Beschluss
III B 73/11
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterbricht das Beschwerdeverfahren gemäß §155 FGO i.V.m. §240 ZPO, wenn das Verfahren die Insolvenzmasse betrifft.
• Ein Steueranspruch ist Insolvenzforderung im Sinne der Insolvenzordnung, wenn der den Anspruch begründende Tatbestand vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens verwirklicht wurde.
• Entscheidungen, die in Unkenntnis der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ergehen, sind nach §249 Abs.2 ZPO ohne rechtliche Wirkung und aus Gründen der Rechtsklarheit aufzuheben.
Entscheidungsgründe
Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterbricht Beschwerde; in Unkenntnis ergangene Entscheidung aufzuheben • Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterbricht das Beschwerdeverfahren gemäß §155 FGO i.V.m. §240 ZPO, wenn das Verfahren die Insolvenzmasse betrifft. • Ein Steueranspruch ist Insolvenzforderung im Sinne der Insolvenzordnung, wenn der den Anspruch begründende Tatbestand vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens verwirklicht wurde. • Entscheidungen, die in Unkenntnis der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ergehen, sind nach §249 Abs.2 ZPO ohne rechtliche Wirkung und aus Gründen der Rechtsklarheit aufzuheben. Der Kläger legte Beschwerde gegen ein Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg ein. Unbekannt war dem Senat die zwischenzeitliche Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Klägers. Der Senat erließ in dieser Unkenntnis am 16. August 2012 einen Beschluss zur Nichtzulassung der Revision. Streitgegenstand war die Beschwerde im Steuerverfahren, unter anderem mit Bezug auf Aufhebung und Rückzahlung von Kindergeld für den Zeitraum August 2008 bis Februar 2009. Es ist streitig, ob der Steueranspruch die Insolvenzmasse betrifft und damit als Insolvenzforderung zu qualifizieren ist. Das Insolvenzverfahren wurde am 20. April 2012 eröffnet. Der Senat prüfte daraufhin die Rechtsfolgen der Verfahrensunterbrechung durch die Insolvenzeröffnung. • Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Klägers führt gemäß §155 der Finanzgerichtsordnung in Verbindung mit §240 Satz 1 ZPO zur Unterbrechung des Beschwerdeverfahrens, soweit das Verfahren die Insolvenzmasse betrifft. • Nach §240 ZPO ist Voraussetzung, dass es sich um eine Insolvenzmasse handelt; dies ist der Fall, wenn der streitgegenständliche Steueranspruch eine Insolvenzforderung i.S. §38 InsO ist. • Eine Insolvenzforderung liegt vor, wenn der den Steueranspruch begründende Tatbestand vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens verwirklicht wurde; dies trifft hier auf strittige Zeiträume (z. B. August 2008 bis Februar 2009 bei Kindergeldrückforderung) zu. • Entscheidungen, die in Unkenntnis der Insolvenzeröffnung getroffen werden, sind nach §249 Abs.2 ZPO ohne rechtliche Wirkung; daher ist der in Unkenntnis ergangene Beschluss aus Gründen der Rechtsklarheit aufzuheben. • Der Beschluss wird kostenfrei erlassen. Der Beschluss vom 16. August 2012 (III B 73/11) wird aufgehoben, weil das Beschwerdeverfahren durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterbrochen war und die Entscheidung in Unkenntnis der Insolvenzeröffnung nach §249 Abs.2 ZPO keine rechtliche Wirkung hat. Soweit der streitgegenständliche Steueranspruch Zeiträume vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens betrifft, handelt es sich um Insolvenzforderungen im Sinne der InsO, sodass die Unterbrechung anzunehmen ist. Aus Gründen der Rechtsklarheit ist die vorherige Entscheidung daher aufzuheben. Der Senat entscheidet kostenfrei.