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Beschluss

IX B 56/12

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Zur Realisierung des objektiven Tatbestands des § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG genügt nicht die rein rechnungsmäßige Beteiligung eines Nießbrauchers am Vermietungsergebnis. • Träger der Rechte und Pflichten aus dem Miet- oder Pachtvertrag muss sein, wer die Voraussetzungen des § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG erfüllt. • Die Feststellungen des Finanzgerichts, dass der Eigentümer allein vermietet hat und nicht im Interesse oder auf Rechnung des Nießbrauchers gehandelt hat, sind für den BFH nach § 118 Abs. 2 FGO bindend.
Entscheidungsgründe
Nießbrauch und steuerliche Einkünfte aus Vermietung: reine Gewinnbeteiligung reicht nicht • Zur Realisierung des objektiven Tatbestands des § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG genügt nicht die rein rechnungsmäßige Beteiligung eines Nießbrauchers am Vermietungsergebnis. • Träger der Rechte und Pflichten aus dem Miet- oder Pachtvertrag muss sein, wer die Voraussetzungen des § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG erfüllt. • Die Feststellungen des Finanzgerichts, dass der Eigentümer allein vermietet hat und nicht im Interesse oder auf Rechnung des Nießbrauchers gehandelt hat, sind für den BFH nach § 118 Abs. 2 FGO bindend. Der Streit betraf die steuerliche Einordnung von Einnahmen aus Vermietung einer Immobilie, bei der ein Nießbrauch bestand. Das Finanzamt erhob die Frage, ob eine rein rechnungsmäßige Beteiligung des Nießbrauchers am Vermietungsergebnis den Tatbestand des § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG verwirkliche. Kläger war der Eigentümer der Immobilie; der Nießbraucher war beigeladen. Das Finanzgericht stellte fest, dass der Eigentümer allein und ohne Beteiligung des Nießbrauchers vermietet habe. Es ergab sich, dass der Eigentümer zu keinem Zeitpunkt im Interesse des Nießbrauchers oder auf dessen Rechnung tätig wurde. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Finanzamts richtete sich gegen diese Feststellungen und die rechtliche Würdigung. Der BFH überprüfte, ob die ständige Rechtsprechung zur Trägerschaft der Rechte und Pflichten Anwendung findet. • Nach ständiger BFH-Rechtsprechung verwirklicht § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG nur, wer Träger der Rechte und Pflichten aus dem Miet- oder Pachtvertrag ist; eine bloße Beteiligung am Vermietungsergebnis reicht nicht aus. • Die vom Finanzamt hervorgehobene Rechtsfrage ist bereits geklärt: die materielle Vertragsstellung ist entscheidend, nicht eine rein wirtschaftliche Beteiligung. • Das Finanzgericht hat festgestellt, dass der Eigentümer allein die Vermietungshandlungen vorgenommen hat und nicht im Interesse oder auf Rechnung des Nießbrauchers handelte; diese tatrichterlichen Feststellungen sind für den BFH nach § 118 Abs. 2 FGO bindend. • Mangels grundsätzlicher Bedeutung der Frage ist die Nichtzulassungsbeschwerde unbegründet; eine weitergehende Begründung hat der Senat nach § 116 Abs. 5 FGO unterlassen. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Finanzamts ist unbegründet; der BFH bestätigt die Auffassung, dass eine reine rechnungsmäßige Beteiligung des Nießbrauchers am Vermietungsergebnis nicht ausreicht, um die Voraussetzungen des § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG zu erfüllen. Maßgeblich ist, wer Träger der Rechte und Pflichten aus dem Mietvertrag ist. Das Finanzgericht hat verbindlich festgestellt, dass der Eigentümer allein und ohne Rücksichtnahme auf den Nießbraucher vermietet hat. Somit bleiben die steuerlichen Folgen zugunsten der vom Finanzgericht getroffenen Feststellungen bestehen. Kostenentscheidung nach § 135 Abs. 2 FGO.