Urteil
X R 24/11
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei der Besteuerung eines Gesellschafters sind alle dem Gesellschafter zuzurechnenden Grundstücksaktivitäten zusammenfassend zu würdigen, um eine sachlich zutreffende Besteuerung zu erreichen.
• Veräußerungen einer als vermögensverwaltend tätigen Personengesellschaft können auf Ebene des Gesellschafters als Teil eines gewerblichen Grundstückshandels umzuqualifizieren sein, auch wenn der Gesellschafter in eigener Person keine Grundstücksgeschäfte tätigt.
• Zwischen vermögensverwaltenden und gewerblich tätigen Personengesellschaften sowie zwischen Gesamthandsgesellschaften und Bruchteilsgemeinschaften ist für die Zurechnung an den Gesellschafter nicht zu differenzieren; maßgeblich ist die Gesamtwürdigung nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG.
Entscheidungsgründe
Zusammenfassung von Grundstücksaktivitäten des Gesellschafters zur Gewerblichkeit des Grundstückshandels • Bei der Besteuerung eines Gesellschafters sind alle dem Gesellschafter zuzurechnenden Grundstücksaktivitäten zusammenfassend zu würdigen, um eine sachlich zutreffende Besteuerung zu erreichen. • Veräußerungen einer als vermögensverwaltend tätigen Personengesellschaft können auf Ebene des Gesellschafters als Teil eines gewerblichen Grundstückshandels umzuqualifizieren sein, auch wenn der Gesellschafter in eigener Person keine Grundstücksgeschäfte tätigt. • Zwischen vermögensverwaltenden und gewerblich tätigen Personengesellschaften sowie zwischen Gesamthandsgesellschaften und Bruchteilsgemeinschaften ist für die Zurechnung an den Gesellschafter nicht zu differenzieren; maßgeblich ist die Gesamtwürdigung nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG. Die Klägerin und ein Mitgesellschafter hielten je 50 % an einer OHG, die gewerblichen Grundstückshandel betrieb, und waren außerdem zu je 50 % an einer Grundstücksgemeinschaft beteiligt. Die OHG veräußerte in den Jahren 1991–1995 zahlreiche Objekte; die Grundstücksgemeinschaft hielt mehrere Objekte langfristig, verkaufte aber 1995 ein umgebautes Gewerbeobjekt (Objekt R). Das Finanzamt setzte in der Einkommensteuer der Klägerin gewerbliche Einkünfte an, zunächst über einen Gewinnfeststellungsbescheid der Grundstücksgemeinschaft; nach Aufhebung dieser Feststellung durch das Gericht qualifizierte das Finanzamt den Anteilsgewinn der Klägerin als Einkünfte aus einem in eigener Person betriebenen gewerblichen Grundstückshandel. Das Finanzgericht bestätigte die Umqualifizierung auf Ebene der Klägerin. Die Klägerin rügte, sie habe in eigener Person keine Veräußerungen vorgenommen und verwalte privat; sie sei nicht zum Grundstückshändler geworden. Streitgegenstand ist, ob die Veräußerung der vermögensverwaltenden Grundstücksgemeinschaft der Klägerin als Teil eines gewerblichen Grundstückshandels zuzurechnen ist. • Die Revision ist unbegründet; maßgeblich ist die ständige Rechtsprechung des Großen Senats des BFH, wonach zur sachlich zutreffenden Besteuerung alle dem Gesellschafter zuzurechnenden Grundstückstätigkeiten insgesamt zu würdigen sind (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 2 EStG). • Frühere Fallgruppen zeigen, dass Veräußerungen vermögensverwaltender oder gewerblicher Personengesellschaften sowie Veräußerungen durch Bruchteilsgemeinschaften in die Würdigung einzubeziehen sind; es darf nicht zwischen diesen Gesellschaftsformen differenziert werden. • Soweit die Klägerin geltend macht, sie habe keine eigenen Veräußerungen vorgenommen, ist dies unbeachtlich: Tätigkeiten im Rahmen vermögensverwaltender Gesellschaften werden den eigenen Tätigkeiten steuerrechtlich gleichgestellt; die Tatsache, dass ein Objekt als Bruchteil gehalten wird, verhindert die Zurechnung nicht. • Ein Einwand, der Gesellschafter werde durch Mehrheitsentscheidungen gegen seinen Willen zum Grundstückshändler, greift hier nicht durch: Bruchteilseigentum erfordert gemeinschaftliche Verfügung nach § 747 BGB, und der Beitritt zu mitunternehmerischen Strukturen unterwirft den Gesellschafter dem Mehrheitsprinzip. • Die Vermutung gewerblicher Tätigkeit bei häufiger Veräußerung bleibt bestehen; sie wird nur durch besondere Umstände wie dauernde Selbstnutzung entkräftet. Vorliegend ist der Anteil am Objekt R daher als Betriebsvermögen zu qualifizieren. • Der Anteil ist kein Sonderbetriebsvermögen der OHG im Sinn einer vorrangigen Erfassung bei der OHG, da kein Zusammenhang mit dem OHG-Betrieb ersichtlich ist. Die Revision der Klägerin wird zurückgewiesen. Das Finanzgericht hat zu Recht die anteilige Veräußerung des Objekts R bei der Klägerin als Teil eines gewerblichen Grundstückshandels berücksichtigt und die steuerliche Umqualifizierung vorgenommen. Maßgeblich ist die zusammenfassende Gesamtwürdigung nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG; dabei sind auch Veräußerungen vermögensverwaltender Personengesellschaften zu berücksichtigen. Der Anteil der Klägerin am veräußerten Objekt R ist damit als Betriebsvermögen zu qualifizieren und die festgesetzten Einkünfte sind zutreffend angesetzt. Die Revision ist unbegründet und daher zurückzuweisen.