Urteil
X R 27/12
Bundesfinanzhof, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. NV: Hat die Ehefrau keinen Einspruch eingelegt, darf gegen sie keine Einspruchsentscheidung ergehen; ggfs. hat sie einen Anspruch auf isolierte Aufhebung der Einspruchsentscheidung. 2. NV: Soll der nur von einem Ehegatten eingelegte Rechtsbehelf auch für den anderen - mit ihm zusammen veranlagten - Ehegatten wirken, muss im Einspruchsschreiben unmissverständlich zum Ausdruck gebracht werden, dass der Einspruch auch für den anderen Ehegatten eingelegt wird. 3. NV: Bei fehlendem Einspruch fehlt das Vorverfahren, so dass die gleichwohl erhobene Klage unzulässig ist.
Entscheidungsgründe
1. NV: Hat die Ehefrau keinen Einspruch eingelegt, darf gegen sie keine Einspruchsentscheidung ergehen; ggfs. hat sie einen Anspruch auf isolierte Aufhebung der Einspruchsentscheidung. 2. NV: Soll der nur von einem Ehegatten eingelegte Rechtsbehelf auch für den anderen - mit ihm zusammen veranlagten - Ehegatten wirken, muss im Einspruchsschreiben unmissverständlich zum Ausdruck gebracht werden, dass der Einspruch auch für den anderen Ehegatten eingelegt wird. 3. NV: Bei fehlendem Einspruch fehlt das Vorverfahren, so dass die gleichwohl erhobene Klage unzulässig ist. II. 1. Die Revision der Klägerin ist zulässig, da sie durch das auch gegen sie ergangene FG-Urteil beschwert ist. 2. Die Revision ist begründet, soweit die Klägerin die Aufhebung der gegen sie ergangenen Einspruchsentscheidung begehrt. Das FA hätte die Einspruchsentscheidung nicht auch gegen die Klägerin richten dürfen, weil diese keinen Einspruch eingelegt hatte. Der Klägerin steht daher ein Anspruch auf isolierte Aufhebung der Einspruchsentscheidung zu, soweit diese gegen sie ergangen ist (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs vom 13. November 2008 V R 24/06, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2009, 217; Senatsurteil vom 20. Dezember 2006 X R 38/05, BFHE 216, 297, BStBl II 2007, 823, unter B.I.4.). Dies hat das FG verkannt, als es die Klage insgesamt abgewiesen hat. 3. Soweit der Revisionsantrag der Klägerin auf die Eintragung eines Freibetrags auf der Lohnsteuerkarte gerichtet ist, ist ihre Revision allerdings unbegründet. Denn die von ihr erhobene Klage war unzulässig, weil das erforderliche Vorverfahren nicht durchgeführt worden ist. Gegen die Ablehnung des Antrags des Ehemanns hat die Prozessbevollmächtigte ausdrücklich nur im Namen und Auftrag des Ehemanns Einspruch eingelegt. Soll der von nur einem der Ehegatten eingelegte Rechtsbehelf auch für den anderen ‑‑mit ihm zusammen veranlagten‑‑ Ehegatten wirken, muss im Einspruchsschreiben unmissverständlich zum Ausdruck gebracht werden, dass der Einspruch auch für den anderen Ehegatten eingelegt wird (ständige höchstrichterliche Rechtsprechung; vgl. z.B. Senatsurteile in BFHE 216, 297, BStBl II 2007, 823, unter B.I.1., m.w.N.). Daran fehlt es hier. Damit fehlt es insoweit an der Durchführung eines Vorverfahrens. Dies ist aber gemäß § 44 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Klage. zurück zur Übersicht Download als PDF Seite drucken