Beschluss
IX B 63/12
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Beschwerde ist unzulässig, weil die Begründung den Darlegungsanforderungen des §116 Abs.3 Satz3 FGO nicht entspricht.
• Zur Zulassung nach §115 Abs.2 Nr.2 FGO wegen Divergenz müssen tragende Erwägungen der angefochtenen Entscheidung und der angeblichen Divergenzentscheidungen gegenübergestellt werden; eine bloße abweichende Rechtsansicht genügt nicht.
• Eine behauptete Divergenz liegt nicht vor, wenn sich die zugrunde liegenden tatsächlichen Annahmen unterscheiden; materielle Fehler in Tatsachenwürdigung oder Rechtsanwendung rechtfertigen keine Zulassung nach §115 Abs.2 Nr.2 FGO.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit der Beschwerde mangels Darlegung einer Divergenz • Die Beschwerde ist unzulässig, weil die Begründung den Darlegungsanforderungen des §116 Abs.3 Satz3 FGO nicht entspricht. • Zur Zulassung nach §115 Abs.2 Nr.2 FGO wegen Divergenz müssen tragende Erwägungen der angefochtenen Entscheidung und der angeblichen Divergenzentscheidungen gegenübergestellt werden; eine bloße abweichende Rechtsansicht genügt nicht. • Eine behauptete Divergenz liegt nicht vor, wenn sich die zugrunde liegenden tatsächlichen Annahmen unterscheiden; materielle Fehler in Tatsachenwürdigung oder Rechtsanwendung rechtfertigen keine Zulassung nach §115 Abs.2 Nr.2 FGO. Die Kläger legten Beschwerde beim Bundesfinanzhof ein gegen eine Entscheidung des Finanzgerichts betreffend die steuerliche Behandlung einer Zahlung. Sie behaupteten, die FG-Entscheidung weiche von einer früheren BFH-Rechtsprechung ab und verlangten Zulassung der Revision nach §115 Abs.2 Nr.2 FGO wegen Sicherung der einheitlichen Rechtsprechung. Die Kläger stellten die Zahlung als schädliche Entschädigung dar; das FG hingegen wertete sie als Gegenleistung für die Übertragung von Rechten bzw. als Erfüllung bestehender Verpflichtungen unter dem Gesetz über Arbeitnehmererfindungen. Der BFH prüfte, ob eine Divergenz vorliegt und ob die Begründung der Beschwerde den formellen Anforderungen genügt. • Die Beschwerde ist unzulässig, weil die Begründung die Darlegungsanforderungen des §116 Abs.3 Satz3 FGO nicht erfüllt; es fehlt an der notwendigen inhaltlichen Auseinandersetzung mit tragenden Erwägungen. • Für die Annahme einer Divergenz nach §115 Abs.2 Nr.2 FGO ist erforderlich, die tragenden Erwägungen der angefochtenen Entscheidung und der angeblichen abweichenden Entscheidungen gegenüberzustellen; eine bloße Behauptung der Abweichung genügt nicht. • Im vorliegenden Fall besteht keine Divergenz zum Urteil IX R 28/11, weil dort die Zahlung unstreitig Entschädigungscharakter hatte, während das FG hier die Leistung als Gegenleistung für Rechteübertragung bzw. Erfüllung von Verpflichtungen einordnet; unterschiedliche tatsächliche Annahmen verhindern eine Divergenz. • Die Kläger berufen sich auf einen identischen Sachverhalt, ersetzen jedoch die Tatsachenwürdigung und Rechtsansicht des FG durch ihre eigene Auffassung; bloße materielle Fehler der Tatsachenwür-digung oder Rechtsanwendung rechtfertigen keine Zulassung der Revision (vgl. die Anforderungen an Divergenznachweise). Der Bundesfinanzhof weist die Beschwerde als unzulässig zurück, weil die Begründung den Anforderungen des §116 Abs.3 Satz3 FGO nicht genügt. Soweit die Kläger eine Zulassung der Revision wegen Divergenz nach §115 Abs.2 Nr.2 FGO beantragen, bestehen die Voraussetzungen nicht, da keine ausreichende Gegenüberstellung tragender Erwägungen vorgenommen wurde. Eine tatsächliche Divergenz zum angeführten BFH-Urteil liegt nicht vor, weil die zugrunde liegenden tatsächlichen Annahmen unterschiedlich sind (Entschädigung versus Gegenleistung/Rechteübertragung). Damit bleibt die Entscheidung des Finanzgerichts in der Sache bestehen; eine Revision wird nicht zugelassen.