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Urteil

IV R 28/09

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• § 6b Abs. 4 Satz 2 EStG ist dahin auszulegen, dass das dortige Übertragungsverbot keine Gewinne erfasst, die bei der Veräußerung eines Gewerbebetriebs erzielt wurden, soweit diese Gewinne nicht der Gewerbesteuer unterliegen und auf begünstigte Wirtschaftsgüter i.S.d. § 6b Abs. 1 Satz 1 EStG entfallen. • Die Norm zielt auf den Schutz des Gewerbesteueraufkommens; Vorgänge, deren Gewinne nicht der Gewerbesteuer unterliegen, sind aus diesem Zweck nicht sachgerecht vom Übertragungsverbot erfasst. • Bei einer Betriebsveräußerung im Ganzen ist der erzielte Gewinn nicht dem Gewerbeertrag hinzuzurechnen und unterliegt damit nicht der Gewerbesteuer; insoweit steht dem Steuerpflichtigen die Bildung und Übertragung einer §-6b-Rücklage für auf Grund und Gebäude entfallende Gewinne zu.
Entscheidungsgründe
Übertragungsverbot des § 6b Abs. 4 Satz 2 EStG bei Betriebsveräußerung: Auslegung zugunsten nicht gewerbesteuerpflichtiger Gewinne • § 6b Abs. 4 Satz 2 EStG ist dahin auszulegen, dass das dortige Übertragungsverbot keine Gewinne erfasst, die bei der Veräußerung eines Gewerbebetriebs erzielt wurden, soweit diese Gewinne nicht der Gewerbesteuer unterliegen und auf begünstigte Wirtschaftsgüter i.S.d. § 6b Abs. 1 Satz 1 EStG entfallen. • Die Norm zielt auf den Schutz des Gewerbesteueraufkommens; Vorgänge, deren Gewinne nicht der Gewerbesteuer unterliegen, sind aus diesem Zweck nicht sachgerecht vom Übertragungsverbot erfasst. • Bei einer Betriebsveräußerung im Ganzen ist der erzielte Gewinn nicht dem Gewerbeertrag hinzuzurechnen und unterliegt damit nicht der Gewerbesteuer; insoweit steht dem Steuerpflichtigen die Bildung und Übertragung einer §-6b-Rücklage für auf Grund und Gebäude entfallende Gewinne zu. Die Kläger sind Eheleute; der Kläger betrieb bis März 1996 einen Campingplatz (gewerblich) und daneben land- und forstwirtschaftliche Tätigkeiten. Anfang 1996 verkaufte er den Campingplatz insgesamt und ermittelte einen Veräußerungsgewinn. Einen Teil dieses Gewinns erklärte er laufend; den auf begünstigte Wirtschaftsgüter (Grund und Gebäude) entfallenden Rest bildete er als Rücklage nach § 6b EStG und übertrug sie auf den landwirtschaftlichen Betrieb. Das Finanzamt wertete den Verkauf als Betriebsaufgabe und versagte die Rücklagenübertragung mit Verweis auf § 6b Abs. 4 Satz 2 EStG; es erließ einen geänderten Steuerbescheid. Das Finanzgericht gab der Klage statt. Das Finanzamt reichte Revision beim BFH ein mit dem Vorwurf, das FG habe § 6b Abs. 4 Satz 2 EStG verletzt. • Der BFH weist die Revision zurück: Das FG hat § 6b Abs. 4 Satz 2 EStG dahingehend richtig ausgelegt, dass das Übertragungsverbot Gewinne aus der Veräußerung eines Gewerbebetriebs nicht erfasst, soweit diese Gewinne nicht der Gewerbesteuer unterliegen und auf begünstigte Wirtschaftsgüter i.S.d. § 6b Abs. 1 Satz 1 EStG entfallen. • Die Auslegung stützt sich auf Wortlaut und Gesetzeszweck. Wortlaut: § 6b Abs. 4 Satz 2 EStG spricht von Gewinnen "bei der Veräußerung von Wirtschaftsgütern eines Gewerbebetriebs" und ist deswegen eher auf Einzelwirtschaftsgüter des laufenden Gewerbebetriebs ausgerichtet als auf die Betriebsveräußerung im Ganzen. • Telos: Ziel der Vorschrift ist die Sicherstellung des Gewerbesteueraufkommens, indem verhindert werden soll, dass bei Veräußerung aufgedeckte stille Reserven der Gewerbesteuer endgültig entzogen werden. Wenn der Veräußerungsgewinn nicht der Gewerbesteuer unterliegt (wie bei Betriebsveräußerung im Ganzen), fehlt dieser steuerliche Schutzbedarf, sodass das Übertragungsverbot nicht greifen soll. • Rechtliche Konsequenz: Da Gewinne aus einer Betriebsveräußerung im Ganzen regelmäßig nicht dem Gewerbeertrag hinzuzurechnen sind und somit nicht der Gewerbesteuer unterliegen, ist die einschränkende Auslegung von § 6b Abs. 4 Satz 2 EStG gerechtfertigt; die Bildung und Übertragung einer Rücklage für auf Grund und Gebäude entfallende Gewinne ist daher zulässig. • Das FG hat zutreffend die wirtschaftlichen Auswirkungen berücksichtigt und die Einkünfte sowie das zu versteuernde Einkommen unter Berücksichtigung der zulässigen Rücklage festgestellt. Die Revision des Finanzamts ist unbegründet und zurückgewiesen. Der BFH bestätigt die Entscheidung des Finanzgerichts: Die auf Grund und Gebäude entfallenden Teile des Veräußerungsgewinns aus der Betriebsveräußerung durften als Rücklage nach § 6b EStG gebildet und auf den landwirtschaftlichen Betrieb übertragen werden, weil dieser Veräußerungsgewinn nicht der Gewerbesteuer unterlag. Damit war die Erhöhung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb, wie vom Finanzamt behauptet, nicht zu begründen; das FG hat folglich zutreffend Einkommensteuerfestsetzungen unter Berücksichtigung der Rücklage zugrunde gelegt. Die Kläger gewinnen; die Steuerfestsetzung bleibt insoweit zugunsten der Kläger bestehen.