Beschluss
VII E 12/12
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Im finanzgerichtlichen Verfahren über die Aufhebung der Vollziehung ist der Streitwert grundsätzlich mit 10 v.H. des begehrten Aussetzungsbetrags zu bemessen.
• Der nach § 39 Abs. 2 GKG geltende absolute Höchststreitwert von 30 Mio. € ist auch im vorläufigen Rechtsschutzverfahren zu beachten; das zunächst ermittelte Ergebnis darf nach der 10-v.H.-Regelung diesen Höchstwert nicht überschreiten.
• Die typisierende Begrenzung des Streitwerts auf 30 Mio. € dient der Verhinderung unverhältnismäßig hoher Gebühren und ist verfassungsgemäß.
• Das Erinnerungsergebnis ist gebührenfrei; für das Erinnerungsverfahren entstehen keine erstattungsfähigen Kosten (§ 66 Abs. 8 GKG).
Entscheidungsgründe
Streitwertbegrenzung bei AdV-Verfahren: 10% des Aussetzungsbetrags, höchstens 30 Mio. € • Im finanzgerichtlichen Verfahren über die Aufhebung der Vollziehung ist der Streitwert grundsätzlich mit 10 v.H. des begehrten Aussetzungsbetrags zu bemessen. • Der nach § 39 Abs. 2 GKG geltende absolute Höchststreitwert von 30 Mio. € ist auch im vorläufigen Rechtsschutzverfahren zu beachten; das zunächst ermittelte Ergebnis darf nach der 10-v.H.-Regelung diesen Höchstwert nicht überschreiten. • Die typisierende Begrenzung des Streitwerts auf 30 Mio. € dient der Verhinderung unverhältnismäßig hoher Gebühren und ist verfassungsgemäß. • Das Erinnerungsergebnis ist gebührenfrei; für das Erinnerungsverfahren entstehen keine erstattungsfähigen Kosten (§ 66 Abs. 8 GKG). Die Kostenschuldnerin beantragte die Aufhebung der Vollziehung einer Steueranmeldung über einen Betrag von über 30 Mio. €. Das Finanzgericht hob die Vollziehung auf; der Bundesfinanzhof wies den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung zurück und auferlegte der Kostenschuldnerin die Kosten. Die Kostenstelle des BFH setzte die Gerichtskosten an, wobei sie den Streitwert des AdV-Verfahrens mit 10 v.H. des Aussetzungsbetrags bemess und damit unterhalb von 30 Mio. € ansetzte. Die Kostenschuldnerin erinnerte und rügte, es sei als Grundlage der Streitwertberechnung der nach § 39 Abs. 2 GKG festgelegte Höchststreitwert von 30 Mio. € zugrunde zu legen, da andernfalls bei sehr hohen Hauptsachewerten das AdV-Verfahren gleich hohe Streitwerte erreichen könne. • Rechtsgrundlagen sind § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 3 und § 39 Abs. 2 GKG sowie die Zuständigkeitsregelungen für finanzgerichtliche AdV-Verfahren. • Nach ständiger BFH-Rechtsprechung ist im finanzgerichtlichen AdV-Verfahren der Streitwert mit 10 v.H. des Aussetzungsbetrags zu bemessen; hiervon ist wegen § 39 Abs. 2 GKG aber eine max. Grenze von 30 Mio. € zu beachten. • § 39 Abs. 2 GKG enthält eine absolute, typisierende Höchstgrenze, die verhindern soll, dass bei hohen Streitwerten unverhältnismäßig hohe Gebühren entstehen; diese Begrenzung ist verfassungsgemäß und gilt auch für vorläufigen Rechtsschutz. • Die korrekte Vorgehensweise ist: Zunächst die Bedeutung der Rechtssache aus dem begehrten Steuerbetrag ermitteln, hiervon 10 v.H. bilden und prüfen, ob dieser auf 30 Mio. € zu begrenzen ist; eine abweichende Sonderregel für AdV-Verfahren besteht nicht. • Dass bei Steuerforderungen ab 300 Mio. € der Hauptsache-Streitwert und der AdV-Streitwert gleich sein können, ist eine gesetzliche Folge der typisierenden Begrenzung und nicht zu beanstanden. • Im konkreten Fall hat die Kostenstelle den Streitwert unterhalb der 30-Mio.-Grenze angesetzt; damit ist die Streitwertfestsetzung zutreffend. • Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei (§ 66 Abs. 8 GKG), sodass keine Kostenerstattungspflicht besteht. Die Erinnerung der Kostenschuldnerin hatte keinen Erfolg. Der BFH bestätigt die von der Kostenstelle gewählte Streitwertbemessung: 10 v.H. des begehrten Aussetzungsbetrags ist maßgeblich, jedoch darf dieser aufgrund des § 39 Abs. 2 GKG 30 Mio. € nicht überschreiten. Die typisierende Höchstgrenze gilt auch im AdV-Verfahren und ist verfassungsgemäß. Im vorliegenden Fall wurde der Streitwert korrekt unterhalb von 30 Mio. € angesetzt. Das Erinnerungsverfahren ist gebührenfrei; es entstehen keine erstattungsfähigen Kosten.