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Beschluss

III B 140/11

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Das Finanzgericht kann ein in einem anderen Verfahren eingeholtes Sachverständigengutachten gemäß § 82 FGO i.V.m. § 411a ZPO verwerten und dieses als vollwertigen Beweis behandeln. • Die Einholung eines weiteren (Zweit-)Gutachtens liegt im Ermessen des Gerichts; dieses Ermessen ist nur verletzt, wenn die Notwendigkeit weiterer Begutachtung offensichtlich war (z. B. Gutachten widersprüchlich, unsachlich oder nicht dem Stand der Wissenschaft entsprechend). • Bei einem rechtskräftig festgestellten Grad der Behinderung (GdB) unter 50 spricht die widerlegbare Vermutung dafür, dass die Behinderung nicht ursächlich für die Unfähigkeit, Erwerbstätigkeit auszuüben, ist; besondere Umstände sind vom Kläger substantiiert darzulegen.
Entscheidungsgründe
Verwertung fremdgutachterlicher Stellungnahme; kein Anspruch auf weiteres Gutachten • Das Finanzgericht kann ein in einem anderen Verfahren eingeholtes Sachverständigengutachten gemäß § 82 FGO i.V.m. § 411a ZPO verwerten und dieses als vollwertigen Beweis behandeln. • Die Einholung eines weiteren (Zweit-)Gutachtens liegt im Ermessen des Gerichts; dieses Ermessen ist nur verletzt, wenn die Notwendigkeit weiterer Begutachtung offensichtlich war (z. B. Gutachten widersprüchlich, unsachlich oder nicht dem Stand der Wissenschaft entsprechend). • Bei einem rechtskräftig festgestellten Grad der Behinderung (GdB) unter 50 spricht die widerlegbare Vermutung dafür, dass die Behinderung nicht ursächlich für die Unfähigkeit, Erwerbstätigkeit auszuüben, ist; besondere Umstände sind vom Kläger substantiiert darzulegen. Die Klägerin begehrte die Berücksichtigung ihres Sohnes S als behindertes Kind gem. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG. Das Finanzgericht verwertete ein im sozialgerichtlichen Verfahren eingeholtes Gutachten zur Feststellung eines Grades der Behinderung (GdB) gemäß § 411a FGO. Im sozialgerichtlichen Verfahren war ein GdB von 30 rechtskräftig festgestellt worden. Die Klägerin beantragte beim Finanzgericht die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens; daneben legte sie ein privatärztliches Attest vor, das die Unfähigkeit zum Selbstunterhalt pauschal bescheinigte. Das Finanzgericht lehnte die weitere Begutachtung ab; die Klägerin erhob hiergegen Verfahrensrüge, mit der sie geltend machte, das Erstgutachten reiche nicht aus und der IQ ihres Sohnes sei niedriger als festgestellt. • Rechtsgrundlage für die Verwertung eines fremden Gutachtens ist § 82 FGO i.V.m. § 411a ZPO; das verwertete Gutachten ist als vollwertiger Sachverständigenbeweis zu behandeln. • Die Einholung eines Zweitgutachtens ist ermessensabhängig und nur erforderlich, wenn das Erstgutachten offensichtlich unzureichend ist, z. B. nicht dem Stand der Wissenschaft entspricht, widersprüchlich oder unsachlich ist. • Das Finanzgericht hat seine Entscheidung, das vorliegende Gutachten für tragfähig zu halten, nachvollziehbar begründet; die Klägerin hat keine konkreten Anhaltspunkte vorgetragen, die eine offensichtliche Unzulänglichkeit des Erstgutachtens belegen würden. • Weil der rechtskräftig festgestellte GdB bei S 30 beträgt (unter 50), gilt die widerlegbare Vermutung, dass die Behinderung nicht ursächlich für eine Unfähigkeit zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit ist; besondere Umstände, die diese Vermutung erschüttern, hat die Klägerin nicht substantiiert dargetan. • Das privatärztliche Attest eines Internisten, das pauschal Unfähigkeit zum Selbstunterhalt behauptet, genügte nicht, um eine weitere Begutachtung zu rechtfertigen. • Die Rüge der Klägerin, der IQ sei zu hoch bestimmt worden, zielt auf die Beweiswürdigung; solche materiellrechtlichen Würdigungsfragen sind mit der Verfahrensrüge nicht zu prüfen, sodass daran nichts zu ändern ist. Die Beschwerde der Klägerin wurde abgewiesen. Das Finanzgericht hat sein Ermessen sachgerecht ausgeübt, als es das im sozialgerichtlichen Verfahren erstellte Gutachten verwertet und die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens abgelehnt hat. Konkrete Hinweise auf Unzulänglichkeiten, Widersprüche oder wissenschaftliche Mängel des Erstgutachtens wurden nicht vorgetragen. Zudem begründet der rechtskräftige GdB von 30 ohne substantiierten Vortrag besonderer Umstände die Annahme, dass die Behinderung nicht ursächlich für eine Erwerbsunfähigkeit ist. Angesichts dessen war die weitere Beweiserhebung nicht erforderlich und die Entscheidung des Finanzgerichts trägt dem Rechnung.