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Urteil

VIII R 45/09

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Verweis in §17 Abs.1 Satz1 AuslInvestmG auf §23 Abs.1 Satz1 Nr.4, Abs.2 und 3 EStG dient der Definition, welche Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften als ausschüttungsgleiche Erträge zuzurechnen sind, nicht der Übernahme der Verlustverrechnungsbeschränkungen des §23 Abs.3 Sätze6 und7 EStG auf Fondsebene. • War im Feststellungsbescheid die Höhe der Kapitaleinnahmen zutreffend festgestellt, kann eine spätere Änderung nach §173 Abs.1 Nr.1 AO nicht damit begründet werden, dass Fondsgesellschaften Verluste aus Termingeschäften intern mit sonstigen Erträgen verrechnet haben. • Die gesetzliche Neuregelung zur Verlustverrechnung in §3 Abs.4 InvStG zeigt, dass vorher im AuslInvestmG keine abschließende Beschränkung der Verlustverrechnung auf Fondsebene geregelt war.
Entscheidungsgründe
Verweis des AuslInvestmG auf §23 EStG definiert Veräußerungsgewinne, nicht Verlustbeschränkung • Der Verweis in §17 Abs.1 Satz1 AuslInvestmG auf §23 Abs.1 Satz1 Nr.4, Abs.2 und 3 EStG dient der Definition, welche Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften als ausschüttungsgleiche Erträge zuzurechnen sind, nicht der Übernahme der Verlustverrechnungsbeschränkungen des §23 Abs.3 Sätze6 und7 EStG auf Fondsebene. • War im Feststellungsbescheid die Höhe der Kapitaleinnahmen zutreffend festgestellt, kann eine spätere Änderung nach §173 Abs.1 Nr.1 AO nicht damit begründet werden, dass Fondsgesellschaften Verluste aus Termingeschäften intern mit sonstigen Erträgen verrechnet haben. • Die gesetzliche Neuregelung zur Verlustverrechnung in §3 Abs.4 InvStG zeigt, dass vorher im AuslInvestmG keine abschließende Beschränkung der Verlustverrechnung auf Fondsebene geregelt war. Die Klägerin (GbR) hielt Anteile an mehreren registrierten ausländischen Fonds der A Luxemburg. Einige Fonds hatten im Streitjahr Verluste aus Termingeschäften und verrechneten diese intern mit sonstigen Erträgen; dies stand in den ursprünglichen Rechenschaftsberichten der A. Die Klägerin erklärte Kapitaleinnahmen in Höhe von 10.482 DM, stützte sich auf die Jahressteuerbescheinigung der Bank und reichte die Rechenschaftsberichte nicht ein. Das BfF beanstandete später die Verrechnung der Fondsverluste und veranlasste Berichtigungen der Rechenschaftsberichte, woraufhin das Finanzamt die Einnahmen der Klägerin erhöhte und einen geänderten Feststellungsbescheid erließ. Nach erfolglosem Einspruch und Abweisung durch das Finanzgericht wandte sich die Klägerin mit Revision an den BFH. Im Revisionsverfahren wurde die Erhöhung der Anteilszahl an einem Fonds rückgängig gemacht; streitig blieb, ob die Verlustverrechnungsbeschränkungen des §23 Abs.3 EStG auf Fondsebene anzuwenden sind. • Die Revision war aus verfahrensrechtlichen Gründen aufzuheben, weil das angegriffene Urteil auf einem inzwischen durch Änderungsbescheid nicht mehr bestehenden Bescheid beruhte. • Ergebnismäßig ist die Revision auch in der Sache begründet: Eine Änderung nach §173 Abs.1 Nr.1 AO setzt nachträglich bekannt gewordene Tatsachen voraus, die zu höheren Besteuerungsgrundlagen führen; dies war hier nicht der Fall, weil die ursprüngliche Feststellung der Kapitaleinnahmen zutreffend war. • Auslegungsentscheidung zu §17 Abs.1 Satz1 AuslInvestmG: Der Verweis auf §23 Abs.1 Satz1 Nr.4, Abs.2 und 3 EStG dient primär der Definition, welche Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften als ausschüttungsgleiche Erträge zuzurechnen sind, nicht der Übernahme der Verlustverrechnungsbeschränkungen aus §23 Abs.3 Sätze6 und7 EStG auf Fondsebene. • Indizien für diese Auslegung: Wortlaut des §17 AuslInvestmG spricht nur von "Gewinnen"; §23 EStG unterscheidet "Gewinn oder Verlust"; gesetzgeberische Materialien und die spätere ausdrückliche Neuregelung in §3 Abs.4 InvStG zeigen, dass zuvor keine abschließende Fondsebene-Verlustregelung bestand. • Ein Vergleich mit §1 Abs.3 InvStG und der Gesetzesbegründung zum InvStG unterstützt die Auffassung, dass Verlustverrechnungen abschließend in §3 Abs.4 InvStG geregelt sind und die Beschränkungen des §23 Abs.3 EStG nicht auf den Fondsbereich zu übertragen sind. • Demzufolge war die Änderung des Feststellungsbescheids hinsichtlich der Anwendung der Verlustbeschränkungen rechtswidrig, weil die tatsächlichen Grundlagen der ursprünglichen Feststellung die höhere Bemessung nicht begründeten. Die Revision der Klägerin ist erfolgreich; das Urteil des Finanzgerichts wird aufgehoben und die Einnahmen aus Kapitalvermögen der Klägerin für 1999 sind wie im Erstbescheid mit 10.482 DM festzustellen. Die streitige Änderung des Feststellungsbescheids nach §173 Abs.1 Nr.1 AO war rechtswidrig, weil die nachträglich herangezogenen Informationen über interne Verlustverrechnungen der Fonds keine höheren Kapitaleinkünfte der Klägerin ergaben. Der Verweis in §17 Abs.1 Satz1 AuslInvestmG auf §23 Abs.1 Satz1 Nr.4, Abs.2 und 3 EStG definiert lediglich, welche Veräußerungsgewinne als ausschüttungsgleiche Erträge gelten; die Verlustverrechnungsbeschränkungen des §23 Abs.3 EStG sind nicht auf Fondsebene anzuwenden. Die gesetzliche Neuregelung in §3 Abs.4 InvStG bestätigt, dass eine abschließende Regelung zur Verlustverrechnung erst später eingeführt wurde, weshalb die Feststellung in der ursprünglich erklärten Höhe aufrechterhalten wird.