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Beschluss

X B 40/11

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unzulässig, wenn die Voraussetzungen des §115 Abs.2 FGO nicht dargelegt sind. • Eine behauptete fehlerhafte Schätzung oder fehlerhafte Rechtsanwendung begründet allein keinen Revisionszulassungsgrund, es sei denn, das Urteil wäre objektiv willkürlich. • Wer zur mündlichen Verhandlung ordnungsgemäß geladen ist und unentschuldigt nicht erscheint, verliert Rüge- und Teilrechtswahrnehmungsrechte, sodass Verfahrenserfordernisse nicht später erfolgreich gerügt werden können.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit der Revisionsbeschwerde wegen fehlender Darlegung der Zulassungsgründe • Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unzulässig, wenn die Voraussetzungen des §115 Abs.2 FGO nicht dargelegt sind. • Eine behauptete fehlerhafte Schätzung oder fehlerhafte Rechtsanwendung begründet allein keinen Revisionszulassungsgrund, es sei denn, das Urteil wäre objektiv willkürlich. • Wer zur mündlichen Verhandlung ordnungsgemäß geladen ist und unentschuldigt nicht erscheint, verliert Rüge- und Teilrechtswahrnehmungsrechte, sodass Verfahrenserfordernisse nicht später erfolgreich gerügt werden können. Die Kläger betrieben eine Spedition und eine Gaststätte. Nach einer Betriebsprüfung wurden Bescheide erlassen, in denen Eigenverbrauch in der Gaststätte und Reisekosten des Klägers festgesetzt wurden. Die Kläger hielten den angesetzten Eigenverbrauch angesichts geringer Umsätze für unzulässig und begehrten Berücksichtigung von Verpflegungsmehraufwendungen; sie boten Fahrtenschreiberaufzeichnungen zur Nachweisführung an, legten diese aber nicht vor. Vor dem Finanzgericht verzichteten die Kläger auf die mündliche Verhandlung; das FG führte sie dennoch durch, ohne dass die Kläger erschienen. Das FG wies die Klage ab, weil der Eigenverbrauch angemessen sei und die Fahrtenschreiber nicht den konkreten Fahrer belegen würden. Die Kläger rügten unter anderem Verletzung der Sachaufklärungspflicht, Gehörsverletzung und Überschreitung von Ermessen. • Die Beschwerde ist unzulässig, weil die Kläger die Voraussetzungen des §115 Abs.2 FGO nicht dargelegt haben (§116 Abs.3 Satz3 FGO). • Ein einfacher Vorwurf falscher Rechtsanwendung rechtfertigt nach §115 Abs.2 FGO keine Zulassung der Revision; nur bei objektiver Willkür oder sachfremden Erwägungen käme eine Zulassung in Betracht. • Die Annahme des FG, dass Entnahmen zumindest in irgendeiner Höhe vorgelegen haben, ist nach Lebenserfahrung nachvollziehbar und damit nicht willkürlich; eine Schätzung ist keine Ermessensentscheidung. • Die Kläger haben nicht konkret dargelegt, welche Normwerte oder fiktiven Teilwerte überschritten worden sein sollen; daher fehlt die Substantiierung eines Ermessensfehlers. • Die Rüge eines Mangels der Sachaufklärung nach §76 Abs.1 FGO setzt darzulegen voraus, dass der Mangel gegenüber dem FG gerügt wurde oder welche Aufklärung sich von Amts wegen aufgedrängt hätte; beides ist nicht erfolgt. • Die Kläger hatten die Fahrtenschreiberaufzeichnungen zwar angeboten, aber nicht vorgelegt; selbst wenn Einsicht hierauf geboten gewesen wäre, haben sie die fehlende Beweiserhebung in der mündlichen Verhandlung nicht gerügt und damit ihr Rügerecht verloren. • Bei unentschuldigtem Nichterscheinen zur Verhandlung gilt ein Verzicht auf Verfahrensrechte; sachkundige Steuerpflichtige können Verfahrensmängel, deren Beachtung freiwillig ist, nachträglich nicht mehr erfolgreich geltend machen. • Die behauptete Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nicht ausreichend dargelegt, da das FG sich mit dem Vortrag auseinandergesetzt hat, wenn auch nicht in der von den Klägern gewünschten Weise. Die Beschwerde ist unzulässig und wird zurückgewiesen, weil die Kläger die Zulassungsgründe für die Revision nach §115 Abs.2 FGO nicht substanziiert dargelegt haben. Das Finanzgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, da seine Annahme von Entnahmen nachvollziehbar war und die Kläger keine hinreichende Rüge der fehlenden Sachaufklärung in der mündlichen Verhandlung erhoben haben. Wegen unentschuldigten Nichterscheinens haben die Kläger ihr Rügerecht verloren, sodass mögliche Verfahrensmängel nicht mehr geltend gemacht werden können. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs oder eine objektive Willkür ist nicht erkennbar; daher besteht kein Revisionsgrund.