Beschluss
VII R 42/11
Bundesfinanzhof, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. NV: Zur Begründung einer Revision müssen Gründe vorgetragen werden, die geeignet sein können, zu einer Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Urteils zu führen. Deshalb kann eine Revision nicht ausschließlich mit Angriffen gegen die tatsächliche Würdigung des FG begründet werden, sofern nicht Umstände bezeichnet werden, aus denen sich schlüssig ergibt, dass die vom FG getroffenen Feststellungen mit den Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen unvereinbar sind, dass sie widersprüchlich sind oder aus den Gründen des angefochtenen Urteils nicht nachvollziehbar ist, aus welchen Tatsachen das FG die von ihm gezogenen Schlussfolgerungen tatsächlicher Art abgeleitet hat . 2. NV: Die Auslegung von (auch öffentlich-rechtlichen Vergleichs-)Verträgen gehört zum Bereich der Tatsachen- und Beweiswürdigung, die dem FG obliegt und an deren Ergebnis der BFH grundsätzlich gebunden ist, sofern nicht Umstände vorliegen, die eine solche Bindungswirkung aufheben, oder das FG die für die Interessenlagen der Beteiligten bedeutsamen Begleitumstände nicht erforscht oder nicht zutreffend gewürdigt hat .
Entscheidungsgründe
1. NV: Zur Begründung einer Revision müssen Gründe vorgetragen werden, die geeignet sein können, zu einer Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Urteils zu führen. Deshalb kann eine Revision nicht ausschließlich mit Angriffen gegen die tatsächliche Würdigung des FG begründet werden, sofern nicht Umstände bezeichnet werden, aus denen sich schlüssig ergibt, dass die vom FG getroffenen Feststellungen mit den Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen unvereinbar sind, dass sie widersprüchlich sind oder aus den Gründen des angefochtenen Urteils nicht nachvollziehbar ist, aus welchen Tatsachen das FG die von ihm gezogenen Schlussfolgerungen tatsächlicher Art abgeleitet hat . 2. NV: Die Auslegung von (auch öffentlich-rechtlichen Vergleichs-)Verträgen gehört zum Bereich der Tatsachen- und Beweiswürdigung, die dem FG obliegt und an deren Ergebnis der BFH grundsätzlich gebunden ist, sofern nicht Umstände vorliegen, die eine solche Bindungswirkung aufheben, oder das FG die für die Interessenlagen der Beteiligten bedeutsamen Begleitumstände nicht erforscht oder nicht zutreffend gewürdigt hat . II. Die Revision ist unzulässig und daher gemäß § 126 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) durch Beschluss zu verwerfen. Nach § 120 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 FGO ist eine Revision zu begründen. § 120 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a FGO fordert dafür ‑‑in dem Fall, dass die Revision auf die Verletzung des materiellen Rechts und nicht auf ein fehlerhaftes Verfahren des FG gestützt werden soll‑‑ die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt. Dafür ist es erforderlich, Gründe vorzutragen, die geeignet sein können, zu einer Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Urteils zu führen. Deshalb kann eine Revision nicht ausschließlich mit Angriffen gegen die tatsächliche Würdigung des FG begründet werden, es sei denn, es werden Umstände bezeichnet, aus denen sich schlüssig ergibt, dass die vom FG getroffenen Feststellungen mit den Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen unvereinbar sind, dass sie widersprüchlich sind oder aus den Gründen des angefochtenen Urteils nicht nachvollziehbar ist, aus welchen Tatsachen das FG die von ihm gezogenen Schlussfolgerungen tatsächlicher Art abgeleitet hat (Senatsbeschluss vom 11. April 2002 VII R 1/02, BFH/NV 2002, 950). Im Streitfall erschöpft sich die Revisionsbegründung ‑‑abgesehen von einer bloßen Wiederholung der vom FG für die Revisionszulassung angeführten Umstände‑‑ in der Behauptung, die zwischen den Beteiligten in dem Vorprozess getroffene Vereinbarung sei anders auszulegen als es das FG getan hat. Indes gehört die Auslegung von (auch öffentlich-rechtlichen Vergleichs-)Verträgen zum Bereich der Tatsachen- und Beweiswürdigung, die dem FG obliegt und an deren Ergebnis der BFH grundsätzlich nach § 118 Abs. 2 FGO gebunden ist, sofern nicht die eben bezeichneten Umstände vorliegen, die eine solche Bindungswirkung aufheben, oder das FG die für die Interessenlage der Beteiligten bedeutsamen Begleitumstände nicht erforscht oder nicht zutreffend gewürdigt hat (vgl. zuletzt BFH-Urteil vom 1. Februar 2012 I R 57/10, BFHE 236, 374, BStBl II 2012, 407). Solche Gründe, die die Bindungswirkung der vom FG vorgenommenen Vertragsauslegung in Frage stellen könnten, sind von der Revision nicht bezeichnet worden. Mit ihrem Hinweis auf das BFH-Urteil in BFHE 226, 53, BStBl II 2010, 72 weist sie lediglich auf die Rechtsfolgen hin, die sich bei einer anderen ‑‑dem Revisionsgericht jedoch versagten‑‑ Vertragsauslegung ergäben, so dass dieser Hinweis nicht als eine Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil und damit als eine Begründung der Revision i.S. des § 120 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a FGO angesehen werden kann. Auch mit der für das vom FG gefundene Ergebnis entscheidenden Rechtsansicht, ein Vergleichsvertrag sei im Steuererhebungsverfahren zulässig, hat sich die Revision nicht auseinandergesetzt. zurück zur Übersicht Download als PDF Seite drucken