Urteil
IX R 12/11
Bundesfinanzhof, Entscheidung vom
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Leitsätze
NV: Das Recht auf einen Differenzausgleich, Geldbetrag oder Vorteil wird auch dann im Sinne von § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG beendet, wenn ein durch das Basisgeschäft indizierter negativer Differenzsausgleich durch Nichtausüben der (wertlos gewordenen) Forderung aus dem Termingeschäft vermieden wird (Anschluss an BFH-Urteil vom 26. September 2012 IX R 50/09) .
Entscheidungsgründe
NV: Das Recht auf einen Differenzausgleich, Geldbetrag oder Vorteil wird auch dann im Sinne von § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG beendet, wenn ein durch das Basisgeschäft indizierter negativer Differenzsausgleich durch Nichtausüben der (wertlos gewordenen) Forderung aus dem Termingeschäft vermieden wird (Anschluss an BFH-Urteil vom 26. September 2012 IX R 50/09) . II. Die Revision ist begründet und führt nach § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung. 1. Das Urteil ist aufzuheben, weil das FG unzutreffend den Steuertatbestand des § 22 Nr. 2 i.V.m. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Streitjahre (EStG) verneint hat. a) Aufwendungen für wertlos gewordene Optionen sind als Werbungskosten bei der Ermittlung der Einkünfte aus Termingeschäften gemäß § 22 Nr. 2 i.V.m. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG zu berücksichtigen (§ 23 Abs. 3 Satz 5 EStG). Termingeschäfte sind private Veräußerungsgeschäfte (§ 22 Nr. 2 EStG), durch die der Steuerpflichtige einen Differenzausgleich oder einen durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmten Geldbetrag oder Vorteil erlangt, sofern der Zeitraum zwischen Erwerb und Beendigung des Rechts auf einen Differenzausgleich, Geldbetrag oder Vorteil nicht mehr als ein Jahr beträgt. Nach § 23 Abs. 3 Satz 5 EStG ist der Gewinn oder Verlust bei einem Termingeschäft der Differenzausgleich oder der durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmte Geldbetrag oder Vorteil abzüglich der Werbungskosten. b) Das Recht auf einen Differenzausgleich, Geldbetrag oder Vorteil wird auch dann i.S. von § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG beendet, wenn ein durch das Basisgeschäft indizierter negativer Differenzausgleich durch Nichtausüben der Forderung aus dem Termingeschäft vermieden wird. Zur weiteren Begründung und zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat auf sein Urteil vom 26. September 2012 in der Sache IX R 50/09. 2. Da das angefochtene Urteil diesen Maßstäben nicht entspricht, ist es aufzuheben. Die Sache ist nicht spruchreif. Es fehlen hinreichende Feststellungen des FG, um welche Termingeschäfte es sich handelt und inwiefern diese wertlos geworden sind. Hierzu wird das FG auch dem bislang offengelassenen Vortrag des Klägers nachzugehen haben, es habe keine Verpflichtungen aus den Optionsgeschäften vor dem Verfall und demnach auch keinen Anspruch auf Differenzausgleich gegeben. Ferner fehlen ausreichende Feststellungen des FG zur Höhe der geltend gemachten Aufwendungen. Das FG wird diese Feststellungen in einer neuen Verhandlung und Entscheidung nachholen müssen. zurück zur Übersicht Download als PDF Seite drucken