Urteil
II R 45/10
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein nach US-Recht errichteter Trust ist eine "Vermögensmasse ausländischen Rechts" i.S. von § 7 Abs.1 Nr.9 Satz 2 ErbStG, wenn das Vermögen zeitlich gebunden ist.
• Zwischenberechtigte i.S. der Vorschrift sind Personen, die während des Bestehens des Trusts Auszahlungen aus dessen Vermögen oder Erträgen erhalten; solche Auszahlungen unterliegen der Schenkungsteuer.
• Auch ausgezahlte Vermögenserträge (income) fallen unter § 7 Abs.1 Nr.9 Satz 2 Halbsatz 2 ErbStG, selbst wenn der Berechtigte bereits zuvor einen unentziehbaren Anspruch auf die Erträge erworben hatte, sofern die Auszahlung nach dem Stichtag erfolgte.
Entscheidungsgründe
Besteuerung von Trust-Ausschüttungen an Zwischenberechtigte • Ein nach US-Recht errichteter Trust ist eine "Vermögensmasse ausländischen Rechts" i.S. von § 7 Abs.1 Nr.9 Satz 2 ErbStG, wenn das Vermögen zeitlich gebunden ist. • Zwischenberechtigte i.S. der Vorschrift sind Personen, die während des Bestehens des Trusts Auszahlungen aus dessen Vermögen oder Erträgen erhalten; solche Auszahlungen unterliegen der Schenkungsteuer. • Auch ausgezahlte Vermögenserträge (income) fallen unter § 7 Abs.1 Nr.9 Satz 2 Halbsatz 2 ErbStG, selbst wenn der Berechtigte bereits zuvor einen unentziehbaren Anspruch auf die Erträge erworben hatte, sofern die Auszahlung nach dem Stichtag erfolgte. Die Klägerin ist die Enkelin einer 1986 verstorbenen US-amerikanischen Erblasserin, die per Testament 1983 einen Trust (Alt-Trust) zugunsten der Klägerin errichtete. Die Erträge sollten nach Ermessen der Eltern als Verwalter ausgezahlt oder akkumuliert werden; mit 21 Jahren sollte der Nettoertrag an die Klägerin fließen. Bis 1997 erfolgten direkte Ausschüttungen; ab 1.7.1997 gründete die Klägerin einen eigenen Grantor's Trust, in den sie sämtliche Rechte am Alt-Trust übertrug. Auszahlungen des Alt-Trusts wurden fortan an den Grantor's Trust geleistet, von dem die Klägerin Zahlungen erhielt. Am 2.10.2000 erfolgte eine Auszahlung des Alt-Trusts an den Grantor's Trust (insgesamt aus Income und Principal). Das Finanzamt setzte daraufhin Schenkungsteuer fest; das FG bestätigte dies für die streitige Auszahlung. Die Klägerin rügte vor dem BFH, die ausgezahlten Erträge seien nicht erneut zu besteuern, da sie durch Erreichen des 21. Lebensjahres bereits einen gesicherten Anspruch gehabt habe. • Anwendbare Normen: § 7 Abs.1 Nr.9 Satz 1 und Satz 2 ErbStG; Übergangsregelung des StEntlG 1999/2000/2002; DBA-Erb USA 1980 steht dem nicht entgegen. • Begriff der Vermögensmasse: Ein nach US-Recht errichteter Trust fällt unter § 7 Abs.1 Nr.9 Satz 2 ErbStG, wenn Vermögen für einen bestimmten Zweck gebunden ist; hier war Vermögen bis zum Tod der Klägerin gebunden. • Zwischenberechtigte: Als Zwischenberechtigte gelten alle Personen, die während der Laufzeit Auszahlungen aus Trustvermögen erhalten; Zweck ist Vermeidung von Besteuerungslücken bei Zwischenschaltung von Trusts. • Zurechnung wirtschaftlicher Auszahlungen: Zahlungen an den von der Klägerin errichteten Grantor's Trust sind wirtschaftlich der Klägerin zuzurechnen; die Einbringung ihrer Ansprüche in einen eigenen Trust ändert nichts an ihrer Stellung als Zwischenberechtigte. • Besteuerung von Erträgen (income): Wortlaut und Systematik des § 7 Abs.1 Nr.9 Satz 2 erfassen ausdrücklich auch ausgeschüttete Erträge, nicht nur Substanz. • Rückwirkungs- und Doppelbesteuerungsfragen: Die Neuregelung gilt für Erwerbe nach dem 4.3.1999; damit liegt keine unzulässige Rückwirkung vor. Ein zuvor entstandener Anspruch, der nicht nach altem Recht besteuert wurde, verhindert nicht die Besteuerung späterer Auszahlungen nach der Neuregelung. • Rechtsfolge im Streitfall: Die streitige Auszahlung vom 2.10.2000 erfolgte nach dem Stichtag und wurde zu Recht als Erwerb der Zwischenberechtigten nach § 7 Abs.1 Nr.9 Satz 2 Halbsatz 2 ErbStG eingeordnet, auch insoweit als Einkommensertrag. Die Revision der Klägerin wurde zurückgewiesen. Der BFH bestätigt, dass der von der Großmutter errichtete Alt-Trust eine gebundene Vermögensmasse i.S. des § 7 Abs.1 Nr.9 Satz 2 ErbStG ist und die Klägerin als Zwischenberechtigte anzusehen ist. Die Auszahlung vom 2.10.2000 an den Grantor's Trust ist wirtschaftlich der Klägerin zuzurechnen und unterliegt hinsichtlich sowohl der Vermögenssubstanz als auch der Vermögenserträge der Schenkungsteuer. Die Besteuerung steht nicht im Widerspruch zu Übergangs- oder Doppelbesteuerungsregelungen, da die Auszahlung nach dem maßgeblichen Stichtag erfolgte. Damit bleibt der Schenkungsteuerbescheid in Höhe von 13.464 € bestehen.