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Urteil

II R 52/11

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein notarieller Pauschalvergleich, der sowohl Zugewinnausgleich als auch Pflichtteil nennt und auf sämtliche erbrechtlichen und güterrechtlichen Ansprüche abzielt, ist so auszulegen, dass die genannten Forderungen grundsätzlich verhältnismäßig vom Pauschalbetrag erfasst werden, sofern die Urkunde nichts anderes erkennen lässt. • Bei der Auslegung sind Wortlaut, Präambel, Verzichtsregelungen und die gesamten Begleitumstände zu berücksichtigen; hat die Tatsacheninstanz dabei wesentliche Auslegungspunkte außer Acht gelassen, verletzt sie §§ 133, 157 BGB. • Für die erbschaftsteuerliche Behandlung ist maßgeblich, ob der Pflichtteilsanspruch bis zum Vergleich unsicher war; bei einer vergleichsweisen Einigung über einen niedrigeren Wert ist dieser Wert für die Besteuerung heranzuziehen (§§ 3, 9, 10 ErbStG). • Bei Leistungen eines Schuldners an einen Gläubiger, die mehreren gleichartigen Forderungen des Gläubigers dienen, ist die vom Schuldner bestimmte Tilgung maßgeblich; trifft der Schuldner keine Bestimmung, sind gleichfällige Schulden nach § 366 Abs. 2 BGB verhältnismäßig zu tilgen.
Entscheidungsgründe
Auslegung pauschaler Erb- und Zugewinnausgleichsvereinbarung; Aufteilung für Erbschaftsteuer • Ein notarieller Pauschalvergleich, der sowohl Zugewinnausgleich als auch Pflichtteil nennt und auf sämtliche erbrechtlichen und güterrechtlichen Ansprüche abzielt, ist so auszulegen, dass die genannten Forderungen grundsätzlich verhältnismäßig vom Pauschalbetrag erfasst werden, sofern die Urkunde nichts anderes erkennen lässt. • Bei der Auslegung sind Wortlaut, Präambel, Verzichtsregelungen und die gesamten Begleitumstände zu berücksichtigen; hat die Tatsacheninstanz dabei wesentliche Auslegungspunkte außer Acht gelassen, verletzt sie §§ 133, 157 BGB. • Für die erbschaftsteuerliche Behandlung ist maßgeblich, ob der Pflichtteilsanspruch bis zum Vergleich unsicher war; bei einer vergleichsweisen Einigung über einen niedrigeren Wert ist dieser Wert für die Besteuerung heranzuziehen (§§ 3, 9, 10 ErbStG). • Bei Leistungen eines Schuldners an einen Gläubiger, die mehreren gleichartigen Forderungen des Gläubigers dienen, ist die vom Schuldner bestimmte Tilgung maßgeblich; trifft der Schuldner keine Bestimmung, sind gleichfällige Schulden nach § 366 Abs. 2 BGB verhältnismäßig zu tilgen. Die Klägerin, Witwe des Erblassers E, war mit diesem im Güterstand der Zugewinngemeinschaft verheiratet. E und sein Bruder B waren je zur Hälfte an einer GmbH & Co. KG beteiligt; B ist Alleinerbe. Die Klägerin machte gegenüber B Zugewinnausgleichs- und Pflichtteilsansprüche geltend; B bestritt beides. Die Parteien schlossen einen notariellen Pauschalvergleich, wonach B 12.600.000 € zur Erfüllung beider Ansprüche zahlt und "sämtliche wechselseitigen, insbesondere erbrechtlichen und güterrechtlichen Ansprüche" erledigt sind. Das Finanzamt setzte Erbschaftsteuer für den Pflichtteil fest; das Finanzgericht wertete den Pflichtteil deutlich niedriger. Der BFH überprüfte die Auslegung des Vergleichs und die sich hieraus ergebenden steuerlichen Folgen. • Revision des Finanzamts war begründet, weil das Finanzgericht bei der Auslegung wesentliche Vertragsteile nicht ausreichend berücksichtigt und damit gegen §§ 133, 157 BGB verstoßen hat. • Die Vergleichsvereinbarung nennt ausdrücklich sowohl den Zugewinnausgleichs- als auch den Pflichtteilsanspruch und enthält eine weitreichende Verzichtsklausel; dies spricht dafür, dass der Pauschalbetrag beide Ansprüche ohne Präferenz erfassen sollte. • Allein die unterschiedliche erbschaftsteuerliche Behandlung der beiden Anspruchsarten kann nicht den Erblasser- oder Schuldnerwillen erkennen lassen; insbesondere fehlen Anhaltspunkte, dass B die Steuerlast des Erwerbs durch eine gezielte Reduzierung des Pflichtteils würde minimieren wollen. • Nach § 366 BGB ist bei Leistungen des Schuldners an einen Gläubiger mit mehreren gleichartigen Forderungen die Bestimmung des Schuldners maßgeblich; trifft dieser keine Bestimmung, sind die Schulden gleichmäßig oder verhältnismäßig zu tilgen. • Für die Erbschaftsteuer gilt: Wenn der Pflichtteilsanspruch bis zum Vergleich unsicher war und die Parteien sich vergleichsweise auf einen niedrigeren Wert geeinigt haben, ist dieser vergleichsweise festgelegte Wert maßgeblich (§§ 3, 9, 10 ErbStG). • Der Senat geht davon aus, dass der Pauschalbetrag verhältnismäßig auf Zugewinn und Pflichtteil entfällt und der vergleichsweise Wert des Pflichtteils 1.400.000 € beträgt; daraus lassen sich rechnerisch zugrundeliegendes Endvermögen und die jeweilige Aufteilung ermitteln. • Die Sache ist jedoch nicht spruchreif: Das FG muss noch klären, ob zusätzliche Zahlungen (14.481 €) zur Pflichtteilserfüllung gehört haben und in welcher Höhe Beratungskosten gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG dem steuerpflichtigen Erwerb zuzurechnen sind. Der BFH hebt die Vorentscheidung des Finanzgerichts auf und verweist zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurück. Das Gericht legt den Vergleich so aus, dass der Pauschalbetrag von 12.600.000 € beide Forderungen der Klägerin (Zugewinn und Pflichtteil) grundsätzlich verhältnismäßig erfasst; der vergleichsweise ermittelte Pflichtteil ist mit 1.400.000 € für die Erbschaftsteuer anzusetzen. Es sind weitere Feststellungen erforderlich, insbesondere ob die zusätzlich gezahlten 14.481 € dem Pflichtteil zuzurechnen sind und in welchem Umfang die geltend gemachten Beratungskosten dem steuerpflichtigen Pflichtteils­erwerb zuzuordnen und damit abzugsfähig sind. Die Rückweisung erfolgt zur Ergänzung dieser Feststellungen und zur Neufestsetzung der Steuer unter Berücksichtigung der hier dargestellten Auslegungs- und steuerrechtlichen Grundsätze.