Beschluss
VIII B 77/12
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet, wenn sie im Kern die materielle Richtigkeit der finanzgerichtlichen Entscheidung angreift und keine divergierende BFH-Rechtsprechung aufzeigt.
• Die Einholung eines Sachverständigengutachtens liegt grundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts; ein Verfahrensmangel liegt nur vor, wenn sich die Notwendigkeit der Hinzuziehung mangels eigener Sachkunde des Gerichts aufdrängen musste.
• Wenn das Gericht die zu beurteilende Tätigkeit nicht hinreichend feststellen kann und daher dem Sachverständigen keine Anknüpfungstatsachen zur Gutachtenerstattung geben könnte, ist das Gutachten untauglich und die Ablehnung seiner Einholung gerechtfertigt.
Entscheidungsgründe
Ablehnung der Revisionszulassung und Zurückweisung des Sachverständigenbegehrens • Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet, wenn sie im Kern die materielle Richtigkeit der finanzgerichtlichen Entscheidung angreift und keine divergierende BFH-Rechtsprechung aufzeigt. • Die Einholung eines Sachverständigengutachtens liegt grundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts; ein Verfahrensmangel liegt nur vor, wenn sich die Notwendigkeit der Hinzuziehung mangels eigener Sachkunde des Gerichts aufdrängen musste. • Wenn das Gericht die zu beurteilende Tätigkeit nicht hinreichend feststellen kann und daher dem Sachverständigen keine Anknüpfungstatsachen zur Gutachtenerstattung geben könnte, ist das Gutachten untauglich und die Ablehnung seiner Einholung gerechtfertigt. Der Kläger erhob Beschwerde gegen ein Urteil des Finanzgerichts und rügte Abweichungen von BFH-Rechtsprechung sowie einen Verfahrensmangel, weil das FG kein Sachverständigengutachten zur Frage eingeholt habe, ob seine Tätigkeit der eines Informatikingenieurs entspreche. Der Kläger beantragte in der mündlichen Verhandlung die Einholung des Gutachtens; das FG führte eine Beweisaufnahme mit Zeugen durch, stellte jedoch fest, dass der Kläger keine eindeutigen und nachvollziehbaren Beweise zu seiner konkreten Tätigkeit in den Streitjahren vorlegte. Mangels Feststellbarkeit der konkreten Tätigkeit sah das FG von der Gutachtenerstellung ab. Der Kläger hielt die Entscheidung für materiell unrichtig und berief sich auf frühere BFH-Entscheidungen, die seiner Ansicht nach eine andere Rechtslage zeigten. • Die Nichtzulassungsbeschwerde erfüllt nicht die Voraussetzungen des §115 Abs.2 FGO, da keine begründete Divergenz zur BFH-Rechtsprechung aufgezeigt wird; die Beschwerde stellt im Wesentlichen die materielle Richtigkeit der Vorentscheidung infrage. • Die Einholung eines Sachverständigengutachtens ist Ermessensentscheidung des Gerichts; dieses Ermessen ist nur verletzt, wenn sich die Notwendigkeit der Hinzuziehung aufgrund fehlender Fachkenntnis des Gerichts aufdrängen musste (§115 Abs.2 Nr.3 FGO maßgeblich für Revisionszulassung). • Das FG hat sich eingehend mit dem Vorbringen und den Unterlagen des Klägers befasst und durch Zeugenvernehmung festgestellt, dass keine hinreichenden Feststellungen zur konkreten Tätigkeit möglich sind. • Kann die zu beurteilende Tätigkeit nicht im Einzelnen festgestellt werden, kann das Gericht einem Sachverständigen die erforderlichen Anknüpfungstatsachen nicht geben; ein Gutachten wäre untauglich. • Der angeführte BFH-Beschluss IV B 18/05 ist nicht einschlägig, weil dort der Steuerpflichtige seine Tätigkeit so dargestellt hatte, dass eine Begutachtung möglich war; im vorliegenden Fall hat das FG nachvollziehbar das Fehlen solcher Voraussetzungen festgestellt. Die Beschwerde wurde als unbegründet verworfen; eine Zulassung der Revision erfolgte nicht, weil weder ein die Revision tragender Divergenzgrund nach §115 Abs.2 Nr.2 FGO vorlag noch ein Verfahrensmangel gemäß §115 Abs.2 Nr.3 FGO zu erkennen war. Das FG durfte die Einholung eines Sachverständigengutachtens ablehnen, weil die konkrete Tätigkeit des Klägers nicht feststellbar war und damit dem Sachverständigen keine verwertbaren Anknüpfungstatsachen hätten gegeben werden können. Der Kläger hat daher keinen Erfolg mit seinem Begehren; die Entscheidung des FG bleibt in materieller und verfahrensrechtlicher Hinsicht bestehen. Die Nichtzulassungsbeschwerde dient nicht der allgemeinen Überprüfung der materiellen Richtigkeit finanzgerichtlicher Urteile und kann hier nicht zur Revision führen.