Beschluss
I R 51/11
Bundesfinanzhof, Entscheidung vom
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Leitsätze
NV: Wird gegen den Beschluss, mit dem die Revision verworfen worden ist, eine sofortige Beschwerde erhoben, die ausschließlich auf die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gestützt wird, so kann der Rechtsbehelf - rechtsschutzgewährend - i. S. einer Anhörungsrüge auszulegen sein.
Entscheidungsgründe
NV: Wird gegen den Beschluss, mit dem die Revision verworfen worden ist, eine sofortige Beschwerde erhoben, die ausschließlich auf die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gestützt wird, so kann der Rechtsbehelf - rechtsschutzgewährend - i. S. einer Anhörungsrüge auszulegen sein. II. Der Rechtsbehelf ist unzulässig. 1. Obgleich der Schriftsatz vom 1. August 2012 nach seinem Wortlaut auf eine Entscheidung über eine "Sofortige Beschwerde" gerichtet ist, versteht der Senat den Antrag des Klägers ‑‑entsprechend dem Gebot der rechtsschutzgewährenden Auslegung von Prozesserklärungen‑‑ dahin, dass mit dem Schreiben eine Anhörungsrüge gemäß § 133a FGO erhoben werden sollte. Zwar ist der vor dem Bundesfinanzhof (BFH) postulationsfähige Personenkreis beim Wort zu nehmen und deshalb grundsätzlich auch eine Umdeutung der nicht statthaften sofortigen Beschwerde in eine Anhörungsrüge gemäß § 133a FGO ausgeschlossen (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 22. März 2011 X B 198/10, BFH/NV 2011, 1166, m.w.N.). Hiervon unberührt bleibt jedoch, dass dann, wenn ‑‑wie vorliegend‑‑ der Rechtsbehelf ausschließlich auf die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gestützt wird, keine Bedenken dagegen bestehen, im Wege der Auslegung von einem Antrag des Inhalts auszugehen, dass dem behaupteten Rechtsverstoß abgeholfen und damit eine Anhörungsrüge nach § 133a FGO erhoben werden soll (vgl. auch Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 133a Rz 12 a.E.). 2. Die Anhörungsrüge genügt jedoch nicht den Anforderungen des § 133a Abs. 2 Satz 5 FGO, nach dem das Vorliegen der in § 133a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FGO genannten Voraussetzungen und damit darzulegen ist, dass das Gericht den Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Der Kläger hat insoweit außer Acht gelassen, dass den Anforderungen an die Begründung einer Revision (§ 120 Abs. 3 FGO) innerhalb der zweimonatigen Frist des § 120 Abs. 2 Satz 1 FGO, die im Revisionsverfahren I R 51/11 auf den 27. September 2011 verlängert worden war (§ 120 Abs. 2 Satz 3 FGO), zu genügen ist (vgl. Gräber/Ruban, a.a.O., § 120 Rz 41). Eine Berücksichtigung der mit Schriftsatz vom 27. Februar 2012 vorgebrachten Erläuterungen des Revisionsbegehrens war deshalb ausgeschlossen. Die Bezugnahme auf diesen Schriftsatz ist deshalb auch nicht geeignet, einen Verstoß gegen den Anspruch des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs zu substantiieren. 3. Die Kostenpflicht für das Rügeverfahren ergibt sich aus Nr. 6400 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz ‑‑GKG‑‑ (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG i.d.F. des Anhörungsrügengesetzes vom 9. Dezember 2004, BGBl I 2004, 3220). Es fällt eine Festgebühr von 50 € an. zurück zur Übersicht Download als PDF Seite drucken