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Beschluss

I B 22/12

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer die in §115 Abs.2 FGO genannten Zulassungsgründe nicht substantiiert darlegt. • Eine Mitwirkung desselben Richters in einer vorangegangenen Entscheidung derselben Instanz begründet nicht automatisch den Ausschluss nach §51 Abs.1 FGO i.V.m. §41 Nr.6 ZPO; der Beschwerdeführer muss Tatsachen vortragen, die einen gesetzlich geregelten Ausschluss ergeben. • Die Rüge von Verfahrensmängeln ist nur dann hinreichend, wenn die vorgetragenen Tatsachen unterstellt richtig einen Verfahrensfehler ergeben; bloße Behauptungen oder unzureichender Tatsachenvortrag genügen nicht.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wegen unzureichender Darlegung von Zulassungsgründen • Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer die in §115 Abs.2 FGO genannten Zulassungsgründe nicht substantiiert darlegt. • Eine Mitwirkung desselben Richters in einer vorangegangenen Entscheidung derselben Instanz begründet nicht automatisch den Ausschluss nach §51 Abs.1 FGO i.V.m. §41 Nr.6 ZPO; der Beschwerdeführer muss Tatsachen vortragen, die einen gesetzlich geregelten Ausschluss ergeben. • Die Rüge von Verfahrensmängeln ist nur dann hinreichend, wenn die vorgetragenen Tatsachen unterstellt richtig einen Verfahrensfehler ergeben; bloße Behauptungen oder unzureichender Tatsachenvortrag genügen nicht. Der Kläger, Betreiber einer Unternehmensberatung für die Jahre 1995–1997, wurde durch Außenprüfung steuerlich nachgeprüft; das Finanzamt änderte Einkommensteuerbescheide und Feststellungsbescheide für den Verlustabzug. Nach erfolglosem Einspruch klagte der Kläger vor dem Hessischen Finanzgericht, das seine Klage durch Einzelrichter mit Urteil vom 16.03.2011 abwies. Gegen die Abweisung der Nichtigkeitsklage nach §579 ZPO wendete sich der Kläger erneut; auch diese Klage wies das FG durch Einzelrichter mit Urteil vom 10.01.2012 ab. Der Kläger legte Nichtzulassungsbeschwerde ein mit dem Ziel, die Revision zuzulassen; das Finanzamt beantragte Zurückweisung. Der BFH prüft, ob die Nichtzulassungsbeschwerde hinreichend die Zulassungsgründe des §115 Abs.2 FGO darlegt. • Die Beschwerde ist unzulässig, weil der Kläger die Zulassungsgründe des §115 Abs.2 FGO nicht in der gesetzlich geforderten Weise dargelegt hat (§116 Abs.3 S.3 FGO). • Zur grundsätzlichen Bedeutung (§115 Abs.2 Nr.1 FGO): Der Kläger hat nicht konkretisiert, welche klärungsfähige Rechtsfrage vorliegt oder welche Bedeutung behauptete andere Rechtsfragen (z. B. Baupfusch am AKW, Solidaritätszuschlaggesetz) für die Nichtigkeitsklage haben sollen. • Zur Rechtsfortbildung (§115 Abs.2 Nr.2 FGO): Da diese Revision ein Sonderfall der Grundsatzrevision ist, greifen die zuvor dargelegten Mängel gleichermaßen und rechtfertigen keine Zulassung. • Zu Verfahrensmängeln (§115 Abs.2 Nr.3 FGO): Der Vortrag des Klägers genügt nicht, um ausschließende Umstände nach §51 Abs.1 FGO i.V.m. §41 Nr.6 ZPO zu begründen; die bloße Mitwirkung des Richters an einer vorangegangenen Entscheidung derselben Instanz reicht nicht aus. • Rechtliches Gehör (§119 Nr.3 FGO): Es wurde nicht dargetan, warum das Vorhandensein des Prozessbevollmächtigten nicht ausreichend gewesen sein soll; damit fehlt der erforderliche Tatsachenvortrag. • Vertretung des Beteiligten (§119 Nr.4 FGO): Das Nichterscheinen eines FA-Vertreters begründet alleine keinen Verfahrensfehler; es fehlt der Vortrag, dass gesetzliche Vertretungsvorschriften verletzt wurden. • Weitergehende Rügen (Belehrungsfehler, Öffentlichkeit, Befangenheit) wurden nicht durch konkrete Tatsachen untermauert; das Beschwerdegericht ist nicht verpflichtet, aus den Akten mögliche Zulassungsgründe zu konstruieren. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wird als unzulässig verworfen, weil er die in §115 Abs.2 FGO genannten Zulassungsgründe nicht hinreichend substantiiert dargelegt hat. Insbesondere fehlt eine klärungsfähige abstrakte Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung sowie ein konkreter, tatsachengestützter Vortrag zu behaupteten Verfahrensmängeln (z. B. gesetzlicher Richterausschluss, Verwehrung des rechtlichen Gehörs, mangelhafte Vertretung). Die bloße Behauptung der Mitwirkung desselben Richters an einer vorangegangenen Entscheidung oder das Nichterscheinen eines FA-Vertreters genügen nicht. Damit wird die Revision nicht zugelassen und das Urteil des Finanzgerichts bleibt bestehen.