Urteil
VIII R 57/09
BFH, Entscheidung vom
3mal zitiert
7Normen
Zitationsnetzwerk
0 Entscheidungen · 7 Normen
Leitsätze
• Aufwandsentschädigungen nach §1835a BGB sind Einkünfte i.S.d. §18 Abs.1 Nr.3 EStG.
• Für die Streitjahre 2001–2004 sind solche gesetzlich geregelten Aufwandsentschädigungen nach §3 Nr.12 Satz1 EStG steuerfrei, auch wenn der Haushaltsplan nicht ausdrücklich den Begriff "Aufwandsentschädigung" verwendet.
• Die Voraussetzung der Ausweisung im Haushaltsplan gilt nicht zwingend, wenn die Aufwandsentschädigung bereits durch Gesetz festgesetzt ist.
Entscheidungsgründe
Steuerfreiheit gesetzlicher Aufwandsentschädigungen für ehrenamtliche Betreuer • Aufwandsentschädigungen nach §1835a BGB sind Einkünfte i.S.d. §18 Abs.1 Nr.3 EStG. • Für die Streitjahre 2001–2004 sind solche gesetzlich geregelten Aufwandsentschädigungen nach §3 Nr.12 Satz1 EStG steuerfrei, auch wenn der Haushaltsplan nicht ausdrücklich den Begriff "Aufwandsentschädigung" verwendet. • Die Voraussetzung der Ausweisung im Haushaltsplan gilt nicht zwingend, wenn die Aufwandsentschädigung bereits durch Gesetz festgesetzt ist. Der Kläger war ehrenamtlicher Betreuer nach §1896 BGB und erhielt in den Jahren 2001–2004 Aufwandsentschädigungen für bis zu 42 gleichzeitige Betreuungen. Die Zahlungen erfolgten überwiegend durch das zuständige Amtsgericht, in Einzelfällen direkt durch Betreute. Der Kläger erklärte diese Bezüge nicht in seinen Einkommensteuererklärungen. Das Finanzamt berücksichtigte sie nach steuerlicher Prüfung als steuerbare Leistungen und setzte Einkommensteueränderungsbescheide mit Ansatz von §22 Nr.3 EStG durch. Das Finanzgericht hielt die Beträge für steuerbar, subsumierte sie unter §15 EStG und wies die Klage ab. Gegen das Urteil richtete sich die Revision des Klägers mit dem Vorwurf der Verletzung materiellen Rechts. • Revision war begründet; streitige Einnahmen sind steuerfrei und deshalb sind die angefochtenen Bescheide aufzuheben (§126 Abs.3 FGO). • Zunächst sind Einnahmen aus Betreuertätigkeit nach aktueller BFH-Rechtsprechung Einkünfte aus vermögensverwaltender Tätigkeit (§18 Abs.1 Nr.3 EStG), nicht nach §15 oder §22 EStG zu klassifizieren. • Für die Streitjahre 2001–2004 greift die Steuerfreiheit des §3 Nr.12 Satz1 EStG: diese Vorschrift begünstigt Aufwandsentschädigungen, die in einem Bundes- oder Landesgesetz festgesetzt sind oder aufgrund entsprechender Ermächtigungen bzw. durch Bundesregierung/Landesregierung bestimmt und als Aufwandsentschädigung im Haushaltsplan ausgewiesen werden. • Die hier streitige Zahlung beruht auf §1835a BGB, der ausdrücklich den Anspruch auf pauschalen Aufwendungsersatz "als Aufwandsentschädigung" normiert; Zweck und Wortlaut zeigen, dass es um pauschalen Ersatz geringfügiger Aufwendungen ehrenamtlicher Betreuer geht. • Die Ausweisung als "Aufwandsentschädigung" im Haushaltsplan ist nach Wortlaut und Entstehungsgeschichte der Vorschrift nur für die Fälle erforderlich, in denen die Zahlung nicht bereits durch Gesetz als Aufwandsentschädigung bestimmt ist; Gesetzlich festgesetzte Aufwandsentschädigungen bedürfen daher keiner zusätzlichen Haushaltsausweisung. • Die niedrige Höhe der Pauschale und die gesetzliche Zwecksetzung (Entlastung von Prüfungsaufwand) unterscheiden diese Zahlungen von anderen Zulagen, die nicht primär Aufwandsersatz bezwecken und bei denen die Vermutung der Aufwandscharakteristik nicht tragfähig ist. Das Revisionsgericht hebt das Urteil des Finanzgerichts und die angefochtenen Einkommensteueränderungsbescheide für 2001–2004 auf. Die streitigen Aufwandsentschädigungen aus der Tätigkeit als ehrenamtlicher Betreuer sind nach §3 Nr.12 Satz1 EStG steuerfrei, weil sie kraft §1835a BGB als Aufwandsentschädigungen gesetzlich festgesetzt sind; eine gesonderte Ausweisung im Haushaltsplan ist in diesem Fall nicht erforderlich. Der Kläger erhält somit keinen steuerpflichtigen Einnahmeanspruch aus diesen Zahlungen und die Steuerbescheide sind insoweit zu korrigieren. Die Entscheidung stellt klar, dass gesetzlich normierte pauschale Aufwandsersätze für ehrenamtliche Leistungen unter den Anwendungsbereich der Steuerbefreiung fallen und bestätigt die Einordnung der Einnahmen als solche nach §18 Abs.1 Nr.3 EStG.