Urteil
VI R 64/11
BFH, Entscheidung vom
7mal zitiert
5Normen
Zitationsnetzwerk
7 Entscheidungen · 5 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Rabatte eines Lieferanten, die ausschließlich an die Mitarbeiter eines Kundenunternehmens gewährt werden, begründen nicht ohne weitere Umstände Arbeitslohn Dritter im Sinn des § 19 EStG.
• Ob eine Drittzuwendung als Arbeitslohn anzusehen ist, bestimmt sich nach der Gesamtwürdigung aller Umstände und danach, ob der Dritte aus eigenwirtschaftlichem Interesse oder im Interesse des Arbeitgebers handelt.
• Mitwirkung des Arbeitgebers an der Bekanntmachung oder Duldung der Lieferung begründet nicht zwingend Arbeitslohn; maßgeblich ist, ob die Zuwendung als Gegenleistung für die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers bestimmt ist.
• Die Haftung des Arbeitgebers nach § 42d EStG setzt voraus, dass ein lohnsteuerpflichtiger Vorteil vorliegt; liegt dieser nicht vor, besteht keine Haftung.
Entscheidungsgründe
Rabatt eines Lieferanten an Arbeitnehmer kein Arbeitslohn Dritter ohne engen Veranlassungszusammenhang • Rabatte eines Lieferanten, die ausschließlich an die Mitarbeiter eines Kundenunternehmens gewährt werden, begründen nicht ohne weitere Umstände Arbeitslohn Dritter im Sinn des § 19 EStG. • Ob eine Drittzuwendung als Arbeitslohn anzusehen ist, bestimmt sich nach der Gesamtwürdigung aller Umstände und danach, ob der Dritte aus eigenwirtschaftlichem Interesse oder im Interesse des Arbeitgebers handelt. • Mitwirkung des Arbeitgebers an der Bekanntmachung oder Duldung der Lieferung begründet nicht zwingend Arbeitslohn; maßgeblich ist, ob die Zuwendung als Gegenleistung für die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers bestimmt ist. • Die Haftung des Arbeitgebers nach § 42d EStG setzt voraus, dass ein lohnsteuerpflichtiger Vorteil vorliegt; liegt dieser nicht vor, besteht keine Haftung. Die Klägerin betrieb ein Krankenhaus mit etwa 750 Mitarbeitern und bezog Apothekenartikel von der Firma X. X bot ein Mitarbeiter-Vorteilsprogramm an, wonach Mitarbeiter der Klägerin rabattierte Apothekenartikel bestellen konnten; die Bestellung und Lieferung erfolgten direkt zwischen Mitarbeiter und X, Zahlung per Einzugsermächtigung an X, die Klägerin duldete Bekanntmachung und Lieferung im Betrieb. Das Finanzamt hielt die gewährten Rabatte für Arbeitslohn Dritter und setzte mangels Unterlagen pauschal einen geldwerten Vorteil fest; es erließ Haftungsbescheide gegen die Klägerin nach § 42d EStG. Das Finanzgericht gab der Klage der Arbeitgeberin statt. Das FA ließ Revision einlegen und rügte Verletzung materiellen Rechts. • Anwendbare Normen: § 19 Abs.1 Nr.1 EStG (Arbeitslohn), § 42d Abs.1 Nr.1 EStG (Haftung des Arbeitgebers), § 38 und § 41a EStG relevant für Einbehalt und Abführung. • Begriff des Arbeitslohns: Arbeitslohn umfasst auch Vorteile, die 'für' die Beschäftigung gewährt werden, sofern sie durch das individuelle Dienstverhältnis veranlasst sind; Drittzuwendungen sind nur ausnahmsweise Arbeitslohn, wenn sie als Entgelt für eine im Dienstverhältnis erbrachte Leistung anzusehen sind. • Beweis- und Würdigungsspielraum: Die Frage, ob eine Drittzuwendung durch das Dienstverhältnis veranlasst ist, erfordert Gesamtwürdigung und liegt primär beim Finanzgericht; revisionsrechtlich sind tatrichterliche Würdigungen nur auf Rechtsfehler zu überprüfen. • Anwendung auf den Streitfall: Das FG hat überzeugend festgestellt, dass X das Mitarbeiter-Vorteilsprogramm aus eigenwirtschaftlichem Interesse (Kundenbindung, Gewinn durch Synergieeffekte) eingeführt hat; der bloße Umstand, dass nur Mitarbeiter der Klägerin begünstigt wurden, begründet keinen automatischen Veranlassungszusammenhang. • Mitwirkung der Arbeitgeberin: Die Duldung der Bekanntmachung und Lieferung sowie die Unterrichtung der Belegschaft stellen keine hinreichende aktive Mitwirkung dar, die die Rabatte als Arbeitslohn qualifizieren würde. • Rechtspolitische/verwaltungstechnische Hinweise: Entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung (BMF-Schreiben) ist Mitwirkung des Arbeitgebers an der Verschaffung von Rabatten nicht allein entscheidend; maßgeblich bleibt, ob die Drittzuwendung eine Prämie für eine arbeitsbezogene Leistung ist. Die Revision des Finanzamts ist zurückgewiesen; die Klägerin musste die Haftungsbescheide nicht hinnehmen, weil die Rabatte der Firma X keine lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohnleistungen Dritter darstellten. Damit entfällt die Haftung der Arbeitgeberin nach § 42d EStG für die streitgegenständlichen Vergünstigungen. Entscheidend war die Gesamtwürdigung, die ergab, dass X aus eigenwirtschaftlichem Interesse handelte und die Preisnachlässe nicht als Frucht der Arbeitsleistung für den Arbeitgeber zu qualifizieren sind. Die bloße Beschränkung des Empfängerkreises auf die Mitarbeiter der Klägerin sowie deren Duldung des Programms reichen nicht aus, um Arbeitslohn anzunehmen.