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Beschluss

X B 9/11

Bundesfinanzhof, Entscheidung vom

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Leitsätze
NV: Das Finanzgericht verletzt das rechtliche Gehör nicht, wenn es im Anschluss an eine mündliche Verhandlung in der Sache entscheidet, obwohl einer der Beteiligten der Verhandlung unentschuldigt fern geblieben ist und der andere Beteiligte seinen bisherigen Sachvortrag in der Verhandlung lediglich ergänzt und erläutert hat, der Kern des Vorbringens aber unverändert geblieben ist .
Entscheidungsgründe
NV: Das Finanzgericht verletzt das rechtliche Gehör nicht, wenn es im Anschluss an eine mündliche Verhandlung in der Sache entscheidet, obwohl einer der Beteiligten der Verhandlung unentschuldigt fern geblieben ist und der andere Beteiligte seinen bisherigen Sachvortrag in der Verhandlung lediglich ergänzt und erläutert hat, der Kern des Vorbringens aber unverändert geblieben ist . II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Der vom FA gerügte Verstoß gegen das rechtliche Gehör ist nicht gegeben. Ein Urteil kann i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO auf einem Verfahrensfehler beruhen, wenn das FG das rechtliche Gehör verletzt hat. a) Der Anspruch auf rechtliches Gehör wird allerdings begrenzt durch die prozessuale Mitverantwortung der Beteiligten (Senatsbeschluss vom 12. August 2008 X S 35/08 (PKH), BFH/NV 2008, 2030). Deshalb genügt das FG seiner Verpflichtung, den Beteiligten rechtliches Gehör zu gewähren, in der Regel dadurch, dass es eine mündliche Verhandlung anberaumt, die Beteiligten ordnungsgemäß lädt und die mündliche Verhandlung zu dem festgesetzten Zeitpunkt durchführt (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs ‑‑BFH‑‑ vom 18. Juli 2003 XI B 47/01, BFH/NV 2004, 51, und vom 9. Mai 2005 VI B 187/04, BFH/NV 2005, 1364). Dass das FG dem nachgekommen ist und das FA dem anberaumten Termin ohne Vorliegen eines erheblichen Grunds (§ 227 der Zivilprozessordnung i.V.m. § 155 FGO) ferngeblieben ist, steht außer Streit. b) Allerdings schützt der Anspruch auf rechtliches Gehör die Beteiligten davor, von neuen rechtlichen und tatsächlichen Gesichtspunkten überfahren zu werden (vgl. Kammerbeschluss des Bundesverfassungsgerichts ‑‑BVerfG‑‑ vom 8. Juli 1993 2 BvR 218/92, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung ‑‑HFR‑‑ 1993, 595), die dem Rechtsstreit eine Wendung geben, mit der auch ein kundiger Beteiligter nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchte (BFH-Beschlüsse vom 19. Juli 1996 VIII B 37/95, BFH/NV 1997, 124, und vom 21. Januar 1998 III R 31/97, BFH/NV 1998, 732). Das FG kann deshalb gehalten sein, die mündliche Verhandlung zwecks Gewährung rechtlichen Gehörs zu vertagen, wenn es sein Urteil auf neues tatsächliches Vorbringen stützen will (BFH-Beschlüsse in BFH/NV 1998, 732, und in BFH/NV 2004, 51). Dies gilt allerdings nur dann, wenn es um einen gänzlich veränderten Tatsachenvortrag geht, der unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands im Kern neu ist (BVerfG-Beschluss in HFR 1993, 595) und mit dem daher der übergangene Beteiligte nicht zu rechnen brauchte. So liegen die Verhältnisse im Streitfall nicht. Der Kläger hat sein Vorbringen, das in Frage stehende Darlehen sei aus betrieblichen Gründen hingegeben worden, im gerichtlichen Verfahren auf das Ziel der Steigerung von Provisionseinnahmen gestützt. Hierbei hat er nicht nur auf die in der Vergangenheit erzielten (Bestands-)Provisionen abgehoben. Vielmehr hat er bereits mit Schriftsatz vom 17. August 2007 darauf hingewiesen, das hingegebene Darlehen habe der Erweiterung des Autohauses des Darlehensnehmers gedient. Er, der Kläger, habe sich durch die Darlehenshingabe versprochen, den Kunden des Autohauses neben der Vermittlung von Kfz-Versicherungen auch andere Produkte der von ihm vertretenen Versicherungsgesellschaft anbieten zu können und hierdurch seine Einnahmen zu erhöhen. Mit diesem Vortrag hat der Kläger bereits vor der mündlichen Verhandlung den Sachverhalt in seinem wesentlichen Kern geschildert. Dass er diesen in der mündlichen Verhandlung näher präzisiert und erläutert hat, entspricht dem normalen Gang einer mündlichen Verhandlung. Hiermit muss ein Beteiligter, der einer solchen Verhandlung fernbleibt, rechnen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist auch nicht deswegen anzunehmen, weil das FG zunächst einen anders lautenden Gerichtsbescheid erlassen hatte. Der Gerichtsbescheid kann durch einen Antrag auf mündliche Verhandlung zu Fall gebracht werden (§ 90a Abs. 3 FGO). Die Entscheidung, die nach mündlicher Verhandlung ergeht, wird ‑‑unter Beachtung der oben dargelegten Beschränkungen‑‑ durch den vorausgegangenen Gerichtsbescheid in keiner Weise präjudiziert. c) Besonderheiten ergeben sich im Streitfall auch nicht deshalb, weil das FA beantragt hatte, den Darlehensnehmer als Zeugen zu vernehmen. Denn ein rechtskundig vertretener Verfahrensbeteiligter begibt sich selbst seiner Rechte aus der möglichen Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs, wenn er trotz Ladung nicht an der mündlichen Verhandlung teilnimmt (BFH-Beschluss vom 4. Dezember 2008 IX B 155/08, BFH/NV 2009, 412). d) Da dem FG mithin kein Gehörsverstoß unterlaufen ist, stellt sich nicht die Frage, ob das FA ein etwaiges Rügerecht verloren hat. zurück zur Übersicht Download als PDF Seite drucken