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Beschluss

VIII R 40/10

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Antrag auf mündliche Verhandlung nach § 90a Abs. 2 FGO ist nur innerhalb der Monatsfrist ab Zustellung des Gerichtsbescheids zulässig. • Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 56 FGO setzt darlegungs- und glaubhaft gemachte Verantwortlichkeiten und organisierte Fristenkontrollen in der Behörde voraus. • Bei Behörden gilt bei Fristversäumnissen grundsätzlich derselbe Verschuldensmaßstab wie bei Prozessbevollmächtigten; organisatorisches Verschulden schließt Wiedereinsetzung aus. • Fehlt die konkrete Darlegung von Zuständigkeiten, Fristenüberwachung und Nachweisen (z. B. Fristenkontrollbuch, dienstliche Erklärung), ist Wiedereinsetzung zu versagen.
Entscheidungsgründe
Verspäteter Antrag auf mündliche Verhandlung; Wiedereinsetzung wegen fehlender Organisationsdarlegung abgelehnt • Ein Antrag auf mündliche Verhandlung nach § 90a Abs. 2 FGO ist nur innerhalb der Monatsfrist ab Zustellung des Gerichtsbescheids zulässig. • Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 56 FGO setzt darlegungs- und glaubhaft gemachte Verantwortlichkeiten und organisierte Fristenkontrollen in der Behörde voraus. • Bei Behörden gilt bei Fristversäumnissen grundsätzlich derselbe Verschuldensmaßstab wie bei Prozessbevollmächtigten; organisatorisches Verschulden schließt Wiedereinsetzung aus. • Fehlt die konkrete Darlegung von Zuständigkeiten, Fristenüberwachung und Nachweisen (z. B. Fristenkontrollbuch, dienstliche Erklärung), ist Wiedereinsetzung zu versagen. Der Senat wies die Revision des Finanzamts gegen ein Urteil des Finanzgerichts Münster als unbegründet zurück und stellte den Gerichtsbescheid dem Finanzamt am 15.09.2012 zu. Das Finanzamt stellte den Antrag auf mündliche Verhandlung per Fax, der beim BFH am 16.10.2012 einging. Das Finanzamt beantragte anschließend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit dem Vortrag, das Übersendungsschreiben weise ein abweichendes Eingangsdatum auf und der Umschlag der förmlichen Zustellung befinde sich nicht in den Akten. Es verwies auf innerbehördliche Regeln zur Postbehandlung und machte geltend, die verspätete Antragstellung beruhe auf Einschaltung übergeordneter Stellen. Das Finanzamt legte jedoch keine konkreten Angaben zu Zuständigkeiten, Fristenkontrolle oder Nachweisen vor. • Zulässigkeit des Antrags: Der Antrag auf mündliche Verhandlung war gemäß § 90a Abs. 2 Satz 1 FGO binnen Monatsfrist nach Zustellung zu stellen. Die Frist lief bis 15.10.2012; der Antrag ging erst am 16.10.2012 ein und war somit verspätet. • Voraussetzungen der Wiedereinsetzung: Nach § 56 FGO ist Wiedereinsetzung bei unverschuldeter Versäumung möglich, der Antrag muss binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses gestellt und die versäumte Handlung nachgeholt werden; einfaches Verschulden schließt Wiedereinsetzung aus. • Maßstab für Behörden: Bei Behörden gelten gegenüber der Rechtsprechung für Rechtsanwälte/Steuerberater vergleichbare Anforderungen; das Verschulden eines gesetzlichen Vertreters oder Bevollmächtigten ist dem Verschulden der Behörde gleichzustellen. • Darlegungspflichten: Das Finanzamt musste konkret darlegen, wie Fristsachen organisatorisch gehandhabt werden, welche Beschäftigten zuständig sind, wie Fristen notiert, überwacht und kontrolliert werden und wie Bedienstete belehrt werden; insbes. Eintragungen in einem Fristenkontrollbuch oder dienstliche Erklärungen wären geeignete Nachweise. • Fehlende Glaubhaftmachung: Das Finanzamt brachte nicht vor, welche Mitarbeiter die Post entgegennahmen, welche Qualifikation sie hatten, und legte keine Ablichtung des Fristenkontrollbuchs oder dienstliche Erklärungen vor; damit blieb ein Organisationsverschulden nicht ausgeschlossen. • Rechtsfolge: Mangels ausreichender Darlegung ist die Annahme eines entschuldbaren Vergehens durch einen Einzelfehltritt nicht möglich; die Wiedereinsetzung wurde daher zu Recht versagt. • Folge der Versagung: Da der Antrag auf mündliche Verhandlung verspätet einging und Wiedereinsetzung nicht gewährt wurde, wirkt der Gerichtsbescheid gemäß § 90a Abs. 3 FGO als Urteil und das Revisionsverfahren ist beendet. Das Finanzamt hat verloren. Der Antrag auf mündliche Verhandlung war verspätet und die begehrte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde mangels substantiierten Vortrags zur innerbehördlichen Fristenorganisation und ohne glaubhaft gemachte Nachweise (z. B. Fristenkontrollbuch, dienstliche Erklärungen) abgelehnt. Die Entscheidungserwägungen stellen klar, dass Behörden dieselben strengen Maßstäbe wie Prozessvertreter erfüllen müssen und organisatorisches Verschulden die Gewährung der Wiedereinsetzung ausschließt. Folglich wirkt der Gerichtsbescheid als Urteil und das Revisionsverfahren ist damit beendet.