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Urteil

VIII R 49/10

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Kosten für die Ausbildung von Kindern gehören grundsätzlich zu den nicht abziehbaren Lebensführungskosten (§ 12 Nr.1 EStG). • Ausnahmeweise sind Ausbildungskosten nur dann als (Sonder-)Betriebsausgaben abziehbar, wenn sie ausschließlich oder ganz überwiegend betrieblich veranlasst und nach außen hin fremdüblich vereinbart sind. • Aufwendungen eines Elternteils für die Ausbildung des Kindes können nicht in der einheitlichen und gesonderten Feststellung der Einkünfte einer Personengesellschaft berücksichtigt werden, wenn das Kind im Streitjahr noch nicht Gesellschafter war.
Entscheidungsgründe
Keine Betriebsaufwendungen für Ausbildung des Kindes zur Nachfolge • Kosten für die Ausbildung von Kindern gehören grundsätzlich zu den nicht abziehbaren Lebensführungskosten (§ 12 Nr.1 EStG). • Ausnahmeweise sind Ausbildungskosten nur dann als (Sonder-)Betriebsausgaben abziehbar, wenn sie ausschließlich oder ganz überwiegend betrieblich veranlasst und nach außen hin fremdüblich vereinbart sind. • Aufwendungen eines Elternteils für die Ausbildung des Kindes können nicht in der einheitlichen und gesonderten Feststellung der Einkünfte einer Personengesellschaft berücksichtigt werden, wenn das Kind im Streitjahr noch nicht Gesellschafter war. Die Klägerin ist eine GbR, die 2001/2002 eine kieferorthopädische Gemeinschaftspraxis betrieb. Ein Gesellschafter (Vater) trug Ausbildungskosten für dessen bereits promovierten Sohn, damit dieser Facharzt für Kieferorthopädie wird und später in die Praxis eintritt. Die GbR schloss mit dem Sohn einen Ausbildungsvertrag und einen Treuhand-/Drittmittelvertrag zur Finanzierung einer Studie; die Gesellschafter vereinbarten, dass nur der Vater die Kosten trägt. Der Sohn trat erst 2004 als (Mit-)Gesellschafter ein; der Vater verlor altersbedingt Ende 2004 seine Zulassung. Das Finanzamt kürzte die erklärten Sonderbetriebsausgaben und berief sich auf das Abzugsverbot des § 12 Nr.1 EStG; FG wies die Klage ab. Die Klägerin rügte, die Aufwendungen seien betrieblich veranlasst bzw. vorweggenommene Sonderbetriebsausgaben des späteren Gesellschafters. • Grundsatz: Aufwendungen für die Ausbildung eigener Kinder zählen regelmäßig zu den nicht abziehbaren Lebensführungskosten und sind nach § 12 Nr.1 EStG abzugsfähig nur in besonderen gesetzlich geregelten Fällen. • Ausnahmevoraussetzung: Ausbildungskosten können als Betriebsausgaben (§ 4 EStG) anerkannt werden, wenn sie nachweisbar vollständig oder überwiegend betrieblich veranlasst sind und die vertraglichen Beziehungen einem Fremdvergleich standhalten. • Für die Annahme betrieblicher Veranlassung sind strenge Maßstäbe anzulegen; entscheidend sind äußere Umstände, die erkennen lassen, dass ein fremder Dritter in vergleichbarer Lage ebenso gefördert worden wäre. • Typische Indizien für betriebliche Veranlassung sind etwa Ausbildung eines Mitarbeiters zum betrieblich erforderlichen Qualifikationsniveau mit Rückzahlungsklausel oder Verpflichtung zu anschließender Tätigkeit im Betrieb. • Das FG hat zu Recht festgestellt, dass im Streitfall keine Fremdüblichkeit bzw. kein Nachweis dafür vorliegt: Die Förderung entsprach im Wesentlichen einer privaten Nachfolgevorsorge des Vaters, es gab keine Hinweise auf Bemühungen, einen fremden Nachfolger zu gewinnen, und die Miterbin/Weitere Gesellschafterin wollte sich nicht an den Kosten beteiligen. • Die vertraglichen Vereinbarungen und die beschlossene Kostenübernahme durch allein den Vater sprechen gegen eine betriebliche Veranlassung; insoweit ist die Würdigung des FG für das Revisionsgericht bindend. • Vorweggenommene Sonderbetriebsausgaben des späteren Gesellschafters kommen nicht in Betracht, weil der Sohn in den Streitjahren noch nicht Gesellschafter war; allfällige Berücksichtigung könnte nur im Rahmen der Einkommensteuer des Sohnes geprüft werden, ggf. nach den Grundsätzen des abgekürzten Vertragswegs. Die Revision ist unbegründet; das FG-Urteil bleibt bestehen. Die geltend gemachten Ausbildungskosten des Vaters für dessen Sohn sind keine abziehbaren Sonderbetriebsausgaben der GbR oder des Vaters, weil sie nicht als ausschließlich oder überwiegend betrieblich veranlasst nachgewiesen wurden und die Vereinbarungen nicht fremdüblich waren. Eine Berücksichtigung als vorweggenommene Sonderbetriebsausgaben des späteren Gesellschafters scheidet aus, da dieser in den Streitjahren noch nicht Gesellschafter war. Etwaige steuerliche Berücksichtigung der vom Vater getragenen Aufwendungen bleibt gegebenenfalls in der Einkommensteuerveranlagung des Sohnes zu prüfen nach den hierfür einschlägigen Grundsätzen.