Urteil
V R 57/10
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Einkünfte i.S. von § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG sind nach § 2 Abs. 2 EStG zu ermitteln; Werbungskosten sind abzuziehen.
• Bei verfassungskonformer Auslegung sind nur solche Einkünfte/Bezüge des Kindes zu berücksichtigen, die zur Bestreitung seines Unterhalts oder der Berufsausbildung bestimmt oder geeignet sind.
• Bei einer Vermögensübertragung gegen Versorgungsleistungen stellt die Verpflichtung zur Versorgung keinen sog. freiwillig begründeten Unterhaltsanspruch des Übergebers dar, sondern einen Vorbehalt an den Erträgen des übertragenen Vermögens; daher sind die hiervon erfassten Versorgungsleistungen bei der Prüfung des Grenzbetrags nicht dem Kind zugerechnet.
• Sind anteilige versorgungsleistungsbedingte Abzüge vorzunehmen, können die so verminderten Einkünfte des Kindes unterhalb des maßgeblichen Grenzbetrags liegen und damit den Kindergeldanspruch des Elternteils begründen.
Entscheidungsgründe
Kindergeld: Abzug von Versorgungsleistungen bei Vermögensübertragung gegen Versorgungslast • Einkünfte i.S. von § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG sind nach § 2 Abs. 2 EStG zu ermitteln; Werbungskosten sind abzuziehen. • Bei verfassungskonformer Auslegung sind nur solche Einkünfte/Bezüge des Kindes zu berücksichtigen, die zur Bestreitung seines Unterhalts oder der Berufsausbildung bestimmt oder geeignet sind. • Bei einer Vermögensübertragung gegen Versorgungsleistungen stellt die Verpflichtung zur Versorgung keinen sog. freiwillig begründeten Unterhaltsanspruch des Übergebers dar, sondern einen Vorbehalt an den Erträgen des übertragenen Vermögens; daher sind die hiervon erfassten Versorgungsleistungen bei der Prüfung des Grenzbetrags nicht dem Kind zugerechnet. • Sind anteilige versorgungsleistungsbedingte Abzüge vorzunehmen, können die so verminderten Einkünfte des Kindes unterhalb des maßgeblichen Grenzbetrags liegen und damit den Kindergeldanspruch des Elternteils begründen. Der Vater begehrt für seine 1979 geborene, in Ausbildung befindliche Tochter A Kindergeld für die Jahre 2001, 2003 und 2004. A erzielte Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung als Gesellschafterin einer GbR, der das Grundstück bereits 1994 von der Großmutter im Rahmen einer vorweggenommenen Erbfolge unentgeltlich übertragen worden war. Die Übertragung erfolgte gegen vereinbarte lebenslange Versorgungsleistungen zugunsten der Übergeberin, die als dauernde Last vertraglich vereinbart waren. Dadurch erhielt A anteilige Einkünfte aus der GbR, zugleich bestanden Verpflichtungen zur Zahlung von Versorgungsleistungen aus den Erträgen. Die Familienkasse lehnte Kindergeld ab, weil die Einkünfte der A den im § 32 Abs. 4 EStG genannten Grenzbetrag überschritten hätten. Das Finanzgericht gab der Klage des Vaters statt, wogegen die Familienkasse revisionierte. • Anwendbare Normen: § 32 Abs. 4 Nr. 2, Satz 2 EStG; Legaldefinition des Einkunftsbegriffs in § 2 Abs. 2 EStG; verfassungskonforme Auslegung nach BVerfG-Rechtsprechung. • Begriff der Einkünfte: Einkünfte i.S. von § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG entsprechen dem Begriff des § 2 Abs. 2 EStG; bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung sind Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben abzuziehen. • Verfassungsrechtliche Einschränkung: Nach BVerfG sind nur die Teile von Einkünften/Bezügen zu berücksichtigen, die zur Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausbildung bestimmt oder geeignet sind; insoweit ist im Einzelfall zu prüfen, ob Abzüge aufgrund sonstiger rechtsstaatlicher Vorgaben vorzunehmen sind. • Spezialrecht der Vermögensübertragung gegen Versorgungslast: Bei Übertragung im Wege der vorweggenommenen Erbfolge stellt die Verpflichtung des Erwerbers zur Zahlung von Versorgungsleistungen keine freiweg erbrachte Zuwendung des Erwerbers an den Übergeber dar, sondern einen vom Übergeber vorab aus dem übertragenen Vermögen reservierten Ertragsanteil. • Folge für die Kindergeldprüfung: Die anteilig auf die Tochter entfallenden Versorgungsleistungen sind nicht als dem Kind zur Verfügung stehende Mittel zu behandeln, weil sie der Deckung des Versorgungsbedarfs Dritter dienen; nach Abzug dieser anteiligen Versorgungsleistungen liegen die zu berücksichtigenden Einkünfte der Tochter unter dem jeweiligen Grenzbetrag. • Abgrenzung zu anderen Fällen: Anders liegt der Fall, wenn die Versorgungsleistungen dem kindergeldberechtigten Elternteil selbst zufließen; dort können sie die Leistungsfähigkeit des Elternteils erhöhen und den Kindergeldanspruch ausschließen. Die Revision der Familienkasse wurde zurückgewiesen; das Urteil des Finanzgerichts bleibt bestehen. Der BFH stellt fest, dass die bei einer Vermögensübertragung im Wege der vorweggenommenen Erbfolge vereinbarten Versorgungsleistungen als vom Übergeber vorbehaltene Ertragsanteile zu werten sind und nicht dem Kind als zur Bestreitung seines Unterhalts bestimmtes Einkommen zugerechnet werden. Nach Abzug der anteiligen Versorgungsleistungen liegen die Einkünfte der Tochter unter den gesetzlichen Grenzbeträgen, sodass dem Vater Kindergeld zusteht. Die Entscheidung weicht nicht von anderen Entscheidungen ab, soweit dort die Versorgungsleistungen dem Kindergeldberechtigten selbst zufließen; hier dienen die Leistungen einem Dritten und mindern deshalb die dem Kind zurechenbaren Einkünfte.