Beschluss
III B 105/12
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Beschwerde ist unbegründet; die Voraussetzungen für die Revisionszulassung nach §115 FGO liegen nicht vor.
• Entscheidungsrelevante Fragen fehlen, weil das FG von einer fehlenden Fertigstellung der Investitionsobjekte 1999 ausgegangen ist.
• Die Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs ist unbegründet, das FG hat den Vorwurf geprüft und begründet zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Keine Revisionszulassung bei nicht entscheidungserheblicher Fertigstellungsfrage von Investitionsobjekten • Die Beschwerde ist unbegründet; die Voraussetzungen für die Revisionszulassung nach §115 FGO liegen nicht vor. • Entscheidungsrelevante Fragen fehlen, weil das FG von einer fehlenden Fertigstellung der Investitionsobjekte 1999 ausgegangen ist. • Die Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs ist unbegründet, das FG hat den Vorwurf geprüft und begründet zurückgewiesen. Die Klägerin begehrt die Zulassung der Revision gegen ein Urteil des Finanzgerichts, das zu der Frage entschieden hat, ob zwei Investitionsobjekte (Anbau und Musterhaus) bereits 1999 fertiggestellt waren. Das Finanzamt hatte einen geänderten Zulagenbescheid erlassen und der Klägerin einen Vorläufigkeitsvermerk erteilt. Das FG führte eine Zeugenbeweisaufnahme durch und kam zu dem Ergebnis, dass die Objekte 1999 noch nicht fertiggestellt waren. Die Klägerin behauptete entgegenstehend, die Fertigstellung sei bereits 1999 erfolgt und monierte, das FG habe ihren Vortrag nicht ausreichend berücksichtigt. Die Klägerin machte Zulassungsgründe für die Revision geltend, insbesondere grundsätzliche Bedeutung und Verletzung des rechtlichen Gehörs. Der BFH prüft, ob die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision vorliegen. • Die Beschwerde ist unbegründet und nach §116 Abs.5 S.1 FGO zurückzuweisen, weil keine Zulassungsgründe vorliegen. • Keine grundsätzliche Bedeutung (§115 Abs.2 Nr.1 FGO): Die strittigen Rechtsfragen hängen von der tatsächlichen Fertigstellung der Objekte 1999 ab; da das FG diese Tatsache verneint hat, sind die beanstandeten Rechtsfragen nicht entscheidungserheblich. • Keine Sicherung der Rechtsprechung (§115 Abs.2 Nr.2 FGO): Eine einheitliche Rechtsprechung ist nicht gefährdet, weil keine abweichende rechtserhebliche Vorentscheidung vorliegt. • Sachverhalts- und Beweiswürdigung gehören zum materiellen Recht und begründen regelmäßig keinen Zulassungsgrund; die Klägerin rügt lediglich die Würdigung, nicht einen Verfahrensfehler. • Keine schwerwiegende Rechtsverletzung erkennbar: Die Beweiswürdigung des FG enthält nach Ansicht des Senats keinen dermaßen gravierenden Fehler, der die Revision rechtfertigen würde. • Rechtliches Gehör (Art.103 GG, §96 Abs.2 FGO) wurde nicht verletzt: Das FG hat sich ausdrücklich mit dem Vortrag der Klägerin auseinandergesetzt und begründet, warum es diesem nicht folgt. • Der Senat verzichtet auf weitere Sachverhaltswiedergabe und Begründung gemäß §116 Abs.5 S.2 FGO. Die Beschwerde der Klägerin wird zurückgewiesen; die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des §115 FGO nicht erfüllt sind. Insbesondere fehlt es an entscheidungserheblicher grundsätzlicher Bedeutung der aufgeworfenen Rechtsfragen, da das FG die maßgebliche Tatsache der Fertigstellung der Investitionsobjekte 1999 verneint hat. Die Beanstandungen der Klägerin betreffen überwiegend die sachverhalts- und beweiswürdigung, was revisionsrechtlich nicht als zulassungsbegründender Verfahrensfehler genügt. Soweit die Klägerin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs rügt, hat das FG den Vortrag geprüft und seine ablehnende Würdigung ausreichend begründet, sodass auch hierin kein Zulassungsgrund liegt.