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Beschluss

III B 232/11

Bundesfinanzhof, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. NV: Das FG ist nicht von Amts wegen zur Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens verpflichtet, wenn es darlegt, aus welchen Gründen es sich auf der Grundlage des Gerichtsgutachtens eine Überzeugung bilden konnte und dieses keine Mängel von solchem Gewicht aufweist, dass sie das Gutachten als zur Sachverhaltsfeststellung nicht ausreichend tragfähig erscheinen lassen. 2. NV: Mit Einwänden gegen die durch die jeweiligen Gesamtumstände des Einzelfalls bestimmte konkrete Tatsachen- und Beweiswürdigung des FG wird kein Verfahrensmangel, sondern ein materieller Rechtsfehler dargelegt, der grundsätzlich nicht die Zulassung der Revision rechtfertigt.
Entscheidungsgründe
1. NV: Das FG ist nicht von Amts wegen zur Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens verpflichtet, wenn es darlegt, aus welchen Gründen es sich auf der Grundlage des Gerichtsgutachtens eine Überzeugung bilden konnte und dieses keine Mängel von solchem Gewicht aufweist, dass sie das Gutachten als zur Sachverhaltsfeststellung nicht ausreichend tragfähig erscheinen lassen. 2. NV: Mit Einwänden gegen die durch die jeweiligen Gesamtumstände des Einzelfalls bestimmte konkrete Tatsachen- und Beweiswürdigung des FG wird kein Verfahrensmangel, sondern ein materieller Rechtsfehler dargelegt, der grundsätzlich nicht die Zulassung der Revision rechtfertigt. II. Die Beschwerde ist unzulässig und durch Beschluss zu verwerfen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 FGO). Der Kläger hat die von ihm geltend gemachten Verfahrensmängel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) nicht in einer den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO genügenden Form dargelegt. 1. Der behauptete Verstoß gegen die Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO) ist nicht ordnungsgemäß dargelegt. Das FG verstößt gegen seine Sachaufklärungspflicht, wenn es Beweisangebote verfahrenswidrig übergeht oder eine ‑‑auch ohne entsprechenden Beweisantritt‑‑ von Amts wegen gebotene weitere Aufklärung des Sachverhalts unterlässt. Dem Beschwerdevorbringen ist schon nicht zu entnehmen, welche Beweisanträge das FG übergangen haben soll. Insbesondere führt der Kläger nicht aus, das FG habe es unterlassen, ein von ihm beantragtes weiteres Gerichtsgutachten einzuholen. Im Übrigen hat das FG die vom Kläger beantragte Wissensprüfung durchführen lassen. Der Kläger macht in der Beschwerdebegründung auch nicht geltend, das FG habe es versäumt, ein weiteres Sachverständigengutachten von Amts wegen einzuholen. Abgesehen davon war das FG hierzu nicht verpflichtet. Das FG hat in seiner Entscheidung dargelegt, aus welchen Gründen es sich auf der Grundlage des Gerichtsgutachtens eine Überzeugung bilden konnte (s. BFH-Urteil vom 11. Juli 1991 IV R 15/90, BFHE 165, 216, BStBl II 1991, 889). Dabei hat es dem Umstand besondere Bedeutung beigemessen, dass der Kläger nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht über die zwingend erforderlichen mathematisch-technischen Grundkenntnisse verfügt. Weiter hat das FG berücksichtigt, dass die Ergebnisse des Gerichtsgutachtens durch die durchgeführte Wissensprüfung bestätigt worden sind. Danach besitzen die vom Kläger gegen das Gerichtsgutachten geltend gemachten Einwände kein solches Gewicht, dass sie das Gerichtsgutachten zusammen mit der Wissensprüfung als zur Sachverhaltsfeststellung nicht ausreichend tragfähig erscheinen lassen. 2. Ebenso hat der Kläger den von ihm behaupteten Verstoß gegen die Prozessfürsorgepflicht (§ 76 Abs. 2 FGO) nicht ordnungsgemäß bezeichnet. Der Beschwerdebegründung lässt sich bereits nicht entnehmen, welchen Hinweis das FG unterlassen haben soll. Außerdem stellt das Unterlassen eines (nach Ansicht des Klägers notwendigen) Hinweises bei einem ‑‑wie hier‑‑ im Klageverfahren durch einen fachkundigen Prozessbevollmächtigten vertretenen Beteiligten regelmäßig keinen Verfahrensmangel dar (z.B. BFH-Beschlüsse vom 24. Juli 2006 IX B 48/06, BFH/NV 2006, 2269, m.w.N.). 3. Der vom Kläger behauptete Verstoß gegen § 96 Abs. 1 FGO ist ebenfalls nicht ausreichend dargelegt. Nach § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Diese Regelung ist nach der Rechtsprechung des BFH dahin auszulegen, dass neben dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung auch der gesamte Akteninhalt vollständig zu berücksichtigen ist. Ein Verstoß dagegen kann mit der Verfahrensrüge (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) geltend gemacht werden (z.B. BFH-Beschluss vom 11. Januar 2012 IV B 142/10, BFH/NV 2012, 784, m.w.N.). Mit Einwänden gegen die durch die jeweiligen Gesamtumstände des Einzelfalls bestimmte konkrete Tatsachen- und Beweiswürdigung des FG wird hingegen kein Verfahrensmangel dargelegt, weil die Würdigung von Tatsachen und Beweisen dem materiellen Recht zuzuordnen ist (z.B. BFH-Beschluss in BFH/NV 2012, 784, m.w.N.). So verhält es sich im Streitfall. Der Kläger trägt im Kern vor, das FG habe seine Überzeugungsbildung auf das fehlerhafte, vom Parteigutachten abweichende Gerichtsgutachten gestützt. Mit dem Vortrag einer vermeintlich fehlerhaften Rechtsanwendung lässt sich jedoch die Zulassung der Revision grundsätzlich nicht erreichen (z.B. Senatsbeschluss vom 2. September 2011 III B 9/10, BFH/NV 2012, 65, m.w.N.). 4. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat nach § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO ab. zurück zur Übersicht Download als PDF Seite drucken