Beschluss
II B 72/12
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor, da die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat (§115 Abs.2 FGO).
• Zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist ein weiteres Revisionsverfahren nicht erforderlich, wenn der BFH bereits eine abschließende Klärung getroffen hat.
Entscheidungsgründe
Keine Zulassung der Revision; keine grundsätzliche Bedeutung • Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor, da die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat (§115 Abs.2 FGO). • Zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist ein weiteres Revisionsverfahren nicht erforderlich, wenn der BFH bereits eine abschließende Klärung getroffen hat. Der Kläger/Beschwerdeführer begehrt die Zulassung der Revision gegen eine Entscheidung des Finanzgerichts. Er rügt die abweichende Auffassung des Niedersächsischen Finanzgerichts zum einheitlichen Erwerbsgegenstand im Grunderwerbsteuerrecht. Der BFH prüft, ob die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder ob eine Entscheidung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung erforderlich ist. Das Niedersächsische Finanzgericht hatte in zwei Fällen (7 K 192/09 und 7 K 193/09) von der ständigen BFH-Rechtsprechung abgewichen. Der Kläger verlangt daher eine Revision, um diese Rechtslage klären zu lassen. Parallel hat der BFH bereits eine Entscheidung getroffen, die die abweichende Auffassung nicht folgen lässt. Die Frage der Zulassung der Revision ist Gegenstand des vorliegenden Beschlusses. • Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach §115 Abs.2 FGO sind nicht erfüllt, weil die Sache keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Gesetzes hat. • Weiter fehlt es an der Erforderlichkeit einer Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nach §115 Abs.2 Nr.2 FGO. • Der BFH hat bereits entschieden, dass der vom Niedersächsischen Finanzgericht vertretenen, von der ständigen BFH-Rechtsprechung abweichenden Auffassung zum einheitlichen Erwerbsgegenstand im Grunderwerbsteuerrecht nicht gefolgt werden kann. • Diese bereits ergangene BFH-Rechtsprechung (insbesondere Urteile vom 28. März 2012 und 27. September 2012) hat die Streitfrage abschließend geklärt, sodass ein weiteres Revisionsverfahren nicht erforderlich ist. Die Zulassung der Revision wurde abgelehnt. Der Kläger bzw. Beschwerdeführer hat mit dem Zulassungsantrag keinen Erfolg, weil die Voraussetzungen des §115 Abs.2 FGO nicht vorliegen. Insbesondere fehlt es an grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache und an der Erforderlichkeit einer Entscheidung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung. Zudem hat der BFH die strittige Rechtsfrage bereits in vorangegangenen Entscheidungen geklärt, weshalb eine erneute Entscheidung nicht erforderlich ist. Der Beschluss schließt das Revisionsverfahren damit ab.