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Beschluss

VI B 135/12

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Das Finanzgericht verletzt den Anspruch auf rechtliches Gehör nicht, wenn es ein Urteil auf bereits erörterte Tatsachen stützt und keine für den Parteienkreis unerwartete Wendung herbeiführt. • Eine Überraschungsentscheidung liegt nur vor, wenn das Gericht die Entscheidung auf einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt stützt und damit für einen kundigen Beteiligten trotz vorherigem Verfahrensverlauf unvorhersehbar wird. • Bei einem kundigen Beteiligten (hier Steuerberater) begründet das Unterlassen von gerichtlichen Hinweisen nach § 76 Abs. 2 FGO regelmäßig keinen Verfahrensmangel. • Die Pflicht des Klägers zur rechtzeitigen Sachvortrags- und Beweisanzeige nach § 79b FGO schließt die Notwendigkeit weiterer gerichtlicher Sachaufklärung nur dann aus, wenn der Kläger seine Beweismittel nicht rechtzeitig benannt hat.
Entscheidungsgründe
Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs bei Nichtanerkennung von Fahrtkosten • Das Finanzgericht verletzt den Anspruch auf rechtliches Gehör nicht, wenn es ein Urteil auf bereits erörterte Tatsachen stützt und keine für den Parteienkreis unerwartete Wendung herbeiführt. • Eine Überraschungsentscheidung liegt nur vor, wenn das Gericht die Entscheidung auf einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt stützt und damit für einen kundigen Beteiligten trotz vorherigem Verfahrensverlauf unvorhersehbar wird. • Bei einem kundigen Beteiligten (hier Steuerberater) begründet das Unterlassen von gerichtlichen Hinweisen nach § 76 Abs. 2 FGO regelmäßig keinen Verfahrensmangel. • Die Pflicht des Klägers zur rechtzeitigen Sachvortrags- und Beweisanzeige nach § 79b FGO schließt die Notwendigkeit weiterer gerichtlicher Sachaufklärung nur dann aus, wenn der Kläger seine Beweismittel nicht rechtzeitig benannt hat. Der Kläger, ein Steuerberater und Steuerpflichtiger, machte Fahrtkosten für ein juristisches Repetitorium als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt bestritt die Abzugsfähigkeit mangels Nachweis und forderte den Kläger zur Belegvorlage auf. Im Klageverfahren blieb strittig, ob es sich um Präsenz- oder Fernunterricht handelte und ob die Fahrtkosten in der geltend gemachten Höhe angefallen sind. Das Finanzgericht erkannte die Fahrtkosten nicht an und wog die vorgelegten Überweisungsträger und sonstigen Akteninhalte ab. Der Kläger rügte, das FG habe ihn durch diese Tatsachenwürdigung überrascht, ihm rechtliches Gehör und notwendige Hinweise versagt sowie unzureichend aufgeklärt. Er beantragte zudem eine Frist zur Nachreichung von Schriftsätzen, die das FG ablehnte. • Das FG hat keine Überraschungsentscheidung getroffen, weil die streitigen Fragen zu den Fahrtkosten bereits im Veranlagungs-, Rechtsbehelfs- und Klageverfahren thematisiert waren und der Kläger als kundiger Beteiligter mit der Entscheidung rechnen musste. • Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet nicht, alle für die Entscheidung maßgeblichen Gesichtspunkte in der Verhandlung bereits im Voraus umfassend anzudeuten. • Die bloße Enttäuschung von Erwartungen des Klägers, wonach das Gericht teilweise schätzen könnte, begründet keine Überraschungsentscheidung. • Die Rüge, das FG habe aufgrund der Überweisungsträger Zweifel an Präsenzveranstaltungen gehabt und deshalb Fahrtkosten nicht anerkannt, greift nicht durch; dies betrifft die Tatsachenwürdigung, die der Revision nicht zugänglich ist. • Zur Pflicht der Sachaufklärung (§ 76 Abs. 1 FGO): Das FG hat den Sachverhalt erschöpfend ausgewertet; die erst in der mündlichen Verhandlung genau bezifferten Fahrtkosten konnten dem Kläger zugerechnet werden, der zuvor zur Klagebegründung nach § 79b FGO aufgefordert war. • Die Ablehnung eines Schriftsatznachlasses verletzt das rechtliche Gehör nicht, weil der Kläger die Frist nicht zur Erwiderung auf ein überraschendes Vorbringen des Gegners, sondern zur Nachsubstantiierung seines eigenen Vortrags beantragte; die Vorschriften zum Nachbringen schriftsätzlicher Erklärungen sind hier nicht anwendbar. • Bei einem kundigen Beteiligten begründet das Unterlassen von Hinweisen nach § 76 Abs. 2 FGO regelmäßig keinen Verfahrensmangel; daher war keine Hinweis- und Aufklärungspflichtverletzung gegeben. Die Beschwerde des Klägers hatte keinen Erfolg. Das FG hat den Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verletzt und auch keine Pflichtverletzung bei der Sachaufklärung oder Hinweisgebung begangen. Die Nichtanerkennung der geltend gemachten Fahrtkosten beruht auf einer zulässigen Tatsachen- und Beweiswürdigung sowie auf dem fehlenden rechtzeitigen substantiierten Vortrag des Klägers trotz Aufforderung nach § 79b FGO. Die Ablehnung eines Schriftsatznachlasses war nicht rechtswidrig, weil kein überraschendes Vorbringen des Gegners vorlag. Damit bleibt die Entscheidung des FG bestehen und die geltend gemachten Werbungskosten werden nicht anerkannt.