Urteil
VII R 70/11
BFH, Entscheidung vom
5Normen
Zitationsnetzwerk
0 Entscheidungen · 5 Normen
Leitsätze
• Das ersuchte deutsche Finanzamt darf aufgrund eines nach Art. 6 der Beitreibungsrichtlinie übermittelten Beitreibungsersuchens Vollstreckungsmaßnahmen einleiten, auch wenn der ausländische Titel zunächst elektronisch übermittelt wurde.
• Elektronisch übermittelte Vollstreckungstitel in Form einer per E‑Mail als PDF übermittelten Datei erfüllen die Anforderungen an eine amtliche Ausfertigung oder beglaubigte Kopie gemäß § 4 Abs. 1 EG-BeitrG, jedenfalls seit Inkrafttreten der VO Nr. 1179/2008.
• Die Pfändungs- und Einziehungsverfügung genügt den Anforderungen des § 309 Abs. 2 Satz 2 AO; in der Konstellation, dass das Vollstreckungs‑FA zugleich Drittschuldner ist, ist eine nähere Bezeichnung des Schuldgrunds nicht erforderlich.
• Ein Ermessen der ersuchten Behörde, bei angefochtenen Titeln von der Beitreibung abzusehen, besteht nicht; die ersuchte Behörde hat nur zu prüfen, ob die inländischen Rechts‑ und Verwaltungsvorschriften die Vollstreckung zulassen.
• Die Vollstreckung verstößt nicht gegen den ordre public; offensichtliche Verletzungen wesentlicher Rechtsgrundsätze sind nicht dargetan.
Entscheidungsgründe
Vollstreckung aus ausländischem Beitreibungsersuchen zulässig; elektronische Übermittlung des Titels ausreichend • Das ersuchte deutsche Finanzamt darf aufgrund eines nach Art. 6 der Beitreibungsrichtlinie übermittelten Beitreibungsersuchens Vollstreckungsmaßnahmen einleiten, auch wenn der ausländische Titel zunächst elektronisch übermittelt wurde. • Elektronisch übermittelte Vollstreckungstitel in Form einer per E‑Mail als PDF übermittelten Datei erfüllen die Anforderungen an eine amtliche Ausfertigung oder beglaubigte Kopie gemäß § 4 Abs. 1 EG-BeitrG, jedenfalls seit Inkrafttreten der VO Nr. 1179/2008. • Die Pfändungs- und Einziehungsverfügung genügt den Anforderungen des § 309 Abs. 2 Satz 2 AO; in der Konstellation, dass das Vollstreckungs‑FA zugleich Drittschuldner ist, ist eine nähere Bezeichnung des Schuldgrunds nicht erforderlich. • Ein Ermessen der ersuchten Behörde, bei angefochtenen Titeln von der Beitreibung abzusehen, besteht nicht; die ersuchte Behörde hat nur zu prüfen, ob die inländischen Rechts‑ und Verwaltungsvorschriften die Vollstreckung zulassen. • Die Vollstreckung verstößt nicht gegen den ordre public; offensichtliche Verletzungen wesentlicher Rechtsgrundsätze sind nicht dargetan. Der Kläger, in Deutschland und Mallorca als Rechtsanwalt ansässig und Geschäftsführer einer spanischen Gesellschaft, wurde vom spanischen Finanzamt wegen nicht beitreibbarer Steuerschulden der Gesellschaft mit einem Haftungsbescheid in Anspruch genommen. Das spanische Finanzamt leitete ein Vollstreckungsverfahren ein und übersandte im Rahmen eines Beitreibungsersuchens per E‑Mail eine Vollstreckungsanordnung (PDF) an das Bundeszentralamt für Steuern, das diese an das deutsche Finanzamt weiterleitete. Das deutsche Finanzamt forderte Zahlung und pfändete daraufhin bei sich selbst Forderungen des Klägers und ordnete Einziehung an; der Kläger erhob Einspruch und Klage gegen die Pfändungs‑ und Einziehungsverfügung. Das Finanzgericht wies die Klage ab; der Kläger rügte u. a. fehlende Bestimmtheit der Verfügung, Ermessensausfall und Mängel bei der elektronischen Übermittlung des Titels. Der Senat prüfte insbesondere die Zulässigkeit elektronischer Übermittlung, die Ermessensfragen bei angefochtenen Titeln, die Anforderungen an die Pfändungsverfügung nach § 309 AO und eine mögliche ordre‑public‑Verletzung. • Das FG hat bundesrechtlich entschieden; die Revision ist unbegründet (§ 118 Abs. 1 FGO). • Zur Form: Gemäß VO Nr. 1179/2008 genügt seit 1.1.2009 die elektronische Übermittlung (z. B. PDF per E‑Mail) eines Vollstreckungstitels an das BZSt als Erfüllung der Anforderung, dass der Titel in amtlicher Ausfertigung oder beglaubigter Kopie vorgelegt wird; Art. 21 VO stellt die Rechtsverbindlichkeit elektronisch übermittelter Dokumente sicher. Damit ist die E‑Mail‑Übersendung des spanischen Titels ausreichend (§ 4 Abs. 1 EG-BeitrG i.V.m. VO Nr. 1179/2008). • Zur Reichweite: Auch wenn der ausländische Titel angefochten ist, kann nach § 4 Abs. 1 Satz 2 EG-BeitrG die ersuchte Behörde Vollstreckungsmaßnahmen einleiten; ein nationales Verbot hierzu ergibt sich nicht aus der BeitrRL, und der deutsche Gesetzgeber darf weitergehende Amtshilfe leisten. • Zum Ermessen: Die ersuchte Behörde hat kein Entschließungsermessen dahingehend, bei angefochtenen Titeln grundsätzlich von der Beitreibung abzusehen; sie hat lediglich die Vereinbarkeit mit den inländischen Rechts‑ und Verwaltungsvorschriften zu prüfen (Art. 6 BeitrRL). • Zur ordre public‑Kontrolle: Nach Rechtsprechung des EuGH und des Senats dürfen nur offensichtliche Verstöße gegen wesentliche Rechtsgrundsätze die Vollstreckung verhindern; solche hat der Kläger nicht substantiiert dargelegt. Insbesondere ist die subsidiäre Inanspruchnahme des Haftungsschuldners nicht verletzt (§ 219 Satz 2 AO). • Zur Bestimmtheit: § 309 Abs. 2 Satz 2 AO erlaubt, dass die an den Drittschuldner zuzustellende Pfändungsverfügung den beizutreibenden Betrag in einer Summe ohne Angabe von Steuerarten und Zeiträumen bezeichnet. Dies modifiziert § 260 AO; in der besonderen Konstellation, dass das vollstreckende FA zugleich Drittschuldner ist und den Sachverhalt kennt, besteht keine Pflicht zur weitergehenden Bezeichnung des Schuldgrunds. • Somit ist die Pfändungs‑ und Einziehungsverfügung rechtmäßig und nicht durch Ermessensausfall oder Formmängel des Beitreibungsersuchens beeinträchtigt. Der Senat weist die Revision zurück; die Pfändungs‑ und Einziehungsverfügung des beklagten Finanzamts ist rechtmäßig. Die elektronische Übersendung des spanischen Vollstreckungstitels (PDF) genügt den Formerfordernissen nach § 4 Abs. 1 EG-BeitrG i.V.m. VO Nr. 1179/2008, ein Ermessen des deutschen FA, bei angefochtenen Titeln generell nicht tätig zu werden, besteht nicht, und die Verfügung erfüllt die Anforderungen des § 309 Abs. 2 Satz 2 AO. Damit besteht kein Verstoß gegen den ordre public und keine unheilbare Unbestimmtheit oder ein Ermessensausfall; der Kläger verliert, weil die Voraussetzungen für eine Einstellung oder Unwirksamkeit der Pfändung nicht vorliegen und die formellen sowie materiellen Anforderungen an die Vollstreckung aus dem Beitreibungsersuchen gewahrt sind.