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Beschluss

V B 70/12

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn die Beschwerdebegründung die Voraussetzungen des §115 Abs.2 FGO nicht schlüssig darlegt. • Ein Verstoß gegen das rechtliche Gehör ist nur schlüssig vorzubringen, wenn konkrete Umstände zeigen, dass das Gericht das Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen hat. • Bei behaupteten Abweichungen von EuGH‑Recht muss im Beschwerdevorbringen die angebliche Divergenz mittels gegenübergestellter, tragender Rechtssätze herausgearbeitet werden. • Ein materiell‑rechtlicher Anspruch auf Vorsteuer trotz fehlender Voraussetzungen kann insoweit nur als Antrag auf Billigkeitsentscheidung nach §163 AO gelten; solche Billigkeitsentscheidungen sind im Klageverfahren über Steuerbescheide und Vollstreckungsaufhebung nicht erreichbar.
Entscheidungsgründe
Nichtzulassungsbeschwerde gegen Vorsteuererstattungsbegehren mangels schlüssiger Begründung abgewiesen • Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn die Beschwerdebegründung die Voraussetzungen des §115 Abs.2 FGO nicht schlüssig darlegt. • Ein Verstoß gegen das rechtliche Gehör ist nur schlüssig vorzubringen, wenn konkrete Umstände zeigen, dass das Gericht das Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen hat. • Bei behaupteten Abweichungen von EuGH‑Recht muss im Beschwerdevorbringen die angebliche Divergenz mittels gegenübergestellter, tragender Rechtssätze herausgearbeitet werden. • Ein materiell‑rechtlicher Anspruch auf Vorsteuer trotz fehlender Voraussetzungen kann insoweit nur als Antrag auf Billigkeitsentscheidung nach §163 AO gelten; solche Billigkeitsentscheidungen sind im Klageverfahren über Steuerbescheide und Vollstreckungsaufhebung nicht erreichbar. Die Klägerin, eine GmbH, erwarb am 1.2.2006 einen Entsorgungsbetrieb und machte die in der Rechnung gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer von 19.200 € als Vorsteuer geltend. Das Finanzamt berücksichtigte diesen Vorsteuerabzug nicht; die entsprechenden Umsatzsteuervoranmeldung, die Jahreserklärung und ein Änderungsantrag blieben erfolglos. Die Klägerin wandte sich mit Einspruch und späterer Klage gegen den Umsatzsteueränderungsbescheid und beantragte zudem nach §257 AO die Rückzahlung bereits beigetriebener Beträge. Das Finanzgericht wies die Klage ab. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde rügte die Klägerin grundsätzliche Bedeutung, Verfahrensmängel und Widerspruch zur EuGH‑Entscheidung Reemtsma; sie verlangte Zulassung der Revision. Das Finanzamt trat der Beschwerde entgegen. • Zulassungsvoraussetzungen: Nach §115 Abs.2 FGO setzt die Zulassung der Revision die schlüssige Darlegung eines Zulassungsgrundes in der Beschwerdebegründung voraus; dies hat die Klägerin nicht erfüllt. • Rechtliches Gehör: Der Vorwurf, das FG habe das rechtliche Gehör verletzt, ist unschlüssig, weil nicht dargetan ist, dass das FG das Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen hat; bloße Behauptung eines Widerspruchs zur EuGH‑Rechtsprechung genügt nicht. • Rechtsanwendungsfehler: Ein bloßer materiell‑rechtlicher Auslegungsfehler des FG rechtfertigt nur ausnahmsweise Zulassung nach §115 Abs.2 Nr.2 FGO, wenn ein qualifizierter, objektiv willkürlicher Fehler vorliegt; ein solcher wurde nicht substantiiert dargelegt. • Grundsätzliche Bedeutung/Fortbildung: Die behauptete grundsätzliche Bedeutung ist nicht hinreichend dargelegt, weil die Frage nicht klärungsfähig für ein Revisionsverfahren ist und das FG‑Urteil nicht im Widerspruch zur EuGH‑Entscheidung Reemtsma steht. • Divergenz: Zur Begründung eines Divergenzgrundes hätte die Klägerin die jeweils tragenden Rechtssätze des FG‑Urteils und der EuGH‑Entscheidung gegenüberstellen müssen; das ist unterlassen und auch nicht möglich, weil kein Widerspruch besteht. • Billigkeit und Vorsteuer: Ansprüche auf Vorsteuer trotz fehlender materieller Voraussetzungen sind als Anträge auf Billigkeitsentscheidung nach §163 AO zu qualifizieren; solche Billigkeitsentscheidungen sind nicht durch das in den streitigen Verfahren angefochtene Steuerfestsetzungs‑ oder Aufhebungsverfahren erzielbar. • EuGH‑Recht und Verfahrensautonomie: Der EuGH verlangt, dass Mitgliedstaaten bei unzumutbarer Erstattungserschwernis Mittel vorsehen; die Ausgestaltung der Verfahrensmodalitäten bleibt gemäß Verfahrensautonomie den Mitgliedstaaten überlassen. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig und wird zurückgewiesen. Die Beschwerdeschrift erfüllt nicht die Darlegungspflichten des §115 Abs.2 FGO, insbesondere fehlt eine schlüssige Begründung für Grundsatzbedeutung, Fortbildung oder Verfahrensmangel. Ein Verstoß gegen das rechtliche Gehör ist nicht schlüssig vorgetragen, und ein qualifizierter Rechtsanwendungsfehler, der die Zulassung rechtfertigen würde, ist nicht dargelegt. Soweit die Klägerin eine Erstattung der zu Unrecht in Rechnung gestellten Umsatzsteuer begehrt, wäre dies gegebenenfalls ein Antrag auf Billigkeitsentscheidung nach §163 AO, der im hier geführten Rechtsbehelf nicht erreicht werden kann.