Beschluss
XI B 70/11
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet; die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der in §115 Abs.2 FGO genannten Zulassungsgründe vorliegt.
• Zurückforderung bereits an das Finanzamt abgeführter Umsatzsteuerbeträge ist nur klärungsfähig, wenn der Vorinstanz entsprechende tatsächliche Feststellungen (z.B. endgültige Unmöglichkeit der Rückforderung wegen Insolvenz) zugrunde liegen.
• Ein Kommanditist haftet nach §191 Abs.1 AO i.V.m. §171 Abs.1 HGB für zu Unrecht erstattete Vorsteuer bis zur Höhe seiner nicht geleisteten Einlage; diese Rechtsprechung ist bereits höchstrichterlich geklärt.
• Bei der Auswahl potenzieller Haftungsschuldner ist das Ermessen fallbezogen zu prüfen; Generalfragen zur Berücksichtigung einzelner Personen (z.B. Geschäftsführerin) sind ohne konkrete Feststellungen nicht klärungsfähig.
Entscheidungsgründe
Nichtzulassungsbeschwerde gegen Haftungsbescheid eines Kommanditisten abgewiesen • Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet; die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der in §115 Abs.2 FGO genannten Zulassungsgründe vorliegt. • Zurückforderung bereits an das Finanzamt abgeführter Umsatzsteuerbeträge ist nur klärungsfähig, wenn der Vorinstanz entsprechende tatsächliche Feststellungen (z.B. endgültige Unmöglichkeit der Rückforderung wegen Insolvenz) zugrunde liegen. • Ein Kommanditist haftet nach §191 Abs.1 AO i.V.m. §171 Abs.1 HGB für zu Unrecht erstattete Vorsteuer bis zur Höhe seiner nicht geleisteten Einlage; diese Rechtsprechung ist bereits höchstrichterlich geklärt. • Bei der Auswahl potenzieller Haftungsschuldner ist das Ermessen fallbezogen zu prüfen; Generalfragen zur Berücksichtigung einzelner Personen (z.B. Geschäftsführerin) sind ohne konkrete Feststellungen nicht klärungsfähig. Der Kläger war Kommanditist der Z-KG (später A-KG) und hielt seine Anteile treuhänderisch für Y und U. Die persönlich haftende Gesellschafterin war die Z-GmbH (später A-GmbH) vertreten durch Geschäftsführerin R. Die A-KG erklärte für 1999 Vorsteuerbeträge aus Rechnungen einer AG, die nach Strafurteilen rückdatiert und die zugrunde liegenden Lieferungen nicht erbracht worden waren. Das Finanzamt setzte die Umsatzsteuer 1999 nach Änderung fest und forderte die erstattete Vorsteuer zurück; die A-KG nahm die Klage zurück. Das Finanzamt machte den Kläger nach §191 Abs.1 AO i.V.m. §§171,172 HGB als nicht geleisteten Kommanditeinlage haftbar. Klage und Einspruch des Klägers blieben erfolglos; das FG ließ die Revision nicht zu. Der Kläger beantragte Nichtzulassungsbeschwerde mit mehreren Zulassungsgründen. • Die Beschwerde ist unbegründet; die Revision wird nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung (§115 Abs.2 Nr.1 FGO), zur Fortbildung des Rechts oder Wahrung der Einheitlichkeit (§115 Abs.2 Nr.2 FGO) oder wegen Verfahrensmängeln (§115 Abs.2 Nr.3 FGO) zugelassen. • Eine vom Kläger aufgeworfene allgemeine Rechtsfrage zur Zulässigkeit der Vorsteuerkorrektur bei bereits an das Finanzamt abgeführter Umsatzsteuer ist im Revisionsverfahren nicht klärungsfähig, weil die Vorinstanz keine Feststellungen traf, wonach die Rückforderung gegen den Rechnungsaussteller endgültig unmöglich ist; der BFH ist an die tatrichterlichen Feststellungen gebunden (§118 Abs.2 FGO). • Die vom Kläger behauptete grundsätzliche Bedeutung wegen EuGH-Vorlage scheidet aus, weil eine Vorlagepflicht nach Art.267 AEUV nicht substantiiert dargelegt und auf anderen als den tatrichterlich festgestellten Sachverhalt gestützt wurde. • Zur Fortbildung des Rechts besteht kein Anlass: Die Haftung des Kommanditisten für nicht geleistete Einlagen hinsichtlich zu Unrecht erstatteter Vorsteuer ist bereits höchstrichterlich geklärt (vgl. BFH-Rechtsprechung). • Die Rüge, die Haftungsinanspruchnahme führe zu einer ungerechtfertigten Bereicherung der Finanzbehörden, greift nicht durch, weil bei dem Rechnungsaussteller eine Berichtigung möglich ist und die Vorinstanz festgestellt hat, dass der Rechnungsaussteller bislang keine Rechnungsberichtigung vorgenommen hat. • Die Frage der gebotenen Ermessensausübung bei Auswahl möglicher Haftungsschuldner (z.B. Nichthaftung der Geschäftsführerin R) ist nur einzelfallbezogen zu beurteilen; das Finanzamt hat R nicht in Anspruch genommen und seine Erwägungen dargelegt, die das FG billigte. • Verfahrensrügen (Recht auf Akteneinsicht, Verletzung rechtlichen Gehörs, unzureichende Sachaufklärung) sind unbegründet; das FG durfte keine Akten vorlegen, die ihm nicht vorlagen, und der Kläger hat die formellen Anforderungen zur Darlegung eines Sachaufklärungsmangels nicht erfüllt. • Eine Divergenz zu anderen Entscheidungen ist nicht hinreichend substantiiert; der Kläger hat keine widersprechenden tragenden Rechtssätze herausgearbeitet. Ebenso fehlt ein schwerwiegender Rechtsanwendungsfehler, der die Revision erforderlich machen würde. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wird zurückgewiesen; die Revision wird nicht zugelassen. Die Haftungsinanspruchnahme des Klägers nach §191 Abs.1 AO i.V.m. §171 Abs.1 HGB ist rechtmäßig, weil er die im Handelsregister eingetragene Kommanditeinlage zumindest in der streitbefangenen Höhe nicht erbracht hat und damit die Voraussetzungen für die Haftung gegeben sind. Die vom Kläger vorgebrachten grundsätzlichen Rechtsfragen und Verfahrensrügen sind nicht klärungsfähig oder substantiiert dargelegt, da die Vorinstanz entsprechende tatsächliche Feststellungen nicht getroffen hat. Die Entscheidung berücksichtigt, dass Fragen der Ermessensausübung gegenüber anderen potenziellen Haftungsschuldnern fallabhängig sind; im Streitfall hat das Finanzamt die Geschäftsführerin bewusst nicht in Anspruch genommen und die Auswahlgründe dargelegt, was das FG gebilligt hat.