OffeneUrteileSuche
Urteil

XI R 30/10

BFH, Entscheidung vom

6mal zitiert
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

6 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Vermittlungsleistungen liegen vor, wenn eine Mittelsperson das Erforderliche tut, damit zwei Parteien einen Vertrag schließen, auch ohne vertragliche Stellung einer Vertragspartei. • Der Leistungsort sonstiger Leistungen bestimmt sich grundsätzlich nach § 3a Abs.1 UStG am Sitz des Unternehmers, soweit nicht die Sonderregelung für Vermittler (§ 3a Abs.2 Nr.4 UStG) einschlägig ist. • § 3a Abs.2 Nr.4 UStG (Leistungsort der Vermittlungsleistung am Ort des vermittelten Umsatzes) greift nur ein, wenn tatsächlich ein vermittelter "Umsatz" i.S. des Umsatzsteuerrechts vorliegt bzw. die Vermittlung im Namen und für Rechnung Dritter erfolgt. • Die Gewährung einer Vereinsmitgliedschaft begründet an sich keinen umsatzsteuerlichen Leistungsaustausch; daher stellt die Vermittlung solcher Mitgliedschaften im Regelfall keine Vermittlung von Umsätzen i.S. des § 3a Abs.2 Nr.4 UStG dar. • Steuerbefreiungen des § 4 Nr.5 Buchst. c und § 4 Nr.8 Buchst. f UStG kommen nicht in Betracht, wenn die Vermittlung keine Umsätze vermittelt und die Vermittlerin im eigenen Namen und für eigene Rechnung handelt.
Entscheidungsgründe
Leistungsort von Vermittlungsleistungen bei Mitgliederwerbung: keine Anwendung des § 3a Abs.2 Nr.4 UStG • Vermittlungsleistungen liegen vor, wenn eine Mittelsperson das Erforderliche tut, damit zwei Parteien einen Vertrag schließen, auch ohne vertragliche Stellung einer Vertragspartei. • Der Leistungsort sonstiger Leistungen bestimmt sich grundsätzlich nach § 3a Abs.1 UStG am Sitz des Unternehmers, soweit nicht die Sonderregelung für Vermittler (§ 3a Abs.2 Nr.4 UStG) einschlägig ist. • § 3a Abs.2 Nr.4 UStG (Leistungsort der Vermittlungsleistung am Ort des vermittelten Umsatzes) greift nur ein, wenn tatsächlich ein vermittelter "Umsatz" i.S. des Umsatzsteuerrechts vorliegt bzw. die Vermittlung im Namen und für Rechnung Dritter erfolgt. • Die Gewährung einer Vereinsmitgliedschaft begründet an sich keinen umsatzsteuerlichen Leistungsaustausch; daher stellt die Vermittlung solcher Mitgliedschaften im Regelfall keine Vermittlung von Umsätzen i.S. des § 3a Abs.2 Nr.4 UStG dar. • Steuerbefreiungen des § 4 Nr.5 Buchst. c und § 4 Nr.8 Buchst. f UStG kommen nicht in Betracht, wenn die Vermittlung keine Umsätze vermittelt und die Vermittlerin im eigenen Namen und für eigene Rechnung handelt. Die Klägerin war Rechtsnachfolgerin eines Handelsvertreters, der im Auftrag der in der Schweiz ansässigen X AG Mitglieder für Tierschutzvereine in Österreich, den Niederlanden und teils Deutschland warb. Für jede vermittelte Mitgliedschaft erhielt die Klägerin gegenüber der X AG Provisionsansprüche. Das Finanzamt behandelte die Tätigkeit als im Inland steuerbare Vermittlungsleistung nach § 3a Abs.1 UStG und erließ einen geänderten Umsatzsteuerbescheid für 1997. Das Finanzgericht gab der Klage statt und nahm an, § 3a Abs.2 Nr.4 UStG sei anwendbar, weil die Klägerin Provisionsumsätze vermittelt habe und die zugrunde liegenden Beitragszahlungen nicht steuerbar seien, sodass der Leistungsort am Sitz der X AG liege. Das Finanzamt erhob Revision mit der Rüge der Verletzung des § 3a Abs.1 UStG. Der BFH hat darüber zu entscheiden, ob die Vermittlung von Vereinsmitgliedschaften als Vermittlung von Umsätzen i.S. des § 3a Abs.2 Nr.4 UStG zu qualifizieren ist und ob Steuerbefreiungen nach § 4 einschlägig sind. • Die Klägerin erbrachte sonstige Leistungen in Form von Vermittlungsleistungen i.S. von § 3 Abs.9 UStG, da sie im eigenen Namen und auf eigene Rechnung Mitglieder für die Vereine warb; Auftraggeberin und Leistungsempfängerin war die X AG. • Eine Vermittlungsleistung setzt nicht voraus, dass der Vermittler vertraglich Partei des zu vermittelnden Vertrags wird; entscheidend ist die tatsächliche Mittlertätigkeit, hier die Mitgliederwerbung. • § 3a Abs.2 Nr.4 Satz1 UStG ist nicht einschlägig, weil die Klägerin keine Umsätze i.S. dieser Vorschrift vermittelte: Die Begründung einer Vereinsmitgliedschaft begründet keinen umsatzsteuerlichen Leistungsaustausch und damit keinen vermittelten "Umsatz"; zudem handelte die Klägerin nicht im Namen und für Rechnung Dritter. • Demnach bestimmt sich der Leistungsort nach § 3a Abs.1 UStG: Die sonstigen Leistungen sind am Unternehmenssitz der Klägerin in Deutschland ausgeführt und somit in Deutschland steuerbar. • Steuerbefreiungen nach § 4 Nr.5 Buchst. c und § 4 Nr.8 Buchst. f UStG greifen nicht, weil sie die Vermittlung von Umsätzen voraussetzen, die hier fehlen; das EuGH-Urteil Lipjes zur Auslegung von Art.28b Teil E Abs.3 Richtlinie 77/388/EWG ist auf diesen Fall nicht übertragbar, weil die Klägerin nicht "im Namen und für Rechnung Dritter" gehandelt hat. • Die Vorinstanz hat daher zu Unrecht § 3a Abs.2 Nr.4 UStG angewandt; die Revision ist begründet und die Klage abzuweisen. Die Revision des Finanzamts ist erfolgreich; das Urteil des Finanzgerichts wird aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die Vermittlungsleistungen der Klägerin sind nach § 3a Abs.1 UStG am Sitz der Klägerin in Deutschland ausgeführt und damit in Deutschland steuerbar. Eine Anwendbarkeit der Sonderregel des § 3a Abs.2 Nr.4 UStG scheitert, weil hier keine Vermittlung von umsatzsteuerlichen Umsätzen (Mitgliedsrechtsgewährung begründet keinen Umsatz) vorliegt und die Klägerin nicht im Namen und für Rechnung Dritter gehandelt hat. Steuerbefreiungen nach § 4 Nr.5 Buchst. c oder § 4 Nr.8 Buchst. f UStG kommen nicht in Betracht. Damit bleibt die vom Finanzamt festgesetzte Umsatzsteuerbelastung bestehen.