Urteil
I R 81/11
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Lizenzzahlungen an eine im Ausland ansässige Körperschaft sind diese Zahlungen nach §49 Abs.1 Nr.9 EStG als inländische Einkünfte der ausländischen Gesellschaft anzusehen, sodass bei fehlender Freistellungsbescheinigung Abzugsteuerpflicht nach §50a EStG besteht.
• Verletzt der inländische Zahlungsschuldner die Anmeldungspflicht bezüglich des Steuerabzugs, kann die Finanzbehörde nach §167 AO statt eines Haftungsbescheids einen Nacherhebungsbescheid erlassen; dies ändert nicht den materiell-rechtlichen Haftungscharakter.
• Eine privatrechtliche Vereinbarung, wonach der ausländische Leistungsempfänger Steuern tragen soll, hebt die gesetzliche Abzugspflicht des Zahlers nicht auf.
• Ein entschuldbarer Rechtsirrtum zugunsten des Zahlers setzt voraus, dass die Finanzbehörde durch Auskunft oder Prüfung den Glauben erzeugt hat, kein Abzug sei erforderlich; bloße Unterlassungen der Behörde genügen hierfür nicht.
Entscheidungsgründe
Abzugsteuerpflicht bei Lizenzzahlungen an ausländische Körperschaften; Zulässigkeit von Nacherhebungsbescheid • Bei Lizenzzahlungen an eine im Ausland ansässige Körperschaft sind diese Zahlungen nach §49 Abs.1 Nr.9 EStG als inländische Einkünfte der ausländischen Gesellschaft anzusehen, sodass bei fehlender Freistellungsbescheinigung Abzugsteuerpflicht nach §50a EStG besteht. • Verletzt der inländische Zahlungsschuldner die Anmeldungspflicht bezüglich des Steuerabzugs, kann die Finanzbehörde nach §167 AO statt eines Haftungsbescheids einen Nacherhebungsbescheid erlassen; dies ändert nicht den materiell-rechtlichen Haftungscharakter. • Eine privatrechtliche Vereinbarung, wonach der ausländische Leistungsempfänger Steuern tragen soll, hebt die gesetzliche Abzugspflicht des Zahlers nicht auf. • Ein entschuldbarer Rechtsirrtum zugunsten des Zahlers setzt voraus, dass die Finanzbehörde durch Auskunft oder Prüfung den Glauben erzeugt hat, kein Abzug sei erforderlich; bloße Unterlassungen der Behörde genügen hierfür nicht. Die Klägerin (deutsche GmbH, Konzernzugehörigkeit) zahlte in den Jahren 2000–2004 Lizenzentgelte an die in den USA ansässige X, ohne Steuerabzug vorzunehmen. Im Lizenzvertrag war vereinbart, X trage alle im Staat des Lizenznehmers erhobenen direkten Steuern. X wurde in den Jahren nach den Zahlungen in den USA ertragsbesteuert und später liquidiert; Freistellungs- oder Erstattungsanträge wurden nicht gestellt. Das Finanzamt erließ 2007 einen Nacherhebungsbescheid nach §50a Abs.4 Nr.3 EStG i.V.m. §167 AO wegen unterbliebener Steueranmeldung und setzte Abzugsteuer (Körperschaftsteuer zzgl. SolZ) für die Streitjahre fest. Das Finanzgericht gab der Klage statt; der BFH hat im Revisionsverfahren das Urteil aufgehoben und den Nacherhebungsbescheid als rechtmäßig bestätigt. • Die Revision des Finanzamts ist zulässig; die Revisionsschrift erfüllt das Schriftformerfordernis des §120 FGO durch einen erkennbaren Namenszug. • Die Lizenzzahlungen führen nach §49 Abs.1 Nr.9 EStG zu inländischen Einkünften der ausländischen Körperschaft und begründen bei dieser Beschränkung der Steuerpflicht die Erhebung der Körperschaftsteuer im Wege des Steuerabzugs (§50a Abs.4 Satz1 Nr.3 EStG). • Mangels vorliegender Freistellungsbescheinigung oblag der Klägerin die Verpflichtung zur Einbehaltung, Anmeldung und Abführung der Abzugsteuer; sie kam dieser Pflicht nicht nach. • Bei Verletzung der Abzugspflicht kann die Finanzbehörde nach §167 AO einen Nacherhebungsbescheid erlassen; dieser ist materiell-rechtlich als Durchsetzung des Haftungsanspruchs zu verstehen und daher zulässig, wenn die Abzugsteuerschuld besteht. • Die Wahl des Verfahrens (Haftungs- oder Nacherhebungsbescheid) liegt im Ermessen der Finanzbehörde und führt nicht zu einer unzulässigen Verschärfung der Rechtslage; vorbereitende Hinweise auf Haftung schließen den Erlass eines Nacherhebungsbescheids nicht aus. • Privatrechtliche Vereinbarungen zwischen Zahler und Empfänger können die gesetzliche Abzugspflicht nicht außer Kraft setzen; auch die ausländische Besteuerung des Empfängers hindert den deutschen Abzug nicht. • Ein entschuldbarer Rechtsirrtum der Klägerin liegt nicht vor, weil das Finanzamt weder durch Auskunft noch durch eine konkludente Handlung den Irrtum verursacht hat; eine frühere Außenprüfung ohne Feststellung der Abzugspflicht genügt nicht. • Die Möglichkeit, vor Auflösung des ausländischen Empfängers Freistellungs- oder Erstattungsanträge zu stellen (ggf. mit Abtretung), hätte bestanden und entlastet die Klägerin nicht von der Einbehaltungspflicht. Der Nacherhebungsbescheid des Finanzamts ist rechtmäßig; die Revision des Finanzamts führt zur Aufhebung des Urteils des Finanzgerichts und zur Abweisung der Klage der GmbH. Die Klägerin hat die Abzugsteuerpflicht aus den Lizenzzahlungen verletzt, weil keine Freistellungsbescheinigung vorlag und sie die Steuer nicht einbehalten, angemeldet und abgeführt hat. Die Finanzbehörde durfte statt eines Haftungsbescheids einen Nacherhebungsbescheid nach §167 AO erlassen; dies ändert nichts am materiellen Haftungscharakter der Forderung. Ein entschuldbarer Rechtsirrtum oder eine vertragliche Vereinbarung zugunsten der Klägerin begründen keinen Anspruch auf Rücknahme der Nacherhebung.