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Beschluss

IX B 101/12

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen. • Für die Frage, ob ein Einspruchsverfahren als erledigt gilt, kommt es auf den Vergleich zwischen dem Antrag im Einspruchsverfahren zum Zeitpunkt des Abhilfebescheids und der Regelung des Abhilfebescheids an. • Erledigt sich das Verfahren dadurch, dass der Abhilfebescheid dem eingeschränkten Begehren des Einspruchsführers vollständig entspricht, bleibt der Änderungsbescheid ohne weiteren Verfahrensgegenstand. • Die Entscheidung weicht nicht von der BFH-Rechtsprechung ab und wirft keine grundsätzliche oder verfassungsrechtlich offene Frage zur Verzinsung auf.
Entscheidungsgründe
Erledigung des Einspruchs durch vollständige Erfüllung des eingeschränkten Begehrens • Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen. • Für die Frage, ob ein Einspruchsverfahren als erledigt gilt, kommt es auf den Vergleich zwischen dem Antrag im Einspruchsverfahren zum Zeitpunkt des Abhilfebescheids und der Regelung des Abhilfebescheids an. • Erledigt sich das Verfahren dadurch, dass der Abhilfebescheid dem eingeschränkten Begehren des Einspruchsführers vollständig entspricht, bleibt der Änderungsbescheid ohne weiteren Verfahrensgegenstand. • Die Entscheidung weicht nicht von der BFH-Rechtsprechung ab und wirft keine grundsätzliche oder verfassungsrechtlich offene Frage zur Verzinsung auf. Die Kläger führten Einsprüche gegen Feststellungsbescheide und erhoben später gegenüber geänderten Feststellungsbescheiden Erledigungserklärungen. Das Finanzgericht hatte entschieden, dass der Zinsanspruch nach § 237 AO insoweit begründet sei, als der Einspruch gegen den Grundlagenbescheid wegen beiderseitiger Erledigungserklärung in Bezug auf das zunächst formulierte Begehren endgültig keinen Erfolg gehabt habe. Die Kläger rügten, das FG habe bei der Prüfung der Abhilfe eine subjektive Betrachtungsweise angewandt und nicht darauf abgestellt, ob dem Einspruch voll abgeholfen worden sei. Streitjahre und Änderungsbescheide setzten ein rechtskräftiges FG-Urteil für ein anderes Streitjahr um. Die Kläger machten zudem verfassungs- und grundsätzliche Rechtsfragen zur Verzinsung geltend. • Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet; die Voraussetzungen für die Zulassung zum BFH sind nicht gegeben. • Maßgeblich ist bei der Frage der Erledigung der Vergleich zwischen dem Antrag des Einspruchsführers im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Abhilfebescheids und dem Inhalt des Abhilfebescheids. Der Antrag kann bis zu diesem Zeitpunkt eingeschränkt worden sein; ist das eingeschränkte Begehren durch den Abhilfebescheid vollständig erfüllt, gilt das Verfahren als erledigt (entsprechend BFH-Rechtsprechung). • Das FG hat alle objektiven Umstände gewürdigt und festgestellt, dass die Beteiligten die Rechtsbehelfsverfahren gegenüber den Feststellungsbescheiden auf Basis der geänderten Feststellungsbescheide für erledigt erklärt haben. Nichtentscheidung gegen Nichtanfechtung allein, sondern Gesamtwürdigung des Verhaltens war entscheidend. • Soweit die Kläger einen Widerspruch zu § 365 Abs. 3 Satz 1 AO geltend machen, liegt kein Verstoß vor: Ein Änderungsbescheid wird nur dann Gegenstand des Einspruchsverfahrens, wenn das Verfahren durch die Änderung nicht erledigt wird; hier wurde dem eingeschränkten Begehren vollumfänglich entsprochen. • Die Frage der Verfassungsmäßigkeit der abgabenrechtlichen Verzinsung ist durch frühere Entscheidungen des BFH als geklärt angesehen worden, sodass keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne der Zulassungsvoraussetzungen vorliegt. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger wurde zurückgewiesen. Das FG hat zu Recht angenommen, dass das Einspruchsverfahren durch die geänderten Feststellungsbescheide als erledigt gilt, weil das eingeschränkte Begehren der Kläger durch die Abhilfebescheide vollständig erfüllt wurde. Daher besteht der Zinsanspruch nach § 237 AO insoweit, als der Einspruch gegen den Grundlagenbescheid endgültig keinen Erfolg gehabt hat. Es lagen keine abweichenden Grundsatzfragen oder verfassungsrechtlichen Unsicherheiten auf, die eine Zulassung zum BFH rechtfertigen würden. Die Entscheidung des FG bleibt deshalb bestehen und die Beschwerde ist unbegründet.