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Beschluss

V B 119/11

Bundesfinanzhof, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. NV: Gerichtliche Handlungen, die während des Ruhens des Verfahrens vorgenommen werden, sind unwirksam . 2. NV: Ist in einem Beschluss über das Ruhen des Verfahrens als Endzeitpunkt des Ruhens ein bestimmtes Ereignis bezeichnet, so endet das Ruhen sobald dieses Ereignis eintritt .
Entscheidungsgründe
1. NV: Gerichtliche Handlungen, die während des Ruhens des Verfahrens vorgenommen werden, sind unwirksam . 2. NV: Ist in einem Beschluss über das Ruhen des Verfahrens als Endzeitpunkt des Ruhens ein bestimmtes Ereignis bezeichnet, so endet das Ruhen sobald dieses Ereignis eintritt . II. Die Beschwerde ist unbegründet. Es liegen keine Verfahrensfehler (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) vor. Das FG hat ohne Rechtsverstoß durch Urteil nach mündlicher Verhandlung entschieden. 1. In der Durchführung einer mündlichen Verhandlung ohne ordnungsgemäße Ladung ist die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes, § 96 Abs. 2 FGO) zu sehen (BFH-Beschlüsse vom 29. April 2002 VII B 143/01, BFH/NV 2002, 1124, unter II.3.; vom 30. Juli 2001 VII B 78/01, BFHE 195, 530, BStBl II 2001, 681, unter II.1.c). Nach der gemäß § 155 FGO im FG-Prozess sinngemäß anzuwendenden Vorschrift des § 249 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) sind die während der Unterbrechung oder Aussetzung in Ansehung der Hauptsache vorgenommenen Prozesshandlungen gegenüber den Prozessbeteiligten ohne Wirkung. Dieser Grundsatz gilt auch für die Prozesshandlungen und Entscheidungen des Gerichts mit Außenwirkung (vgl. BFH-Urteil vom 27. September 1990 I R 143/87, BFHE 162, 208, BStBl II 1991, 101, m.w.N.; BFH-Beschluss vom 6. Dezember 2005 XI B 116/04, BFH/NV 2006, 951; Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., vor § 74 Rz 4, jeweils m.w.N.). Gleiches gilt für Gerichtsverhandlungen während des Ruhens des Verfahrens. a) Die Ladung am 17. November 2011, in der auf § 91 Abs. 2 FGO hingewiesen worden ist, wonach beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann, war aber nicht unwirksam, weil zu diesem Zeitpunkt das Verfahren nicht mehr ruhte. Ist in einem Beschluss über die Anordnung des Ruhens des Verfahrens ‑‑wie vorliegend im Beschluss vom 5. Oktober 2011‑‑ als Endzeitpunkt des Ruhens ein bestimmtes Ereignis bezeichnet, so endet das Ruhen und der Beschluss verliert seine Wirkung, sobald dieses Ereignis eintritt (BFH-Beschluss vom 9. August 2007 III B 187/06, BFH/NV 2007, 2310; zur zeitlichen Begrenzung siehe auch Greger in Zöller, ZPO, 29. Aufl., § 251 Rz 4; Hüßtege in Thomas/Putzo, Zivilprozessordnung, 33. Aufl., § 251 Rz 5, 6). b) Das war vorliegend der Fall. Das Ruhen war "bis zum Ergehen einer die Instanz abschließenden Entscheidung des Bundesfinanzhofes in den Verfahren V R 35/10 und V R 36/10" angeordnet. Das Verfahren V R 36/10 wurde am 7. Juli 2011 und das Verfahren V R 35/10 am 10. November 2011 jeweils durch Urteil entschieden. Die "die Instanz abschließende Entscheidung" war damit in beiden Fällen vor der Ladung vom 17. November 2011 erfolgt. Das FG hat in seinem Beschluss, mit dem es das Ruhen des Verfahrens angeordnet hat, im Hinblick auf das Ende des Ruhens des Verfahrens nicht auf den Zeitpunkt der Veröffentlichung abgestellt. Im Übrigen ist das Urteil V R 36/10 am 2. November 2011 und damit auch noch vor der Ladung vom 17. November 2011 veröffentlicht worden. Dass das dieselbe Rechtsfrage betreffende Urteil V R 35/10 erst am 28. März 2012 veröffentlicht wurde, steht dem Ende der Verfahrensruhe nicht entgegen. 2. Aus den unter II.1. dargelegten Gründen liegt auch der von der Klägerin als Verfahrensfehler i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO geltend gemachte absolute Revisionsgrund i.S. des § 119 Nr. 4 FGO nicht vor. zurück zur Übersicht Download als PDF Seite drucken