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Beschluss

VII ER-S 1/12

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten ist eröffnet, wenn ein Insolvenzverwalter auf Grundlage von § 4 HmbIFG (nun § 1 Abs. 2 Hamburgisches Transparenzgesetz) Einsicht in beim Finanzamt vorhandene Vollstreckungsakten des Schuldners begehrt. • Der VII. Senat des BFH schließt sich der Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts an und gibt seine frühere gegenteilige Rechtsauffassung auf.
Entscheidungsgründe
Verwaltungsrechtsweg für Auskunftsanspruch des Insolvenzverwalters über Vollstreckungsakten • Der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten ist eröffnet, wenn ein Insolvenzverwalter auf Grundlage von § 4 HmbIFG (nun § 1 Abs. 2 Hamburgisches Transparenzgesetz) Einsicht in beim Finanzamt vorhandene Vollstreckungsakten des Schuldners begehrt. • Der VII. Senat des BFH schließt sich der Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts an und gibt seine frühere gegenteilige Rechtsauffassung auf. Ein Insolvenzverwalter begehrte Zugang zu Vollstreckungsakten eines Schuldners, die beim Finanzamt aufbewahrt werden. Er stützte seinen Anspruch auf § 4 des Hamburgischen Informationsfreiheitsgesetzes, nunmehr § 1 Abs. 2 des Hamburgischen Transparenzgesetzes. Streitpunkt war, welcher Rechtsweg für eine Klage des Insolvenzverwalters auf Einsicht in diese Akten eröffnet ist. Das Bundesverwaltungsgericht legte dem Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes die Frage vor. Der VII. Senat des BFH befasste sich mit der Rechtsfrage und zog eine Stellungnahme gegenüber früherer BFH-Rechtsprechung in Betracht. Die Entscheidung betrifft nicht die materiellen Inhalte der Akten, sondern die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte für den gerichtlichen Zugangsschutz. Es handelt sich um ein Verfahrens- und Zuständigkeitsproblem zwischen Finanzgerichtsbarkeit und Verwaltungsgerichtsbarkeit. Die Frage der Auslegung der einschlägigen Transparenz- und Informationsvorschriften ist zentral für den Zugang des Insolvenzverwalters. • Der VII. Senat folgt der Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts, dass Ansprüche auf Auskunft nach § 4 HmbIFG (nun § 1 Abs. 2 HmbTranspG) gegen das Finanzamt den Verwaltungsrechtsweg eröffnen. • Die Rechtsnatur des Begehrens auf Zugang zu den in Vollstreckungsakten beim Finanzamt enthaltenen Informationen ist verwaltungsrechtlich einzuordnen, sodass die Verwaltungsgerichte zuständig sind. • Durch diese Auffassung hebt der Senat seine frühere abweichende Entscheidung vom 20.02.2011 (VII B 183/10) auf und passt die Rechtsprechung an die konkrete Auslegung des Bundesverwaltungsgerichts an. • Es handelt sich um eine Zuständigkeitsfrage; materielle Ansprüche auf Auskunft werden damit nicht entschieden, wohl aber der richtige Rechtsweg für deren gerichtliche Geltendmachung bestimmt. Der Antrag des Insolvenzverwalters auf Einsicht in die beim Finanzamt geführten Vollstreckungsakten ist vor den Verwaltungsgerichten geltend zu machen. Der VII. Senat hat sich der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts angeschlossen und damit die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte bejaht. Damit ist die zuvor im BFH vertretene entgegengesetzte Rechtsansicht nicht mehr anzuwenden. Materielle Fragen zum Umfang des Auskunftsrechts bleiben offen und sind im Wege des Verwaltungsrechtswegs zu klären. Der Insolvenzverwalter erhält damit den für eine Klärung seines Auskunftsanspruchs notwendigen gerichtlichen Zuständigkeitsweg.