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Beschluss

V S 27/12 (PKH)

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Antrag auf Prozesskostenhilfe für eine noch zu erhebende Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig, auch wenn kein Vertretungszwang besteht. • PKH wird nur bei hinreichender Aussicht auf Erfolg gewährt; für Nichtzulassungsbeschwerden muss die Wahrscheinlichkeit eines Zulassungsgrundes nach §115 Abs.2 FGO bestehen. • Die Bestellung eines Dolmetschers liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts; ein Anspruch auf Dolmetscher vorgerichtlich oder auf schriftliche Übersetzung besteht nicht. • Ein Verweisungsbeschluss bindet das angerufene Gericht; nur bei offensichtlich unhaltbarer Abweichung vom gesetzlichen Richter kann er seine Wirkung verlieren. • Ein Ablehnungsgesuch gegen einen Richter rechtfertigt nur dann Besorgnis der Befangenheit, wenn konkrete Anhaltspunkte für unsachliche Voreingenommenheit oder Willkür vorliegen.
Entscheidungsgründe
PKH für Nichtzulassungsbeschwerde mangels Erfolgsaussicht abgelehnt • Antrag auf Prozesskostenhilfe für eine noch zu erhebende Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig, auch wenn kein Vertretungszwang besteht. • PKH wird nur bei hinreichender Aussicht auf Erfolg gewährt; für Nichtzulassungsbeschwerden muss die Wahrscheinlichkeit eines Zulassungsgrundes nach §115 Abs.2 FGO bestehen. • Die Bestellung eines Dolmetschers liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts; ein Anspruch auf Dolmetscher vorgerichtlich oder auf schriftliche Übersetzung besteht nicht. • Ein Verweisungsbeschluss bindet das angerufene Gericht; nur bei offensichtlich unhaltbarer Abweichung vom gesetzlichen Richter kann er seine Wirkung verlieren. • Ein Ablehnungsgesuch gegen einen Richter rechtfertigt nur dann Besorgnis der Befangenheit, wenn konkrete Anhaltspunkte für unsachliche Voreingenommenheit oder Willkür vorliegen. Der Kläger, gesetzlicher Betreuer zweier Kinder, erhielt ALG II; die Familienkasse zahlte Kindergeld an ihn, das die Arge auf das ALG II anrechnete. Er beantragte die Überweisung des Kindergelds für Tochter A auf deren eigenes Konto, um Anrechnung zu vermeiden. Die Familienkasse lehnte ab und wies Einsprüche als unzulässig zurück; das Sozialgericht verwies die Klage an das Finanzgericht. Die Familienkasse lenkte später teilweise ein und Abzweigungen wurden vorgenommen. Das FG wies die Klage nach mündlicher Verhandlung ab; der Kläger begehrte PKH für eine Nichtzulassungsbeschwerde und rügte Verfahrensfehler, fehlenden Dolmetscher, Besorgnis der Befangenheit des Richters sowie Unzuständigkeit des FG. Der BFH prüft den PKH-Antrag und die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Nichtzulassungsbeschwerde. • Zulässigkeit: Der PKH-Antrag ist zulässig; kein Vertretungszwang für den Antragsteller (§62 Abs.4 FGO nicht hinderlich). • Erfolgsaussicht: PKH setzt hinreichende Aussicht auf Erfolg voraus; bei Nichtzulassungsbeschwerde muss die Wahrscheinlichkeit eines Zulassungsgrundes i.S. des §115 Abs.2 FGO bestehen. • Dolmetscher: Nach §52 Abs.1 FGO i.V.m. §185 GVG entscheidet das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen; nicht jede behauptete Sprachbarriere begründet Anspruch auf ständige oder vorgerichtliche Dolmetscherleistung oder schriftliche Übersetzung. • Verweisungsbindung: Ein Verweisungsbeschluss bindet das angerufene Gericht (§70 FGO i.V.m. §17a GVG); nur offensichtliche Abweichungen vom gesetzlichen Richterrechtfertigen eine Aufhebung der Bindung. • Befangenheit: Ein Ablehnungsgesuch nach Art.101 GG bzw. §119 FGO erfordert konkrete Anhaltspunkte für unsachliche Voreingenommenheit; bloße frühere, für den Beteiligten nachteilige Entscheidungen oder vermeintliche Verfahrensfehler genügen nicht. • PKH-Ablehnung rechtmäßig: Das FG hat die mangelnden Erfolgsaussichten nachvollziehbar dargelegt; eine rechtswidrige Verweigerung von PKH oder Beiordnung eines Rechtsanwalts ist nicht ersichtlich. • Kostenentscheidung: Für den PKH-Antrag im Beschwerdeverfahren sind keine Gerichtsgebühren entstanden; daher war insoweit keine Kostenentscheidung zu treffen. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde ist zwar zulässig, wurde jedoch mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg abgelehnt. Es war kein Zulassungsgrund nach §115 Abs.2 FGO erkennbar; weder Verfahrensmängel (insbesondere zur Dolmetscherbestellung oder mangelndem Gehör) noch die behauptete Unzuständigkeit oder Befangenheit begründen die Wahrscheinlichkeit eines Zulassungsgrundes. Die Entscheidung des Finanzgerichts war in den angeführten Punkten ausreichend begründet und der Verweisungsbeschluss bindend. Aus diesen Gründen wurde PKH nicht bewilligt und es wurden keine Gerichtsgebühren festgesetzt.