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Urteil

VIII R 22/10

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Zur Haftung nach § 71 AO wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung sind für jeden einzelnen Fall tatsächliche Feststellungen erforderlich; eine gruppenbezogene Wahrscheinlichkeitsschätzung genügt nicht. • Das Finanzgericht entscheidet nach § 96 Abs. 1 FGO frei nach seiner Überzeugung; verbleibende Zweifel gehen zu Lasten der Finanzverwaltung. • Die Begriffe des Strafrechts im Steuerrecht sind materiell-rechtlich wie im Strafrecht auszulegen; die Haftung ist akzessorisch und grundsätzlich einzelfallbezogen.
Entscheidungsgründe
Haftung nach §71 AO erfordert einzelfallbezogene Feststellungen • Zur Haftung nach § 71 AO wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung sind für jeden einzelnen Fall tatsächliche Feststellungen erforderlich; eine gruppenbezogene Wahrscheinlichkeitsschätzung genügt nicht. • Das Finanzgericht entscheidet nach § 96 Abs. 1 FGO frei nach seiner Überzeugung; verbleibende Zweifel gehen zu Lasten der Finanzverwaltung. • Die Begriffe des Strafrechts im Steuerrecht sind materiell-rechtlich wie im Strafrecht auszulegen; die Haftung ist akzessorisch und grundsätzlich einzelfallbezogen. Der Kläger war Leiter der Wertpapieradministration einer großen deutschen Bank X und veranlasste 1992 Regeln, die den anonymen Transfer von Wertpapieren zu zwei Auslandsniederlassungen der Bank ermöglichten. 1996 leitete die Finanzverwaltung Ermittlungen ein, weil zahlreiche Kunden anonym Kapital und Wertpapiere ins Ausland transferiert hatten; auf Transferbelegen standen Referenznummern statt personenbezogener Daten. Etwa 75 % der Vorgänge konnten später einzelnen Kunden zugeordnet werden; bei den enttarnten Kunden ergab die Prüfung, dass nahezu kein Kunde die daraus erzielten Erträge in der Einkommensteuererklärung angegeben hatte, in rund 6 % der Fälle lag keine Steuerverkürzung vor. Für 638 nicht enttarnte Wertpapierkunden ermittelte das Finanzamt eine geschätzte hinterzogene Steuer in Höhe von 2.250.824,46 € plus Hinterziehungszinsen; das Finanzamt hielt den Kläger nach § 71 AO für haftbar, weil er das anonyme Übertragungsverfahren angeordnet habe. Das Finanzgericht hob den Haftungsbescheid auf; der BFH hat die Revision des Finanzamts zurückgewiesen. • Rechtliche Grundlagen: § 71 AO (Haftung bei Steuerhinterziehung), § 370 AO (Tatbestandsvoraussetzungen der Steuerhinterziehung), §§ 25–27 StGB (Täterschaft und Teilnahme), § 96 FGO (richterliche Überzeugungsbildung), § 118 Abs. 2 FGO (Bindung des BFH an Tatsachenfeststellungen des FG). • Tatbestandsvoraussetzungen: Haftung als Gehilfe setzt voraus, dass der Steuerschuldner die objektiven und subjektiven Merkmale des § 370 AO verwirklicht hat und der Gehilfe vorsätzlich Hilfe geleistet hat; es ist ein doppelter Gehilfenvorsatz erforderlich. Außerdem ist die Haftung akzessorisch gegenüber dem Steueranspruch. • Beweis- und Überzeugungsmaßstab: Das FG hat nach § 96 Abs. 1 FGO frei nach seiner Überzeugung zu entscheiden; es darf verbleibende Zweifel nicht durch Wahrscheinlichkeitsurteile zuungunsten des Betroffenen überwinden. Für die Annahme von Haftung nach § 71 AO sind im Regelfall einzelfallbezogene tatsächliche Feststellungen zur Zurechenbarkeit anonymisierter Transfers und zur Erklärungslage des jeweiligen Steuerpflichtigen erforderlich. • Gruppenbezogene Schätzung unzureichend: Die vom Finanzamt vorgesehene gruppenbezogene Übertragung der Erkenntnisse aus den enttarnten auf die nicht enttarnten Kunden sowie eine auf Wahrscheinlichkeiten gestützte Schätzung (auch mit Sicherheitsabschlag) genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen; sie würde eine nicht gesetzlich vorgesehene Gefährdungshaftung begründen. • Anknüpfung an Strafrechtsbegriffe: Die für § 71 AO verwendeten strafrechtlichen Begriffe sind wie im Strafrecht auszulegen, weshalb eine grundsätzlich einzelfallbezogene Betrachtung geboten ist. • Bindung des Revisionsgerichts: Der BFH ist an die negativen tatsächlichen Feststellungen des FG gebunden (§ 118 Abs. 2 FGO). Das FG konnte nicht mit hinreichender Sicherheit feststellen, dass jeder der 638 anonymen Kunden Steuern hinterzogen hat, weshalb die Haftung zu verneinen war. Der BFH hat die Revision des Finanzamts zurückgewiesen und damit das Urteil des Finanzgerichts bestätigt. Der Kläger haftet nicht nach § 71 AO für die angenommenen Steuerhinterziehungen der anonym gebliebenen Kunden, weil das Finanzgericht nicht für jeden einzelnen der 638 Kunden mit hinreichender Sicherheit feststellen konnte, dass eine Steuerhinterziehung vorlag. Gruppenschätzungen und Wahrscheinlichkeitsaussagen aus der Gruppe enttarnter Kunden sind für die Begründung einer Haftung nicht ausreichend; es bedarf konkreter einzelfallbezogener Feststellungen zur Zurechenbarkeit und zur Erklärungslage der jeweiligen Steuerpflichtigen. Da solche Feststellungen im Streitfall nicht möglich waren und Zweifel zulasten des Finanzamts gehen, bleibt die Haftung des Klägers zu Recht abgelehnt.