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Urteil

V R 34/11

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Entsorgung gegen Entgelt von Speiseabfällen durch einen Landwirt ist keine im Sinne des §24 Abs.1 Nr.3 UStG pauschal zu besteuernde landwirtschaftliche Dienstleistung. • Art.25 der Richtlinie 77/388/EWG (bzw. richtlinienkonforme Auslegung des §24 UStG) ist eng auszulegen; nur Leistungen, die typischerweise zur landwirtschaftlichen Erzeugung beitragen und mit der normalen Ausrüstung erbracht werden, fallen darunter. • Schutzwürdiges Vertrauen in eine entgegenstehende Verwaltungsauffassung begründet bei Erstbescheiden keinen Anspruch auf Abweichung; unbillige Härten sind gegebenenfalls nach §163 AO zu prüfen. • Revision gegen Festsetzung der Regelbesteuerung ist unbegründet; die Schätzung der bemessungsgrundlage durch das Finanzgericht ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
Entscheidungsgründe
Entsorgung von Speiseabfällen durch Landwirt: keine Durchschnittsbesteuerung nach §24 UStG • Die Entsorgung gegen Entgelt von Speiseabfällen durch einen Landwirt ist keine im Sinne des §24 Abs.1 Nr.3 UStG pauschal zu besteuernde landwirtschaftliche Dienstleistung. • Art.25 der Richtlinie 77/388/EWG (bzw. richtlinienkonforme Auslegung des §24 UStG) ist eng auszulegen; nur Leistungen, die typischerweise zur landwirtschaftlichen Erzeugung beitragen und mit der normalen Ausrüstung erbracht werden, fallen darunter. • Schutzwürdiges Vertrauen in eine entgegenstehende Verwaltungsauffassung begründet bei Erstbescheiden keinen Anspruch auf Abweichung; unbillige Härten sind gegebenenfalls nach §163 AO zu prüfen. • Revision gegen Festsetzung der Regelbesteuerung ist unbegründet; die Schätzung der bemessungsgrundlage durch das Finanzgericht ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Der Kläger, ein Landwirt mit Mastbetrieb auf gepachteten Flächen, holte 2003–2005 gegen Entgelt Speiseabfälle von Großküchen und Restaurants ab, erhitzte diese und verfütterte sie an seine Schweine. Das Finanzamt setzte Umsatzsteuer fest und berücksichtigte als Bemessungsgrundlage die Entgelte der Abholungen sowie den Wert der Speiseabfälle. Das Finanzgericht gab der Klage nur insoweit statt, als das Finanzamt die Bemessungsgrundlage um den Wert der Speisereste erhöht hatte, und stellte fest, die Entsorgungsleistungen unterlägen der Regelbesteuerung. Der Kläger rügte insbesondere, die Leistungen seien als landwirtschaftliche Dienstleistungen bzw. als landwirtschaftlicher Nebenbetrieb durchschnittsbesteuerbar; er berief sich zudem auf Vertrauensschutz und Gleichheit gegenüber anderen Verwertungsformen wie Biogasanlagen. • Anwendbares Recht und Auslegung: §24 UStG ist richtlinienkonform nach Art.25 der Richtlinie 77/388/EWG auszulegen; die Sonderregelung ist eng auszulegen und gilt nur für Lieferungen landwirtschaftlicher Erzeugnisse und landwirtschaftliche Dienstleistungen im Sinne der Richtlinie. • Begriff der landwirtschaftlichen Dienstleistung: Die Liste in Anhang B der Richtlinie ist maßgeblich; nicht ausdrücklich aufgeführte Tätigkeiten sind nur dann zu erfassen, wenn sie typischerweise zur landwirtschaftlichen Produktion beitragen und mit der normalen Ausrüstung erfolgen. Die Entsorgung bezahlter Speiseabfälle von Restaurationsbetrieben fällt nicht hierunter und ist nicht mit dem Mästen von Vieh i.S. der Richtlinie gleichzusetzen. • Nebenbetrieb und Zweckbindung: Selbst wenn die Tätigkeit als landwirtschaftlicher Nebenbetrieb einzuordnen wäre, ändert dies nichts daran, dass nur tatsächlich landwirtschaftliche Dienstleistungen der Pauschalregelung unterliegen. • Vertrauensschutz und Verfahrenslage: Die vom Kläger angeführten Verwaltungsrichtlinien begründen bei Erstbescheiden keinen schutzwürdigen Vertrauensschutz nach §176 AO; frühere Betriebsprüfungen begründen ebenfalls keine verbindliche Bindung des Finanzamts ohne förmliche Zusage oder verbindliche Auskunft. • Grundrechte und Gleichbehandlung: Es liegt keine Verletzung verfassungsrechtlicher Grundsätze vor; eine Gleichheit im Unrecht ist nicht einklagbar, und Unterschiede zur Besteuerung bei Biogasanlagen ändern die rechtliche Einordnung der streitigen Leistungen nicht. • Beweiswert und Schätzung: Die vom Finanzgericht vorgenommene Schätzung der Entgelte anhand vorliegender Jahresabschlüsse ist revisionsrechtlich zulässig und schlüssig. • Offenbleiben einer Nebenfrage: Die Frage, ob der Wert der Speiseabfälle gemäß §10 Abs.2 Satz2 UStG Bestandteil der Bemessungsgrundlage ist, bedarf keiner Entscheidung, da die Revision ohnehin keinen Erfolg hat. Die Revision des Klägers wird zurückgewiesen. Die streitigen Entsorgungsleistungen sind keine nach §24 Abs.1 Nr.3 UStG pauschal zu besteuernden landwirtschaftlichen Dienstleistungen; sie unterliegen der Regelbesteuerung. Ein schutzwürdiges Vertrauen in eine anderslautende Verwaltungsauffassung schützt den Kläger nicht, weil es sich um Erstbescheide handelt und keine verbindliche Zusage vorliegt. Die Schätzung des Finanzgerichts zur Höhe der als Entgelt angesetzten Umsätze ist zulässig und bleibt bestehen. Etwaige unbillige Härten bleiben dem Wege des §163 AO vorbehalten.