Beschluss
VII B 180/12
Bundesfinanzhof, Entscheidung vom
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Leitsätze
NV: Es ist nicht klärungsbedürftig, sondern in Art. 848 ZKDVO geregelt, wie die angebliche Rückwareneigenschaft in das Zollgebiet der Union verbrachter Waren nachzuweisen ist. Die bloße Behauptung eines Reisenden, bei im Reisegepäck mitgeführten Gegenständen handele es sich um Rückwaren, reicht für den Nachweis jedenfalls nicht.
Entscheidungsgründe
NV: Es ist nicht klärungsbedürftig, sondern in Art. 848 ZKDVO geregelt, wie die angebliche Rückwareneigenschaft in das Zollgebiet der Union verbrachter Waren nachzuweisen ist. Die bloße Behauptung eines Reisenden, bei im Reisegepäck mitgeführten Gegenständen handele es sich um Rückwaren, reicht für den Nachweis jedenfalls nicht. II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg, weil der geltend gemachte Zulassungsgrund nicht schlüssig dargelegt ist, wie es § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO verlangt. Grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO ist einer Rechtsfrage beizumessen, wenn ihre Beantwortung in dem angestrebten Revisionsverfahren aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit und/oder Rechtsentwicklung im allgemeinen Interesse liegt. Dabei muss es sich um eine Frage handeln, die klärungsbedürftig und im konkreten Streitfall auch klärungsfähig ist (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 29. April 2002 IV B 29/01, BFHE 198, 316, BStBl II 2002, 581, m.w.N.). Das Vorliegen dieser Zulassungsvoraussetzungen muss der Beschwerdeführer innerhalb der Begründungsfrist schlüssig und substantiiert darlegen (§ 116 Abs. 3 Satz 1 und 3 FGO). An solchen Darlegungen der Beschwerde fehlt es im Streitfall. Die Beschwerde formuliert keine konkrete Rechtsfrage, sondern beklagt lediglich, es sei vielen Reisenden häufig gar nicht möglich, die Rückwareneigenschaft im persönlichen Gepäck mitgeführter Gegenstände nachzuweisen. Soweit man der Beschwerdebegründung die Frage entnehmen wollte, welche Möglichkeiten Reisende bei ihrer Einreise in das Zollgebiet der Union haben, die Rückwareneigenschaft der von ihnen im Gepäck mitgeführten, die Reisefreimengengrenze überschreitenden Gegenstände zu beweisen, fehlt es an substantiierten Darlegungen, weshalb diese Frage klärungsbedürftig ist und weshalb von ihrer Beantwortung die Entscheidung über die Rechtssache abhängt. Darüber hinaus ist diese Frage auch zum einen nicht klärungsbedürftig, weil der Nachweis der Rückwareneigenschaft in Art. 848 der Zollkodex-Durchführungsverordnung eindeutig und detailliert geregelt ist. Zum anderen wäre diese Frage im Streitfall nicht klärungsfähig, weil die Klägerin im finanzgerichtlichen Verfahren überhaupt keinen Beweis für ihre Behauptung angeboten hat, hinsichtlich der mitgeführten Armreifen lägen die Voraussetzungen des Art. 185 Abs. 1 des Zollkodex (ZK) für eine Befreiung von den Einfuhrabgaben vor. Sie hat lediglich vorgetragen, die Armreifen seit etwa 30 Jahren in ihrem Besitz zu haben, allerdings nicht in der Lage zu sein, irgendwelche Nachweise zu erbringen, wann die Armreifen in das Zollgebiet der Union eingeführt worden seien. Dass aber die bloße Behauptung eines Reisenden, bei den im Gepäck mitgeführten Gegenständen handele es sich um Rückwaren, nicht ausreichend für die Abgabenbefreiung gemäß Art. 185 Abs. 1 ZK sein kann, bedarf keiner Klärung in einem Revisionsverfahren. zurück zur Übersicht Download als PDF Seite drucken