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Beschluss

I B 181/12

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn die Beschwerdebegründung keinen der in §115 Abs.2 FGO genannten Zulassungsgründe schlüssig darlegt. • Abstrakte Einwände gegen die Richtigkeit einer finanzgerichtlichen Entscheidung genügen nicht zur Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde; es sind vielmehr schlüssige, substantiierte Darlegungen erforderlich. • Bei offensichtlich unzulässiger Nichtzulassungsbeschwerde besteht keine Pflicht zur Beteiligung der im Klageverfahren beigeladenen Personen im Beschwerdeverfahren.
Entscheidungsgründe
Nichtzulassungsbeschwerde mangels darlegbarer Zulassungsgründe • Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn die Beschwerdebegründung keinen der in §115 Abs.2 FGO genannten Zulassungsgründe schlüssig darlegt. • Abstrakte Einwände gegen die Richtigkeit einer finanzgerichtlichen Entscheidung genügen nicht zur Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde; es sind vielmehr schlüssige, substantiierte Darlegungen erforderlich. • Bei offensichtlich unzulässiger Nichtzulassungsbeschwerde besteht keine Pflicht zur Beteiligung der im Klageverfahren beigeladenen Personen im Beschwerdeverfahren. Mehrere Kläger schlossen jeweils gleichlautende Verträge mit einem spanischen Unternehmer zur Errichtung atypisch stiller Gesellschaften und leisteten Einlagen. Im Streitjahr bildeten die Kläger in ihren Sonderbetriebsvermögen Ansparabschreibungen nach §7g Abs.3 EStG 2002 und erklärten negative Einkünfte, die bei der Ermittlung des Steuersatzes zu berücksichtigen seien. Das Finanzamt erließ einen negativen Gewinnfeststellungsbescheid für alle Beteiligten nach §180 Abs.5 Nr.1 i.V.m. Abs.1 Nr.2a AO, weil es die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für Ansparabschreibungen nicht gegeben sah. Einsprüche und Klagen der Kläger blieben erfolglos; das Finanzgericht bestätigte die Auffassung des Finanzamts. Die Kläger legten Nichtzulassungsbeschwerde ein und trugen u.a. vor, die Entscheidung sei nicht auf §180 Abs.5 Nr.1 AO stützbar und die Frage der gesonderten und einheitlichen Feststellung bei inländischen Steuerpflichtigen mit Beteiligungen an ausländischen atypisch stillen Gesellschaften sei offen. • Die Beschwerde ist unzulässig, weil die Kläger keinen der Zulassungsgründe des §115 Abs.2 FGO in der gesetzlich geforderten Weise dargelegt haben (§116 Abs.3 Satz3 FGO). • Rechtliche Einordnung: Zulassungsgründe sind grundsätzliche Bedeutung (Nr.1), Sicherung der einheitlichen Rechtsprechung oder Rechtsfortbildung (Nr.2) sowie Vorliegen eines Verfahrensmangels (Nr.3). Diese Gründe müssen in der Beschwerdebegründung schlüssig und substanziiert ausgeführt werden. • Die Kläger rügen im Wesentlichen fehlerhafte Rechtsanwendung des FG; dies sind Einwände gegen die materiell-rechtliche Richtigkeit, die nur in der Revision zu prüfen wären und nicht Zweck der Nichtzulassungsbeschwerde sind. • Zur Begründung grundsätzlicher Bedeutung fehlen konkrete Auseinandersetzungen mit Rechtsprechung und Literatur sowie die Darlegung, weshalb die Frage im Allgemeininteresse klärungsbedürftig und im Streitfall klärbar sei (§116 Abs.3 Satz3 FGO). • Die behauptete Abweichung von BFH-Rechtsprechung ist nicht substantiiert dargelegt; es fehlt an der Darstellung eines abstrakten Rechtssatzes, der von einer früheren Entscheidung abweicht (§115 Abs.2 Nr.2 FGO). • Zur Beteiligung der im Klageverfahren Beigeladenen: Bei offensichtlich unzulässiger Nichtzulassungsbeschwerde ist deren Beteiligung im Verfahren nicht erforderlich, weil deren Rechtsposition durch Verwerfung der offensichtlich unzulässigen Beschwerde nicht berührt wird (§122 Abs.1 FGO entsprechend, §60 Abs.3 FGO analog). • Ergebnis der Prüfung: Die Beschwerde enthält keine substantiellen, konkreten Angaben zu den Zulassungsgründen; sie ist damit offensichtlich unzulässig. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger ist als unzulässig zurückzuweisen, weil sie die in §115 Abs.2 FGO genannten Zulassungsgründe nicht schlüssig und substantiiert darlegt (§116 Abs.3 Satz3 FGO). Die vorgetragenen Einwände betreffen lediglich die materielle Richtigkeit der finanzgerichtlichen Entscheidung und begründen keinen Zulassungsgrund. Ebenso ist nicht ersichtlich, dass die Sache von grundsätzlicher Bedeutung ist oder eine gefahrdrohende Divergenz zur BFH-Rechtsprechung vorliegt. Schließlich besteht bei offensichtlicher Unzulässigkeit der Beschwerde keine Notwendigkeit, die im Klageverfahren beigeladenen Mitbeteiligten im Beschwerdeverfahren zu beteiligen. Damit blieb die Entscheidung des Finanzgerichts bestehen und die Beschwerde wurde verworfen.