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Urteil

I R 59/11

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Körperschaft erfüllt die Voraussetzung der Unmittelbarkeit steuerbegünstigter Zwecke nicht, wenn ihre Leistungen im Wesentlichen als Dienstleistung gegenüber einem anderen Leistungserbringer (z. B. Krankenhaus) und nicht faktisch unmittelbar gegenüber dem Begünstigten (Patienten) erbracht werden. • Hilfstätigkeiten begründen nur dann selbst Gemeinnützigkeit, wenn die Hilfsperson zugleich eigene steuerbegünstigte Satzungsziele verfolgt oder mehrere steuerbefreite Körperschaften arbeitsteilig unmittelbar zum selben gemeinnützigen Zweck zusammenwirken. • Laborleistungen, die vorzugsweise Verträge mit Krankenhäusern erfüllen und bei denen die medizinische Behandlung am Patienten ausschließlich durch die Krankenhäuser erfolgt, sind idR nicht als unmittelbare Hilfeleistungen im Sinne der §§ 51 ff. AO anzusehen.
Entscheidungsgründe
Unmittelbarkeitserfordernis bei Laborleistungen gegenüber Krankenhäusern • Eine Körperschaft erfüllt die Voraussetzung der Unmittelbarkeit steuerbegünstigter Zwecke nicht, wenn ihre Leistungen im Wesentlichen als Dienstleistung gegenüber einem anderen Leistungserbringer (z. B. Krankenhaus) und nicht faktisch unmittelbar gegenüber dem Begünstigten (Patienten) erbracht werden. • Hilfstätigkeiten begründen nur dann selbst Gemeinnützigkeit, wenn die Hilfsperson zugleich eigene steuerbegünstigte Satzungsziele verfolgt oder mehrere steuerbefreite Körperschaften arbeitsteilig unmittelbar zum selben gemeinnützigen Zweck zusammenwirken. • Laborleistungen, die vorzugsweise Verträge mit Krankenhäusern erfüllen und bei denen die medizinische Behandlung am Patienten ausschließlich durch die Krankenhäuser erfolgt, sind idR nicht als unmittelbare Hilfeleistungen im Sinne der §§ 51 ff. AO anzusehen. Die Klägerin, eine 2006 gegründete GmbH, erbringt Laborleistungen hauptsächlich für die Krankenhäuser ihrer gemeinnützigen Gesellschafter. Sie übernahm Personal durch Betriebsübergang, mietete Räumlichkeiten von den Gesellschaftern und schloss einen Kooperationsvertrag mit einer Gemeinschaftspraxis, die die ärztliche Leitung und ärztliche Aufgaben sicherstellte. Die Klägerin rechnete Leistungen an gesetzlich Versicherte über die Krankenhäuser ab; ca. 90 % der Leistungen gingen an ihre Gesellschafterkrankenhäuser. Das Finanzamt verweigerte die Anerkennung der Gemeinnützigkeit für 2006 mit der Begründung, es fehle an der Unmittelbarkeit der begünstigten Leistungen; das Finanzgericht wies die Klage ab. Die Klägerin rügte im Revisionsverfahren die Verletzung materiellen Rechts und begehrte einen Freistellungsbescheid gemäß §§ 51 ff. AO. • Rechtliche Grundlagen: § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG 2002 (Steuerbefreiung für gemeinnützige Körperschaften), §§ 51–68 AO (Steuerbegünstigte Zwecke, Zweckbetriebe), § 57 AO (Unmittelbarkeit der Zweckverfolgung), § 64 AO (Ausschluss wirtschaftlicher Geschäftsbetriebe), § 66 AO (Zweckbetrieb). • Unmittelbarkeitserfordernis: Steuerbefreiung setzt voraus, dass die Körperschaft die steuerbegünstigten Zwecke selbst und unmittelbar erfüllt (§ 57 Abs. 1 AO); Hilfspersonen sind nur unter engen Voraussetzungen einbezogen. • Charakter der Tätigkeit: Die Laborleistungen der Klägerin sind vorrangig als Dienstleistungen gegenüber den Krankenhäusern zu qualifizieren, weil nur die Krankenhäuser unmittelbaren Kontakt zu Patienten haben, aus den Befunden medizinische Schlüsse ziehen und Behandlungen veranlassen. • Abgrenzung Gesundheitswesen vs. Wohlfahrt/Mildtätigkeit: Individuelle Hilfe in Krankheitsfällen kann unter die Wohlfahrtspflege oder Mildtätigkeit fallen, verlangt aber faktisch unmittelbare Hilfe gegenüber Bedürftigen; hiervon ist bei vorbereitenden Laborleistungen nicht auszugehen. • Hilfsbeziehung und Ausnahmekriterien: Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung reicht die Rolle als Hilfsperson nicht zur eigenen Steuerbefreiung, es sei denn die Hilfsperson verfolgt zugleich eigene steuerbegünstigte Satzungsziele oder wirkt arbeitsteilig mit anderen steuerbefreiten Körperschaften unmittelbar zusammen. • Anwendung auf den Streitfall: Da die Klägerin im Wesentlichen Proben von den Krankenhäusern erhielt, Vorbereitungsleistungen erbrachte und die eigentliche Behandlung am Patienten durch die Krankenhäuser erfolgte, fehlt die erforderliche Unmittelbarkeit der Zweckverfolgung durch die Klägerin. • Ergebnisfolgen: Aufgrund des Fehlens der Unmittelbarkeit war die Annahme des Finanzgerichts, die Klägerin sei nicht als gemeinnützig anzuerkennen, zutreffend; weitere Fragen (z. B. Selbstlosigkeit, Zweckbetriebseigenschaft) bedurften daher keiner Entscheidung. Die Revision ist unbegründet und zurückzuweisen. Die Klägerin kann für 2006 nicht als gemeinnützig anerkannt werden, weil ihre Laborleistungen im Wesentlichen als Dienstleistungen gegenüber den Krankenhäusern und nicht faktisch unmittelbar gegenüber den Patienten erbracht werden; damit fehlt das Erfordernis der Unmittelbarkeit der Verfolgung steuerbegünstigter Zwecke gemäß § 57 AO. Soweit die Klägerin als Hilfsperson tätig ist, verfolgt sie nicht zugleich eigene steuerbegünstigte Satzungsziele, die eine Ausnahme rechtfertigen würden. Die angefochtenen Bescheide des Finanzamts sind deshalb rechtmäßig, ein Freistellungsbescheid ist nicht zu erteilen.