Beschluss
IX B 179/12
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Beschwerde ist unbegründet.
• Eine behauptete Divergenz zur BFH-Rechtsprechung liegt nicht vor, wenn das Finanzgericht die fraglichen Entscheidungen geprüft und abweichende Schlussfolgerungen gezogen hat.
• Entscheidungen, die sich auf andere Normen oder unterschiedliche gesetzliche Zielsetzungen beziehen, sind nicht ohne Weiteres auf den Streitfall übertragbar.
Entscheidungsgründe
Keine Divergenz zur BFH-Rechtsprechung; Beschwerde unbegründet • Die Beschwerde ist unbegründet. • Eine behauptete Divergenz zur BFH-Rechtsprechung liegt nicht vor, wenn das Finanzgericht die fraglichen Entscheidungen geprüft und abweichende Schlussfolgerungen gezogen hat. • Entscheidungen, die sich auf andere Normen oder unterschiedliche gesetzliche Zielsetzungen beziehen, sind nicht ohne Weiteres auf den Streitfall übertragbar. Die Klägerin rügte im Beschwerdeverfahren eine Divergenz zwischen der Entscheidung des Finanzgerichts und früheren Entscheidungen des Bundesfinanzhofs. Streitgegenstand war die Auslegung von Vorschriften zur steuerlichen Behandlung von Wohnungsüberlassungen bzw. zur Bewertung von Nutzungsrechten, insbesondere im Zusammenhang mit dem Eigenheimzulagengesetz und einschlägigen Einkommensteuervorschriften. Das Finanzgericht hatte in seinem Urteil von der Klägerin abweichende Schlussfolgerungen gezogen und bestimmte BFH-Entscheidungen geprüft. Die Klägerin machte geltend, dass die Rechtsprechung des BFH auf ihren Fall übertragbar sei und das FG daher falsch entschieden habe. Das Verfahren betraf keine weiteren Nebenfragen oder Prozessgeschichte. • Die Beschwerde hat keinen Erfolg. • Eine Divergenz nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO liegt nur vor, wenn die Entscheidung des Finanzgerichts mit der BFH-Rechtsprechung tatsächlich unvereinbar ist; das Finanzgericht hat die einschlägigen BFH-Urteile geprüft und sich nur in der rechtlichen Bewertung unterschieden. • Das BFH-Urteil IX R 265/87 bezog sich allein auf § 21 EStG; daraus lässt sich nicht ohne weiteres auf § 4 Satz 2 EigZulG schließen, zumal die gesetzliche Zielsetzung unterschiedlich ist. • Das BFH-Urteil X R 56/96 zur Auslegung des Begriffs des "Überlassens" im Zusammenhang mit § 10h EStG besagt, dass ein vorbehaltenes Wohnungsrecht die Überlassung ausschließen kann und ein vorweggenommenes Nutzungsrecht den Wert der Übertragung mindert. • Selbst bei Übertragbarkeit der Grundsätze auf § 4 Satz 2 EigZulG sieht der Senat keine Widersprüchlichkeit: das angefochtene Urteil des FG entspricht den dort entwickelten Grundsätzen. Die Beschwerde der Klägerin wurde zurückgewiesen; sie hatte mit ihrem Divergenzvorbringen keinen Erfolg. Das Finanzgericht hat die relevanten BFH-Entscheidungen geprüft und zu anderen, aber mit der BFH-Rechtsprechung nicht unvereinbaren rechtlichen Bewertungen gefunden. Soweit frühere BFH-Urteile sich auf andere Steuerrechtsnormen oder von § 4 Satz 2 EigZulG unterschiedliche gesetzliche Zielsetzungen beziehen, sind sie nicht ohne Weiteres auf den Streitfall übertragbar. Daher besteht keine grundsätzliche Divergenz, und die Entscheidung des Finanzgerichts bleibt bestehen.