OffeneUrteileSuche
Urteil

III R 15/12

Bundesfinanzhof, Entscheidung vom

3mal zitiert
7Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

10 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
NV: Die langfristige Nutzungsüberlassung einer durch Investitionszulage geförderten Maschine an eine Ausbildungseinrichtung ist auch dann zulagenschädlich, wenn dem Investor Zutritts- und Kontrollrechte zustehen. Die zum InvZulG 1982 aufgestellten Grundsätze zur unschädlichen Überlassung eines Pkw im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses (BFH-Urteil vom 23.5.1986 III R 144/85, BStBl II 1986, 919) sind auf diesen Fall nicht übertragbar.
Entscheidungsgründe
NV: Die langfristige Nutzungsüberlassung einer durch Investitionszulage geförderten Maschine an eine Ausbildungseinrichtung ist auch dann zulagenschädlich, wenn dem Investor Zutritts- und Kontrollrechte zustehen. Die zum InvZulG 1982 aufgestellten Grundsätze zur unschädlichen Überlassung eines Pkw im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses (BFH-Urteil vom 23.5.1986 III R 144/85, BStBl II 1986, 919) sind auf diesen Fall nicht übertragbar. II. Die Revision ist unbegründet und wird zurückgewiesen (§ 126 Abs. 2 FGO). Das FG hat zu Recht einen Anspruch der Klägerin auf Investitionszulage für die CNC-Drehmaschine verneint. 1. Voraussetzung für eine Förderung durch Investitionszulage nach dem InvZulG 2007 ist u.a., dass die abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens während des Bindungszeitraums von in der Regel fünf Jahren in einer Betriebsstätte eines Betriebs des verarbeitenden Gewerbes, der produktionsnahen Dienstleistungen oder des Beherbergungsgewerbes des Anspruchsberechtigten im Fördergebiet verbleiben (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a und b InvZulG 2007). 2. Unter "Verbleiben in einer Betriebsstätte des Anspruchsberechtigten" ist eine dauerhafte zeitliche und räumliche Beziehung des Wirtschaftsguts zur Betriebsstätte des Investors zu verstehen. Die einem anderen Betrieb überlassenen Wirtschaftsgüter sind nur bei einer kurzfristigen Überlassung von bis zu drei Monaten weiterhin dem Betrieb bzw. der Betriebsstätte des Investors zuzurechnen, weil dieser nach kurzer Zeit wieder über die überlassenen Wirtschaftsgüter tatsächlich verfügen kann. Bei langfristiger Überlassung verbleiben die Wirtschaftsgüter dagegen in dem Betrieb bzw. der Betriebsstätte des Nutzungsberechtigten (Senatsurteile vom 23. Mai 1986 III R 66/85, BFHE 147, 193, BStBl II 1986, 916; vom 15. März 1991 III R 18/88, BFH/NV 1991, 626; vom 3. August 2000 III R 76/97, BFHE 194, 282, BStBl II 2001, 446; vom 7. März 2002 III R 44/97, BFHE 198, 169, BStBl II 2002, 545; vom 19. Februar 2004 III R 14/02, BFHE 204, 537, BStBl II 2004, 570; vom 30. Juni 2005 III R 47/03, BFHE 210, 538, BStBl II 2006, 78; ebenso Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 8. Mai 2008, BStBl I 2008, 590 Tz 66, sowie Heß/Martin, Investitionszulagengesetz, § 2 Rz 166). Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Investor den Einsatz der überlassenen Wirtschaftsgüter z.B. durch bestimmte Weisungsmöglichkeiten, Zutritts- oder Kontrollbefugnisse beeinflussen kann (Senatsurteile in BFHE 194, 282, BStBl II 2001, 446, sowie in BFHE 210, 538, BStBl II 2006, 78). 3. Im Streitfall hat die Klägerin die Drehmaschine dem Ausbildungszentrum auf Dauer und nicht nur kurzfristig zur Nutzung überlassen. Die Nutzungsüberlassung ist nach den vorstehenden Grundsätzen zulagenschädlich, trotz der von der Klägerin hervorgehobenen Zutritts- und Kontrollrechte sowie der anderweitigen Einwirkungsmöglichkeiten. Mit der langfristigen Nutzungsüberlassung eines PKW an einen Arbeitnehmer, die der Senat in dem zu § 4b InvZulG 1982 ergangenen Senatsurteil in BFHE 147, 195, BStBl II 1986, 919 als unschädlich angesehen hat, lässt sich die hier zu beurteilende Nutzungsüberlassung nicht vergleichen. Der einem Arbeitnehmer überlassene PKW wird in der Regel für die Fahrten zum Betrieb oder zur Betriebsstätte genutzt, wodurch die räumliche Beziehung des Fahrzeugs zum Betrieb bzw. zur Betriebsstätte zum Ausdruck kommt. Dagegen fehlt es im Streitfall an jeglichem räumlichen Bezug der Drehmaschine zur Betriebsstätte der Klägerin. zurück zur Übersicht Download als PDF Seite drucken