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Urteil

VI R 6/12

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Aufwendungen für eine Flugzeugführerausbildung können Werbungskosten sein, wenn sie in einem konkreten Zusammenhang zur Erwerbstätigkeit stehen. • Die mit dem BeitrRLUmsG eingeführten Beschränkungen für erstmals erworbene Berufsausbildungen stehen nur dann entgegen, wenn die streitige Ausbildung tatsächlich eine erstmalige Berufsausbildung im steuerrechtlichen Sinn ist. • Berufsausbildung im Steuerrecht ist jede planmäßige Ausbildung zum künftigen Beruf, die darauf abzielt, Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen zur Erzielung von Einkünften zu vermitteln; hierzu zählen auch innerbetriebliche und kurzzeitige Ausbildungen.
Entscheidungsgründe
Werbungskostenabzug für Flugzeugführerausbildung trotz früherer innerbetrieblicher Flugbegleiterausbildung • Aufwendungen für eine Flugzeugführerausbildung können Werbungskosten sein, wenn sie in einem konkreten Zusammenhang zur Erwerbstätigkeit stehen. • Die mit dem BeitrRLUmsG eingeführten Beschränkungen für erstmals erworbene Berufsausbildungen stehen nur dann entgegen, wenn die streitige Ausbildung tatsächlich eine erstmalige Berufsausbildung im steuerrechtlichen Sinn ist. • Berufsausbildung im Steuerrecht ist jede planmäßige Ausbildung zum künftigen Beruf, die darauf abzielt, Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen zur Erzielung von Einkünften zu vermitteln; hierzu zählen auch innerbetriebliche und kurzzeitige Ausbildungen. Die Klägerin ist als Verkehrsflugzeugführerin nichtselbständig tätig. Im Streitjahr machte sie Ausbildungskosten zur Verkehrsflugzeugführerin in Höhe von 18.874 € als Werbungskosten geltend. Sie hatte 1992 bereits eine sechsmonatige innerbetriebliche Ausbildung zur Flugbegleiterin durchlaufen und später im Flugdienst praktische Einsätze gehabt. Das Finanzamt berücksichtigte stattdessen einen Sonderausgabenabzug von 4.000 € und versagte den Werbungskostenabzug. Die Kläger rügten, die frühere Flugbegleiterausbildung stelle keine erstmalige Berufsausbildung i.S. der einschlägigen Abzugsbeschränkungen dar, und klagten auf Werbungskostenabzug. Das Finanzgericht gab der Klage statt; das Finanzamt legte Revision ein. • Rechtliche Grundlage ist § 9 Abs. 1 EStG: Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen; bei vorab entstandenen Aufwendungen kommt es auf einen hinreichend konkreten Veranlassungszusammenhang zu späteren Einnahmen an. • Die durch das BeitrRLUmsG eingeführten Ausschlusstatbestände für erstmalige Berufsausbildungen (§ 9 Abs. 6, § 12 Nr. 5 EStG i.d.F. des BeitrRLUmsG) gelten nach ihrem Wortlaut nur, wenn es sich um eine erstmalige Berufsausbildung im steuerrechtlichen Sinn handelt; für Veranlagungszeiträume ab 2004 sind diese Regelungen anzuwenden. • Der Werbungskostenabzug hat Vorrang vor einem Sonderausgabenabzug (§ 10 Abs. 1 EStG), weil Sonderausgaben nur in Betracht kommen, wenn keine Werbungskosten vorliegen. • Der Senat legt den steuerrechtlichen Begriff der Berufsausbildung wie folgt aus: Berufsausbildung ist die planmäßige Vorbereitung auf ein Berufsziel durch Erwerb berufsrelevanter Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen; dies umfasst auch innerbetriebliche sowie kurzzeitige Ausbildungsmaßnahmen und erfordert weder eine bestimmte Dauer noch einen staatlichen Prüfungsabschluss. • Nach den Feststellungen des Finanzgerichts vermittelte die innerbetriebliche sechsmonatige Ausbildung zur Flugbegleiterin sowohl theoretische als auch praktische Inhalte, Sicherheitstraining und Prüfungen und war darauf ausgerichtet, Einkünfte aus der Tätigkeit zu ermöglichen; damit stellte sie eine erstmalige Berufsausbildung dar. • Da die Flugbegleiterausbildung als erstmalige Berufsausbildung anzusehen ist, ist die später absolvierte Ausbildung zur Verkehrsflugzeugführerin nicht als erstmalige Berufsausbildung im Sinne der Ausschlussnormen zu qualifizieren; damit stehen die Ausschlusstatbestände dem Werbungskostenabzug der Piloten-Ausbildung nicht entgegen. • Mangels entgegenstehender Verfassungsfragen entschied der Senat auf Grundlage der bestehenden Normen und der richtigen Tatsachenwürdigung des Finanzgerichts zugunsten der Klägerin. Die Revision des Finanzamts wird zurückgewiesen; das Urteil des Finanzgerichts bleibt bestehen. Die Aufwendungen der Klägerin für die Ausbildung zur Verkehrsflugzeugführerin sind als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abziehbar, weil ein konkreter Veranlassungszusammenhang zur Berufsausübung besteht und die frühere innerbetriebliche Flugbegleiterausbildung als erstmalige Berufsausbildung im steuerrechtlichen Sinn zu qualifizieren ist. Der zuvor vom Finanzamt angesetzte Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG in Höhe von 4.000 € entfällt. Damit sind die geltend gemachten Werbungskosten in voller Höhe zu berücksichtigen und führen zur entsprechenden Steuerermäßigung der Kläger.