Beschluss
V B 112/11
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Festsetzung von Nachzahlungszinsen nach § 233a AO ist auch dann zulässig, wenn die Steuererhöhung auf dem nachträglichen Verzicht des Steuerpflichtigen auf eine Steuerbefreiung beruht.
• Das mehrwertsteuerrechtliche Neutralitätsprinzip steht der Verzinsung nach § 233a AO nicht entgegen, da Zinsen keine umsatzsteuerähnliche Nebenleistung im Sinne der MwStSystRL sind.
• § 233a AO verfolgt den Ausgleich von Liquiditätsvorteilen durch zeitlich unterschiedliches Festsetzungs- und Fälligwerden von Steuern; hierfür ist die tatsächliche Abwälzung der Steuer nicht erforderlich.
• Eine Vorlage an den EuGH ist nicht erforderlich, weil die unionsrechtliche Lage zur Zulässigkeit von Zinsen auf Steueransprüche klar ist.
Entscheidungsgründe
Zulässigkeit von Nachzahlungszinsen bei nachträglicher Option zur Umsatzsteuerpflicht • Die Festsetzung von Nachzahlungszinsen nach § 233a AO ist auch dann zulässig, wenn die Steuererhöhung auf dem nachträglichen Verzicht des Steuerpflichtigen auf eine Steuerbefreiung beruht. • Das mehrwertsteuerrechtliche Neutralitätsprinzip steht der Verzinsung nach § 233a AO nicht entgegen, da Zinsen keine umsatzsteuerähnliche Nebenleistung im Sinne der MwStSystRL sind. • § 233a AO verfolgt den Ausgleich von Liquiditätsvorteilen durch zeitlich unterschiedliches Festsetzungs- und Fälligwerden von Steuern; hierfür ist die tatsächliche Abwälzung der Steuer nicht erforderlich. • Eine Vorlage an den EuGH ist nicht erforderlich, weil die unionsrechtliche Lage zur Zulässigkeit von Zinsen auf Steueransprüche klar ist. Der Kläger begehrte Erlass von Nachzahlungs- und Aussetzungszinsen zur Umsatzsteuer für 2002. Das Finanzamt setzte 2010 Zinsen in Höhe von insgesamt 3.220.844 € fest; zugrunde lag eine Nachforderung, weil der Kläger 2009 auf die Steuerbefreiung einer 2002 erfolgten Grundstücksveräußerung verzichtete. Der Erlassantrag wurde 2011 abgelehnt; die Klage vor dem Finanzgericht blieb erfolglos. Der Kläger rügte, die Frage der Verzinsung bei Leistungsaustausch zwischen vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmen habe grundsätzliche Bedeutung und berufe sich auf das mehrwertsteuerliche Neutralitätsprinzip. Er verlangte die Zulassung der Revision und gegebenenfalls Vorlage an den EuGH. • Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bleibt ohne Erfolg; die vom Kläger aufgeworfene Rechtsfrage ist durch die BFH-Rechtsprechung bereits geklärt (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO). • Nach ständiger BFH-Rechtsprechung unterliegt auch eine nachträglich festgesetzte Umsatzsteuer der Vollverzinsung nach § 233a AO, selbst wenn die Steuererhöhung auf einem späteren Verzicht auf Steuerbefreiung beruht; der Normzweck ist der Ausgleich typischer Liquiditätsvorteile durch unterschiedliche Festsetzungszeitpunkte. • Das mehrwertsteuerrechtliche Neutralitätsprinzip greift nicht ein, weil Verzinsungsansprüche keine in der MwStSystRL geregelten umsatzsteuerähnlichen Nebenleistungen sind; Praxis und unionsrechtliche Vorgaben (Sollbesteuerung) verhindern, dass fehlende Abwälzung die Zinspflicht auslöscht. • Die vom Kläger zitierten neueren Meinungen und BGH-Entscheidungen begründen keinen neuen Klärungsbedarf; Erwägungen zur zivilrechtlichen Haftung sind nicht auf die Verzinsung nach § 233a AO übertragbar. • Eine Vorlage an den EuGH ist entbehrlich, weil die unionsrechtliche Lage eindeutig ist und § 233a AO nicht gegen die Grundsätze der Effektivität und Neutralität verstößt. Der Senat hat die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen. Die Festsetzung von Nachzahlungs- und Aussetzungszinsen nach § 233a AO bleibt in dem angefochtenen Umfang bestehen, weil die Zinsvorschrift dem Zweck dient, Liquiditätsvorteile durch spätere Festsetzung auszugleichen, und deshalb auch bei nachträglicher Option zur Umsatzsteuerpflicht Anwendung findet. Das mehrwertsteuerrechtliche Neutralitätsprinzip verhindert die Verzinsung nicht und rechtfertigt keine Umkehr der bisherigen BFH-Rechtsprechung. Eine Revision ist nicht zuzulassen und eine Vorlage an den EuGH ist nicht erforderlich.