Beschluss
VII R 26/11
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA) ist zu widerrufen, wenn sich nachträglich ergibt, dass die Voraussetzungen für ihre Erteilung von Anfang an nicht vorlagen (Art. 9 Abs. 1 ZK).
• Für die zolltarifliche Einreihung ist auf die objektiven Merkmale der Ware und auf die Anmerkungen und Erläuterungen der Kombinierten Nomenklatur (KN) abzustellen.
• Natürliche Phosphate gehören zur Pos. 3103 KN nur, wenn sie in der in Anm. 3 Buchst. a Nr. 2 zu Kap. 31 KN beschriebenen Weise vorliegen; ein Erzeugnis, das durch Einlagerung von Natriumphosphat in die Apatitstruktur und Umwandlung zu einer nichtstöchiometrischen Verbindung entsteht, fällt nicht darunter.
Entscheidungsgründe
Widerruf vZTA wegen abweichender stofflicher Beschaffenheit des entfluorierten Calciumphosphats • Eine verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA) ist zu widerrufen, wenn sich nachträglich ergibt, dass die Voraussetzungen für ihre Erteilung von Anfang an nicht vorlagen (Art. 9 Abs. 1 ZK). • Für die zolltarifliche Einreihung ist auf die objektiven Merkmale der Ware und auf die Anmerkungen und Erläuterungen der Kombinierten Nomenklatur (KN) abzustellen. • Natürliche Phosphate gehören zur Pos. 3103 KN nur, wenn sie in der in Anm. 3 Buchst. a Nr. 2 zu Kap. 31 KN beschriebenen Weise vorliegen; ein Erzeugnis, das durch Einlagerung von Natriumphosphat in die Apatitstruktur und Umwandlung zu einer nichtstöchiometrischen Verbindung entsteht, fällt nicht darunter. Die Klägerin importiert seit 1992 ein als entfluoriertes Calciumphosphat bezeichnetes Produkt und erhielt mehrere verbindliche Zolltarifauskünfte (vZTA), zuletzt vom 16.11.2007, die die Ware in die Unterpos. 3103 90 00 KN einreihte. Die Kommission erließ 2000 eine Verordnung (VO Nr. 2354/2000) zur Einreihung eines entfluorierten Produkts in die Unterpos. 2309 90 97 KN. Das Hauptzollamt widerrief die vZTA 2009 mit der Begründung, die Einreihung sei nach Berücksichtigung der Verordnung nicht mehr zutreffend. Die Klägerin klagte und machte geltend, ihr Produkt sei ein natürliches, thermisch behandeltes Phosphat (Pos. 3103 KN) und keine chemisch hergestellte Mischung; es handele sich um eine nichtstöchiometrische Verbindung, nicht um eine Mischung im Sinne der Verordnung. Das Finanzgericht wies die Klage ab; das Produkt falle unter die in der Verordnung beschriebene Kategorie. Die Klägerin legte Revision ein. • Rechtsgrundlage des Widerrufs ist Art. 9 Abs. 1 Zollkodex; eine vZTA ist zu widerrufen, wenn sich nachträglich herausstellt, dass die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht bestanden. • Maßgeblich für die tarifliche Einreihung sind die objektiven Merkmale der Ware sowie die Anmerkungen und Erläuterungen zur KN; die Anm. 3 Buchst. a Nr. 2 zu Kap. 31 KN erfasst ausdrücklich nur natürliche Phosphate der Pos. 2510, die lediglich weitergehend thermisch behandelt wurden. • Die vom Klägerin gegebene Warenbeschreibung zeigt, dass das Produkt durch Zuführung von Phosphorsäure und Soda und anschließender Glühbehandlung eine Veränderung der Kristallstruktur erfahren hat und die Stoffe Phosphorpentoxid und Natriumoxid nun Anteile des Endprodukts sind; damit ist es nicht mehr nur ein thermisch behandeltes natürliches Calciumphosphat. • Die vom Klägerin beschriebene Einlagerung von Natriumphosphat und die daraus resultierende nichtstöchiometrische Verbindung führen dazu, dass das Erzeugnis nicht den Anforderungen der Anm. 3 Buchst. a Nr. 2 zu Kap. 31 KN entspricht und somit nicht von Pos. 3103 KN erfasst wird. • Es ist nicht entscheidend, ob die Ware der speziellen Einreihungsverordnung Nr. 2354/2000 unterfällt; entscheidend ist, dass die vZTA von Anfang an fehlerhaft war, sodass der Widerruf rechtmäßig ist. • Vorgelegene ausländische Tarifentscheidungen sind für die Auslegung der KN nicht bindend und enthalten hier keine tragfähige Gegenbefundslage. • Folglich ist die Revision unbegründet; das FG hat die rechtliche Prüfung der Einreihung und die Voraussetzungen des Widerrufs zutreffend vorgenommen. Die Revision der Klägerin wird zurückgewiesen. Das Hauptzollamt durfte die vZTA vom 16.11.2007 nach Art. 9 Abs. 1 Zollkodex widerrufen, weil die streitige Ware von Anfang an nicht die in Anmerkung 3 Buchst. a Nr. 2 zu Kap. 31 KN vorausgesetzten Merkmale eines natürlichen, lediglich weitergehend thermisch behandelten Phosphats aufwies. Durch die Einlagerung von Natriumphosphat und die Bildung einer nichtstöchiometrischen Verbindung unterscheidet sich das Endprodukt stofflich von den in Pos. 3103 KN erfassten Erzeugnissen. Deshalb war die frühere Einreihung in die Unterpos. 3103 90 00 KN nicht zutreffend und die vZTA rechtswirksam zu widerrufen. Die Entscheidung des Finanzgerichts bleibt daher in vollem Umfang bestehen.