Beschluss
III R 35/10
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Parteien ist das Urteil des Finanzgerichts einschließlich der Kostenentscheidung gegenstandslos; der BFH entscheidet nur noch über die Kosten (§ 143 Abs.1 FGO).
• Für den Wegfall der Rechtshängigkeit kommt es nicht darauf an, dass ein beigetretenes Bundesministerium der Finanzen ebenfalls eine Erledigungserklärung abgegeben hat.
• Nach Erledigung der Hauptsache bestimmt sich die Kostenentscheidung nach § 138 Abs.2 Satz1 und Abs.1 FGO; bei teilweiser Abhilfe sind die Kosten verhältnismäßig zu teilen.
• Wenn die Behörde dem Klagebegehren nur teilweise abhilft, trägt die Behörde die Kosten für den abgeholten Teil, der Kläger die Kosten für den nicht erfassten Teil; eine vollständige Kostentragung nach § 136 Abs.1 Satz3 FGO kommt nur bei geringfügigem Unterliegen in Betracht.
Entscheidungsgründe
Kostenentscheidung nach Hauptsacheerledigung bei teilweiser Abhilfe • Bei übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Parteien ist das Urteil des Finanzgerichts einschließlich der Kostenentscheidung gegenstandslos; der BFH entscheidet nur noch über die Kosten (§ 143 Abs.1 FGO). • Für den Wegfall der Rechtshängigkeit kommt es nicht darauf an, dass ein beigetretenes Bundesministerium der Finanzen ebenfalls eine Erledigungserklärung abgegeben hat. • Nach Erledigung der Hauptsache bestimmt sich die Kostenentscheidung nach § 138 Abs.2 Satz1 und Abs.1 FGO; bei teilweiser Abhilfe sind die Kosten verhältnismäßig zu teilen. • Wenn die Behörde dem Klagebegehren nur teilweise abhilft, trägt die Behörde die Kosten für den abgeholten Teil, der Kläger die Kosten für den nicht erfassten Teil; eine vollständige Kostentragung nach § 136 Abs.1 Satz3 FGO kommt nur bei geringfügigem Unterliegen in Betracht. Der Kläger begehrte Kindergeld für zwei Kinder für August bis Dezember 2007 in Höhe von insgesamt 1.540 €. Die Familienkasse setzte nach Anrechnung polnischer Familienleistungen im Abhilfebescheid Differenzkindergeld in Höhe von 1.377,30 € fest und erfüllte damit nur einen Teil des Anspruchs. Kläger und Familienkasse gaben übereinstimmende Erledigungserklärungen ab, wodurch die Hauptsache erledigt wurde. Das Verfahren vor dem BFH beschränkte sich daher auf die Frage der Kostentragung nach Erledigung. Das dem Verfahren beigetretene Bundesministerium der Finanzen gab keine Erledigungserklärung ab, was jedoch unbeachtlich war. Die Streitparteien stritten nicht mehr über die materielle Leistung, sondern über die Verteilung der Verfahrenskosten. • Wegfall der Hauptsache: Durch die übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Parteien ist die Hauptsache entfallen, so dass das Finanzgerichtsurteil einschließlich der Kostenentscheidung gegenstandslos geworden ist; der BFH hat gemäß § 143 Abs.1 FGO nur noch über die Kosten zu entscheiden. • Beitritt des Bundesministeriums: Es ist unerheblich, dass das beigetretene Bundesministerium der Finanzen keine Erledigungserklärung abgab; die Erledigung durch die Parteien reicht für das Erlöschen der Rechtshängigkeit aus. • Anwendbare Vorschriften: Die nachträgliche Kostenentscheidung richtet sich nach § 138 Abs.2 Satz1 und Abs.1 FGO. • Teilweise Abhilfe und Kostenfolge: Die Familienkasse hat dem Kläger nur teilweise stattgegeben (Differenzkindergeld 1.377,30 € statt 1.540 €). Nach § 138 Abs.2 Satz1 FGO trägt die Behörde die Kosten für den von ihr abgeholten Teil; für den nicht erfassten Teil trägt der Kläger die Kosten nach § 138 Abs.1 FGO, was dem billigen Ermessen entspricht. • Ausnahme nach § 136 Abs.1 Satz3 FGO: Eine vollständige Kostentragung durch den Kläger nach § 136 Abs.1 Satz3 FGO kommt nur in Betracht, wenn das Unterliegen geringfügig ist; bei einer Quote von 1/10 liegt keine Geringfügigkeit vor, deshalb war diese Vorschrift nicht anzuwenden. Der BFH hat die Hauptsache für erledigt erklärt; es wurde nur noch über die Kosten entschieden. Die Kosten sind anteilig zu verteilen: Die Familienkasse trägt die Kosten für den durch ihre Abhilfe erfüllten Anspruchsteil, der Kläger trägt die Kosten für den nicht erfüllten Teil. Eine vollständige Kostentragung zu Lasten des Klägers nach § 136 Abs.1 Satz3 FGO wurde abgelehnt, weil das klägerische Unterliegen nicht geringfügig war. Damit folgt die Kostenentscheidung dem Grundsatz teilweiser Kostentragung bei teilweiser Abhilfe.