Beschluss
VII B 85/12
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Verlegungsantrag ist nur bei substantiiertem Vortrag erheblicher Gründe zu gewähren; bloßer Wunsch nach Vertretung durch einen bestimmten Anwalt genügt nicht.
• Das Gericht verletzt das rechtliche Gehör nicht durch Ablehnung der Terminsverlegung, wenn der bisherige Bevollmächtigte fortbesteht und kein schutzwürdiger, unverschuldeter Wechsel dargetan ist.
• Schriftsätzlich gestellte, unsubstantiiert gebliebene Beweisanträge dürfen vom Gericht unbeachtet bleiben; das Beweisthema muss konkret bezeichnet werden.
• Unentgeltliche ehebedingte Zuwendungen i.S. von § 278 Abs. 2 AO können bereits dann vorliegen, wenn der Ehegatte ausschließlich Zahlungen zur Tilgung/Lastenübernahme leistet.
• Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache nach § 116 Abs. 3 FGO ist nur bei in der Vorschrift gefordertem substantiiertem Vortrag zu bejahen.
Entscheidungsgründe
Keine Verlegungs- und Beweisaufnahmepflicht bei unsubstantiiertem Vortrag; Anwendung von § 278 Abs. 2 AO • Verlegungsantrag ist nur bei substantiiertem Vortrag erheblicher Gründe zu gewähren; bloßer Wunsch nach Vertretung durch einen bestimmten Anwalt genügt nicht. • Das Gericht verletzt das rechtliche Gehör nicht durch Ablehnung der Terminsverlegung, wenn der bisherige Bevollmächtigte fortbesteht und kein schutzwürdiger, unverschuldeter Wechsel dargetan ist. • Schriftsätzlich gestellte, unsubstantiiert gebliebene Beweisanträge dürfen vom Gericht unbeachtet bleiben; das Beweisthema muss konkret bezeichnet werden. • Unentgeltliche ehebedingte Zuwendungen i.S. von § 278 Abs. 2 AO können bereits dann vorliegen, wenn der Ehegatte ausschließlich Zahlungen zur Tilgung/Lastenübernahme leistet. • Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache nach § 116 Abs. 3 FGO ist nur bei in der Vorschrift gefordertem substantiiertem Vortrag zu bejahen. Die Klägerin war zusammen mit ihrem Ehemann zur Einkommensteuer veranlagt; das Finanzamt änderte einen Aufteilungsbescheid und nahm die Minderung der Vollstreckungsbeschränkung nach § 278 Abs. 2 AO teilweise zurück mit der Begründung, der Ehemann habe der Klägerin unentgeltliche Vermögenszuwendungen geleistet. Gegen die Änderung klagte die Klägerin. Nach Ladung zur mündlichen Verhandlung beantragte sie die Verlegung, weil sie sich von einem anderen Rechtsanwalt vertreten lassen wolle, der am Termin verhindert war. Das Finanzgericht lehnte die Verlegung ab, verhandelte mit dem bisherigen Bevollmächtigten und wies die Klage ab. Die Klägerin rügte u.a. Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Nichtverlegung, mangelnde Sachaufklärung wegen unterlassener Beweisaufnahme und ging von grundsätzlicher Bedeutung der Sache aus. • Zulassung der Revision wurde abgelehnt; die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO liegen nicht vor. • Zum Verlegungsantrag: Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Verlegung nur bei erheblichen Gründen i.S. von § 227 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 155 FGO geboten; die Darlegung solcher Gründe obliegt dem Antragsteller. • Die Klägerin hat keinen Mandatswechsel geltend gemacht, sondern nur den Wunsch geäußert, von einem bestimmten Anwalt vertreten zu werden; da der bisherige Bevollmächtigte weiterhin bestellt war und umfangreich schriftlich vorgetragen hatte, fehlte es an substantiiertem Vortrag, warum gerade der gewünschte Anwalt erforderlich sei. • Beweisaufnahme: Schriftsätzlich gestellte Beweisanträge sind nur zu berücksichtigen, wenn das Beweisthema substantiiert benannt ist; bloße, unsubstantiiert gebliebene Beweisanträge rechtfertigen keine weitere Aufklärung. • Zur konkreten Beweiswürdigung: Für die Annahme einer ehebedingten unentgeltlichen Zuwendung reichte nach Auffassung des FG und bestätigt vom BFH aus, dass ausschließlich der Ehemann Zahlungen zur Tilgung und Lastenübernahme leistete; eine als Gegenleistung anzusehende mietvertragliche Vereinbarung war nicht bewiesen. • Die Einzahlungen auf das Geldmarktkonto der Klägerin wurden aufgrund ihrer Höhe im Verhältnis zum geringen Einkommen der Klägerin und wegen mangelnder Glaubhaftmachung eigener Herkunft als Zuwendungen des Ehemannes eingeordnet; die Klägerin hat nicht konkret dargelegt, welche Tatsachen durch Zeugenvernehmung aufzuklären gewesen wären. • Die vorgebrachte Frage der grundsätzlichen Bedeutung bezüglich der Anwendbarkeit des § 278 Abs. 2 AO bei Ausschluss der zivilrechtlichen Ausgleichspflicht durch Individualabrede ist im Streitfall nicht relevant, weil eine solche Abrede nach den Feststellungen nicht wirksam zustande gekommen ist. Die Beschwerde war unbegründet; die Revision wurde nicht zugelassen. Das FG hat zu Recht den Verlegungsantrag abgelehnt, weil die Klägerin keinen substantiierten, unverschuldeten Grund für einen Mandatswechsel dargelegt hat und ihr bisheriger Prozessbevollmächtigter weiter tätig war. Ebenso war das Gericht nicht verpflichtet, unsubstantiierten Beweisanträgen nachzugehen; das Beweisthema musste konkret benannt werden. Soweit das Finanzgericht unter Berücksichtigung der Angaben zu Zahlungen und Einkommen zu dem Ergebnis kam, dass unentgeltliche ehebedingte Zuwendungen im Sinne des § 278 Abs. 2 AO vorliegen, ist dies nicht zu beanstanden. Insgesamt trägt die Klägerin die Folgen ihres unzureichenden Vortrags; deshalb bleibt die Entscheidung des Finanzgerichts bestehen.