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Urteil

I R 45/11

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Aufforderung nach §90 Abs.3 AO zur Vorlage einer Verrechnungspreisdokumentation ist rechtmäßig, wenn sie Aufzeichnungen zu grenzüberschreitenden Geschäftsbeziehungen mit nahe stehenden Personen betrifft. • Zur Anforderung reicht das Vorliegen eines Vorgangs mit Auslandsbezug, einer Geschäftsbeziehung im Sinne des §1 Abs.5 AStG und das Nahestehen im Sinne des AStG; eine treuhänderische Zwischenverwaltung schließt die Zuordnung der Beteiligungsquote nicht ohne Weiteres aus. • §90 Abs.3 AO greift in die Dienstleistungsfreiheit ein, ist aber wegen des legitimen Interesses an wirksamer Steueraufsicht und der Erforderlichkeit sowie Verhältnismäßigkeit der Mitwirkungspflicht unionsrechtlich gerechtfertigt.
Entscheidungsgründe
Rechtmäßigkeit der Anforderung von Verrechnungspreisdokumentation bei grenzüberschreitenden Geschäftsbeziehungen • Die Aufforderung nach §90 Abs.3 AO zur Vorlage einer Verrechnungspreisdokumentation ist rechtmäßig, wenn sie Aufzeichnungen zu grenzüberschreitenden Geschäftsbeziehungen mit nahe stehenden Personen betrifft. • Zur Anforderung reicht das Vorliegen eines Vorgangs mit Auslandsbezug, einer Geschäftsbeziehung im Sinne des §1 Abs.5 AStG und das Nahestehen im Sinne des AStG; eine treuhänderische Zwischenverwaltung schließt die Zuordnung der Beteiligungsquote nicht ohne Weiteres aus. • §90 Abs.3 AO greift in die Dienstleistungsfreiheit ein, ist aber wegen des legitimen Interesses an wirksamer Steueraufsicht und der Erforderlichkeit sowie Verhältnismäßigkeit der Mitwirkungspflicht unionsrechtlich gerechtfertigt. Die Klägerin, eine inländische GmbH, schloss mit der luxemburgischen L AG ein Service Agreement; Zahlungen erfolgten für erbrachte Dienstleistungen. Die Anteilseignerstruktur umfasst eine luxemburgische L Holding, die über die L S.A. die Anteile an der Klägerin hält; L S.A. verwaltet Anteile treuhänderisch für einen luxemburgischen Fonds. Das Finanzamt forderte die Klägerin nach §90 Abs.3 AO zur Vorlage einer Verrechnungspreisdokumentation im Rahmen einer Außenprüfung auf; die Klägerin legte keine Angemessenheitsdokumentation vor und verweigerte die Vorlage mit der Begründung, die Entgelte entsprächen Fremdüblichkeit. Das Finanzgericht wies die Klage ab; der BFH hat die Revision zurückgewiesen. • §90 Abs.3 AO erlaubt die Anforderung von Aufzeichnungen zu grenzüberschreitenden Vorgängen mit nahe stehenden Personen; die Pflicht umfasst wirtschaftliche und rechtliche Grundlagen zur Beachtung des Fremdvergleichs. • Voraussetzungen liegen vor: Vorgang mit Auslandsbezug (Leistung an/mit luxemburgischer L AG), schuldrechtliche Geschäftsbeziehung im Sinne von §1 Abs.5 AStG und Nahestehen nach §1 Abs.2 AStG, weil die L Holding wesentlich beteiligt ist. • Die treuhänderische Zwischenschaltung der L S.A. für den Fonds führt nicht ohne Weiteres zur Nichtzurechnung der Beteiligung; das FG ist an seine Feststellungen gebunden, und die Rüge der Klägerin war unzureichend substantiiert. • Die Anforderung ist geeignet und erforderlich, weil ohne Dokumentation nicht abschließend geklärt werden kann, ob Zahlungen als verdeckte Gewinnausschüttungen i.S.v. §8 Abs.3 KStG zu qualifizieren sind oder ob Einkünftekorrekturen vorzunehmen sind. • §90 Abs.3 AO greift zwar in die Dienstleistungsfreiheit ein, doch rechtfertigen zwingende Gründe des Allgemeininteresses, namentlich die wirksame Steueraufsicht und die Notwendigkeit der Sachverhaltsaufklärung bei grenzüberschreitenden Verrechnungspreisen, diese Einschränkung; die Regelung ist verhältnismäßig und geht nicht über das Erforderliche hinaus. • Verwaltungsvorschriften (z. B. VG-Verf. Nr.3.4) begründen keine weitergehenden Rechtsfolgen gegenüber dem konkreten Verwaltungsakt; etwaige Überschreitungen können im Rechtsbehelf angegriffen werden. • Eine Vorlage an den EuGH war nicht erforderlich, weil die Vereinbarkeit mit Unionsrecht nach bestehenden EuGH-Grundsätzen offenkundig ist und kein vernünftiger Zweifel an der Konformität besteht. Die Revision der Klägerin ist unbegründet; die Aufforderung des Finanzamts zur Vorlage einer Verrechnungspreisdokumentation nach §90 Abs.3 AO war rechtmäßig und bleibt bestehen. Das Finanzamt durfte die Dokumentation verlangen, weil es sich um eine grenzüberschreitende Geschäftsbeziehung mit einer nahe stehenden Person handelt und ernsthafte Anhaltspunkte bestehen, dass die Zahlungen als verdeckte Gewinnausschüttungen oder andere steuerlich erhebliche Vorgänge zu prüfen sind. Die treuhändige Zwischenverwaltung durch die L S.A. ändert hieran nichts; die maßgeblichen Beteiligungsquoten sind der L Holding zuzurechnen. Die unionsrechtlichen Bedenken gegen §90 Abs.3 AO überzeugen nicht: Die Vorschrift ist durch das legitime Interesse an wirksamer Steueraufsicht gerechtfertigt und verhältnismäßig ausgestaltet. Damit bleibt die Anforderung der Angemessenheitsdokumentation wirksam und durchsetzbar.