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Urteil

IX R 5/12

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Strafverteidigungskosten sind nur dann als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abziehbar, wenn der strafrechtliche Vorwurf ausschließlich und unmittelbar aus der beruflichen Tätigkeit herrührt. • Die bloße Verwendung rechtswidrig erlangter Mittel für steuerbare Zwecke begründet keinen hinreichenden Veranlassungszusammenhang für einen Abzug der Strafverteidigungskosten. • Strafverteidigungskosten eines verurteilten Steuerpflichtigen sind regelmäßig keine außergewöhnliche Belastung, weil der Beschuldigte die Kosten durch sein rechtswidriges Verhalten selbst verursacht hat. • Die Rechtsprechung, die Zivilprozesskosten wegen des staatlichen Gewaltmonopols als außergewöhnliche Belastung anerkennen kann, ist nicht ohne Weiteres auf Strafverfahren übertragbar.
Entscheidungsgründe
Keine Abzugsfähigkeit von Strafverteidigungskosten bei nicht berufsbezogenem Tatvorwurf • Strafverteidigungskosten sind nur dann als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abziehbar, wenn der strafrechtliche Vorwurf ausschließlich und unmittelbar aus der beruflichen Tätigkeit herrührt. • Die bloße Verwendung rechtswidrig erlangter Mittel für steuerbare Zwecke begründet keinen hinreichenden Veranlassungszusammenhang für einen Abzug der Strafverteidigungskosten. • Strafverteidigungskosten eines verurteilten Steuerpflichtigen sind regelmäßig keine außergewöhnliche Belastung, weil der Beschuldigte die Kosten durch sein rechtswidriges Verhalten selbst verursacht hat. • Die Rechtsprechung, die Zivilprozesskosten wegen des staatlichen Gewaltmonopols als außergewöhnliche Belastung anerkennen kann, ist nicht ohne Weiteres auf Strafverfahren übertragbar. Die verheirateten Kläger wurden für 2007 und 2008 zusammen veranlagt. Sie machten umfangreiche Rechtsanwaltskosten für die Strafverteidigung des Ehemanns geltend (49.033 € für 2007, 157.735 € für 2008). Der Ehemann war rechtskräftig wegen Beihilfe zur Untreue verurteilt worden. Das Finanzamt berücksichtigte die Kosten nicht. Das Finanzgericht wies Klage und Einspruch ab. Die Kläger rügten, die Verteidigungskosten stünden in Zusammenhang mit der einkünfteerzielnden Tätigkeit und seien alternativ als außergewöhnliche Belastung abziehbar. Sie trugen vor, die erhaltenen Darlehen dienten der Realisierung steuerrelevanter Beteiligungen und die Verteidigung sei erforderlich gewesen, um ihre Rechtsposition zu wahren. • Die Revision ist unbegründet; die Kosten sind weder als Betriebsausgaben noch als Werbungskosten noch als außergewöhnliche Belastungen abziehbar (§§ 4 Abs.4, 9 Abs.1, 33 EStG). • Werbungskosten/Betriebsausgaben setzen voraus, dass die dem Steuerpflichtigen vorgeworfene Tat ausschließlich und unmittelbar aus der beruflichen Tätigkeit erklärbar ist; das ist vorliegend nicht erfüllt. • Es ist nicht hinreichend festgestellt, dass die rechtswidrig erlangten Mittel ausschließlich für steuerbare Zwecke verwendet wurden; insoweit fehlt der notwendige Veranlassungszusammenhang. • Selbst bei teilweise steuerlicher Nutzung der Mittel bleiben die Strafverteidigungskosten mit der Straftat verbunden und betreffen die private Vermögenssphäre, sodass kein Abzug als Anschaffungs- oder Betriebskosten nach § 17 EStG in Betracht kommt. • Außergewöhnliche Belastungen erfordern zwangsläufige, nicht vermeidbare Aufwendungen; bei einem verurteilten Straftäter sind die Kosten Folge eines selbstverschuldeten Verhaltens und damit nicht zwangsläufig im Sinne des § 33 EStG. • Die auf die Zivilprozesskosten bezogene Auffassung des VI. Senats kann wegen der Unschuldsvermutung und der besonderen Vermeidbarkeit strafprozessualer Kosten nicht ohne Weiteres auf Strafverfahren übertragen werden. • Die konkrete Feststellungssituation zeigt, dass Teile der rechtswidrig erhaltenen Mittel für private Zwecke verwendet wurden und der Kläger die Tat und somit die Kosten selbst zu verantworten hat; daher besteht keine Anspruchsgrundlage für einen Abzug. Die Revision wurde zurückgewiesen; die Klägerinnen und Kläger erhalten keinen Abzug der geltend gemachten Strafverteidigungskosten. Das FG hat zutreffend entschieden, dass die Kosten weder als Werbungskosten noch als Betriebsausgaben anzuerkennen sind, weil kein ausschließlich beruflicher Veranlassungszusammenhang besteht. Ebenso sind die Strafverteidigungskosten keine außergewöhnliche Belastung, da sie Folge eines selbstverschuldeten rechtswidrigen Verhaltens sind und daher nicht als zwangsläufige, unvermeidbare Aufwendung i.S. von § 33 EStG gelten. Somit bleiben die Einkommensteuerbescheide für 2007 und 2008 unverändert.